European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0090OB00058.14S.0925.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Das Erstgericht bestellte mit Beschluss vom 19. 11. 2012 (Bd XIV, ON 829) einen Sachverständigen im Wesentlichen zur Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Besachwalterung des Revisionsrekurswerbers noch gegeben sind. Dessen Anträge auf (sofortige) Beendigung der Sachwalterschaft (ON 857, 859, 860, 865, 873, 874, 892, 893) wurden von den Vorinstanzen abgewiesen.
2. In seinem außerordentlichen Revisionsrekurs bringt der Revisionsrekurswerber vor, dass das Erstgericht entgegen seiner Erklärung nicht Univ.‑Prof. Dr. Peter Gathmann, sondern Univ.‑Doz. Dr. Kurt Meszaros zum Sachverständigen bestellt habe. Er habe ein Privatgutachten von Univ.‑Prof. Dr. Peter Gathmann erstellen lassen, das nicht zur Entscheidung über die von ihm beantragte sofortige Aufhebung der Sachwalterschaft herangezogen worden sei.
2.1. Als verfahrensleitende Beschlüsse sind Sachverständigenbestellungsbeschlüsse nicht gesondert anfechtbar (§ 45 AußStrG; s auch RIS‑Justiz RS40607 [T17, T23]). Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Bestellung des Gerichtssachverständigen nun im Zusammenhalt mit der Entscheidung über die sofortige Aufhebung der Sachwalterschaft anfechtbar ist, wäre für den Revisionsrekurswerber nichts gewonnen: Da das Gericht an nicht selbständig anfechtbare verfahrensleitende Beschlüsse nicht gebunden ist (§ 40 AußStrG), wäre es hier umso weniger gehalten gewesen, eine bloß in Aussicht genommene Person zum Sachverständigen zu bestellen.
2.2. Privatgutachten kommen auch im Verfahren außer Streitsachen als Beweismittel in Betracht (RIS‑Justiz RS0006272 [T6]). Alleine mit Privatgutachten kann jedoch kein Sachverständigenbeweis geführt werden (RIS‑Justiz RS0040363, RS0040636), den das Erstgericht hier aber im Sinn des § 128 Abs 2 AußStrG für erforderlich erachtete. Die Frage, ob ein Gutachten einzuholen ist und inwieweit ihm gefolgt werden kann, betrifft im Übrigen die Beweiswürdigung, die im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof nicht aufgegriffen werden kann (s RIS‑Justiz RS0007236 [T7]; RS0043320 [T27]).
3. In seiner Rechtsrüge meint der Revisionsrekurswerber, das Rekursgericht sei zur Beurteilung gelangt, dass er in seinem wohlverstandenen Interesse auch künftig der Hilfe eines Sachwalters im Umfang des bisherigen Wirkungskreises bedürfe. Diese Beurteilung werde aber durch die dem Gerichtssachverständigen gestellten Fragen nicht zu klären sein, da sie nicht auf seinen Fall abstellten.
Dem liegt ein Missverständnis zugrunde. Vor dem Hintergrund der vom Revisionsrekurswerber zugestandenen Tatsache, dass er nicht zur Untersuchung durch den Gerichtssachverständigen erschien, führte das Rekursgericht lediglich aus, dass es in seinem wohlverstandenen Interesse liege, eine Befundaufnahme durch den Sachverständigen zu ermöglichen. Die Erörterung des Gerichtsgutachtens oder eine Auseinandersetzung mit dem Privatgutachten zu beantragen, steht dem Revisionsrekurswerber frei.
4. Zur Anregung eines Gesetzesprüfungsverfahrens ist mangels Ausführungen, welche Norm aus welchem Grund geprüft werden möge, nicht Stellung zu nehmen.
5. Auch die Ausführung des Revisionsrekurswerbers, dass der von ihm selbst verfasste außerordentliche Revisionsrekurs, der bereits im Akt erliege, als neuerlich vorgelegt gelte, bedarf keiner Stellungnahme. Wie bereits in der Entscheidung 9 Ob 18/11d ausgeführt, sind im Rechtsmittelverfahren vor dem Obersten Gerichtshof Verweise im Rechtsmittel auf Ausführungen in anderen Schriftsätzen unzulässig und unbeachtlich (RIS‑Justiz RS0043616; RS0007029; RS0043579).
6. Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG ist der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen.
7. Infolge Unzulässigkeit des Rechtsmittels erübrigte sich die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens für den Rechtsmittelschriftsatz, den der Rechtsvertreter entgegen § 89c Abs 5 Z 1 GOG idF BGBl I 2012/26 nur im Postweg und nicht im Elektronischen Rechtsverkehr einbrachte (s RIS‑Justiz RS0128266 [T1]).
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