OGH 7Ob49/70 (RS0040363)

OGH7Ob49/7022.4.1970

Rechtssatz

Mit Privatgutachten allein lässt sich kein Sachverständigenbeweis führen. Sie sind vielmehr lediglich Privaturkunden, die Beweis machen, dass ihr Inhalt der Ansicht des jeweiligen Gutachtenverfassers entspricht. Diese Privatgutachten können also in dem für den Wiederaufnahmskläger günstigsten Fall nur dazu Anlass sein, dass in einem wiederaufgenommenen Verfahren über die in ihnen erörterten Gegenstände Gutachten von Gerichtssachverständigen, zu welchen denkbarerweise auch die Privatgutachter bestellt werden könnten, eingeholt werden.

Normen

ZPO §294
ZPO §351
ZPO §530 Z7 G1

7 Ob 49/70OGH22.04.1970

Veröff: JBl 1971,144

7 Ob 144/73OGH05.09.1973
4 Ob 577/74OGH01.10.1974

nur: Mit Privatgutachten allein lässt sich kein Sachverständigenbeweis führen. Sie sind vielmehr lediglich Privaturkunden, die Beweis machen, dass ihr Inhalt der Ansicht des jeweiligen Gutachtenverfassers entspricht. (T1)

3 Ob 224/74OGH21.01.1975

nur T1

1 Ob 606/78OGH28.06.1976

Auch; nur T1

6 Ob 721/81OGH27.08.1981

Auch; nur T1; Beisatz: Einholen lediglich einer schriftlichen Stellungnahme eines Privatgutachters (Zeugen) im Berufungsverfahren begründet (auch) im Vaterschaftsprozess Verfahrensmangel. (T2)

10 ObS 326/89OGH21.11.1989

nur T1

1 Ob 128/02hOGH11.06.2002

Vgl; Beisatz: Ein Privatgutachten ist ein Beweismittel, das im Falle des Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO zur Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens führen kann. Ein solches könnte allenfalls Anlass dafür sein, dass in einem wiederaufgenommenen Verfahren das Gutachten eines Gerichtssachverständigen eingeholt werde, außer das Beweisthema (des Privatgutachtens) wäre bereits im Vorprozess bekannt gewesen und die Wiederaufnahmskläger hätten den Sachverständigenbeweis bereits im Vorprozess antreten können. (T3)

17 Ob 21/10bOGH12.04.2011

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Anders als im Sicherungsverfahren, wo bloße Bescheinigung genügt, können im Zivilprozess Feststellungen aufgrund von Privatgutachten nur mit Zustimmung des Gegners getroffen werden (vgl RS0126740). (T4); Veröff: SZ 2011/49

8 Ob 75/11dOGH29.09.2011

Auch; nur T1

9 Ob 58/14sOGH25.09.2014

Auch; nur: Alleine mit Privatgutachten kann kein Sachverständigenbeweis geführt werden. (T5)<br/>

Dokumentnummer

JJR_19700422_OGH0002_0070OB00049_7000000_001

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