Spruch:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Rechtsvertreter der beklagten Partei hat die Revisionsbeantwortung zwar rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht, aber nicht im „Elektronischen Rechtsverkehr“ (ERV). Dennoch hat er auf dem Schriftsatz nur vermerkt, dass dessen Übermittlung auf elektronischem Weg aus technischen Gründen nicht möglich sei. Eine Bescheinigung, dass die konkreten technischen Möglichkeiten im Einzelfall ausnahmsweise nicht vorlagen (§ 1 Abs 1c ERV 2006 idF BGBl II 2012/141), wurde nicht vorgenommen.
Gemäß § 89c Abs 5 Z 1 GOG idF BGBl I 2012/26 sind Rechtsanwälte nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am Elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung ist wie ein Formmangel zu behandeln, der zu verbessern ist (§ 89c Abs 6 GOG idF BGBl I 2012/26). Bei Eingaben eines Rechtsanwalts ab dem maßgeblichen Stichtag, dem 1. 5. 2012 (§ 98 Abs 15 Z 1 GOG), die auf dem Postweg und nicht im Elektronischen Rechtsverkehr eingebracht werden, hat das Gericht ein fristgebundenes Verbesserungsverfahren durchzuführen (RIS-Justiz RS0128266).
Die bisherige Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0124215; RS0124335; RS0124555), die in der nicht im elektronischen Weg eingebrachten Eingabe keine die geschäftsordnungsgemäße Behandlung hindernden Formmangel erkannte und von einem folgenlosen Verstoß gegen eine reine Ordnungsvorschrift ausging, kann infolge Änderung der Rechtslage für solche Eingaben seit dem 1. 5. 2012 nicht mehr aufrecht erhalten werden. In gewollter Abkehr von dieser Judikatur müssen die im neu gefassten § 89c Abs 5 GOG idF BGBl I 2012/26 genannten ERV‑Teilnehmer/innen nunmehr den Elektronischen Rechtsverkehr zwingend verwenden (ErläutRV 1676 BlgNR 24. GP 3). Das gesetzwidrige Abgehen von seiner Nutzung soll ‑ als Verletzung einer zwingend einzuhaltenden Formvorschrift (§ 89c Abs 6 GOG idF BGBl I 2012/26) ‑ zu einem Verbesserungsverfahren und bei einem Ausbleiben der Verbesserung zur Zurückweisung der Eingabe führen (JAB 1699 BlgNR 24. GP 1). Die ohne nähere Begründung aufgestellte Behauptung des Einschreiters, dass die Einbringung auf elektronischem Weg nicht möglich sei, genügt nicht (RIS‑Justiz RS0128266 [T9]; 2 Ob 184/13t; jüngst: 10 ObS 176/13z).
Demnach sind die Akten dem Erstgericht zurückzustellen. Dieses wird den für die beklagte Partei einschreitenden Rechtsanwalt unter Setzung einer angemessenen Frist zur Einbringung der Revision im Elektronischen Rechtsverkehr aufzufordern haben. Wird diese Frist eingehalten, gilt das Anbringen als zum ursprünglichen Zeitpunkt eingebracht (§ 85 Abs 2 ZPO).
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