European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0050OB00234.15W.0518.000
Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach der ständigen Rechtsprechung des Fachsenats des Obersten Gerichtshofs für Grundbuchsachen sind gemäß § 89c Abs 5 Z 1 GOG idF BGB1 I 2012/26 Rechtsanwälte und Notare ‑ nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ‑ auch im Grundbuchverfahren zur Teilnahme am Elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet (RIS‑Justiz RS0128921).
Der Vertreter der Rechtsmittelwerberin hat den außerordentlichen Revisionsrekurs beim Erstgericht überreicht und nicht im Elektronischen Rechtsverkehr eingebracht. Er hat zwar behauptet, aber ‑ entgegen § 1 Abs 1c ERV 2006 idF BGBl II 2012/141 ‑ nicht bescheinigt, dass die konkreten technischen Möglichkeiten dafür im Einzelfall ausnahmsweise nicht vorgelegen seien. Dass und warum der Vertreter der Rechtsmittelwerberin keine der in der ERV‑Verfahrensautomation Justiz (VJ) bestehenden Möglichkeiten (vgl RIS‑Justiz RS0128921, insb 5 Ob 53/13z) technisch wahrnehmen hätte können, ist aus der Aktenlage nicht ersichtlich. Dessen ohne nähere Begründung aufgestellte Behauptung, dass „die Einreichung über WebERV aus EDV‑technischen Gründen nicht möglich“ sei, genügt nicht (vgl RIS‑Justiz RS0128921 [T1], RS0128266 [T9]).
Die im § 89c Abs 5 GOG genannten ERV‑Teilnehmer/innen müssen den Elektronischen Rechtsverkehr zwingend verwenden. Das gesetzwidrige Absehen von der Nutzung des Elektronischen Rechtsverkehrs durch zur Nutzung Verpflichtete führt ‑ als Verletzung einer zwingend einzuhaltenden Formvorschrift (§ 89c Abs 6 GOG) ‑ zu einem Verbesserungsverfahren und bei einem Ausbleiben der Verbesserung zur Zurückweisung der Eingabe (RIS‑Justiz RS0128266, RS0128921). Die Bescheinigung der Unmöglichkeit der elektronischen Einbringung steht allerdings weiterhin offen (RIS‑Justiz RS0128266 [T3] ua).
Zur Durchführung dieses Verbesserungsverfahrens (vgl RIS‑Justiz RS0128921 [T2]) sind die Akten dem Erstgericht zurückzustellen.
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