European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:E113642
Spruch:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Der Klägerin wurde der nunmehr angefochtene Beschluss des Berufungsgerichts über die Zurückweisung des Antrags, die ordentliche Revision nachträglich für zulässig zu erklären, und der „außerordentlichen“ Revision am 4. 11. 2015 zugestellt. Dagegen überreichte die Klägerin ihren Rekurs zwar rechtzeitig am 17. 11. 2015 beim Erstgericht, aber nicht im „Elektronischen Rechtsverkehr“ (ERV). In ihrem Schriftsatz hat sie weder angeführt noch bescheinigt, dass die konkreten technischen Möglichkeiten dafür im Einzelfall ausnahmsweise nicht vorlägen (§ 1 Abs 1c ERV 2006 idF BGBl II 2012/141).
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 89c Abs 5 Z 1 GOG idF BGBl I 2012/26 sind Rechtsanwälte nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am Elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung ist wie ein Formmangel zu behandeln, der zu verbessern ist (§ 89c Abs 6 GOG idF BGBl I 2012/26). Bei Eingaben eines Rechtsanwalts, die ‑ wie hier ‑ persönlich überreicht und nicht im Elektronischen Rechtsverkehr eingebracht werden, hat das Gericht daher ein fristgebundenes Verbesserungsverfahren durchzuführen. Wird die Eingabe nicht innerhalb der gesetzten Frist verbessert, ist die Eingabe wegen des Formmangels zurückzuweisen (RIS‑Justiz RS0128266). Die Bescheinigung der Unmöglichkeit der elektronischen Einbringung steht allerdings weiterhin offen (8 Ob 30/15t mwN).
Zur Durchführung des Verbesserungsverfahrens sind die Akten dem Erstgericht zurückzustellen. Da die Beklagte bereits eine Rekursbeantwortung eingebracht hat, wird durch die allfällige Verbesserung dieses Rechtsmittels keine neue Frist zur Rekursbeantwortung ausgelöst (RIS‑Justiz RS0128266 [T7]).
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