Rechtssatz
Welchem Ehepartner Eheverfehlungen zur Last fallen und welchen das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft, ist eine Frage des konkreten Einzelfalles, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - nicht als erheblich iSd § 502 Abs 1 ZPO zu beurteilen ist.
3 Ob 238/06f | OGH | 29.03.2007 |
Ähnlich; Beisatz: Die Beurteilung der Frage, ob ein Ehepartner dem anderen die angelasteten Eheverfehlungen verziehen hat (§ 56 EheG), ist immer von den Umständen des Einzelfalls abhängig. (T1) |
6 Ob 7/09m | OGH | 19.02.2009 |
Beisatz: Ob ein bestimmtes Verhalten eines Ehepartners eine Eheverfehlung darstellt, ist eine typische Frage des konkreten Einzelfalls, die gewöhnlich keine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufwirft. (T2) |
8 Ob 115/13i | OGH | 29.11.2013 |
Beisatz: Welchem Ehepartner Eheverfehlungen zur Last fallen, wann die unheilbare Zerrüttung der Ehe eintrat und welchen Teil das überwiegende Verschulden trifft, sind irreversible Fragen des Einzelfalls. (T3) |
9 Ob 69/14h | OGH | 29.10.2014 |
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3 |
1 Ob 103/20h | OGH | 24.06.2020 |
Beisatz: Welchem Ehepartner Eheverfehlungen zur Last fallen, wann die unheilbare Zerrüttung der Ehe eintrat und welchen Teil das überwiegende Verschulden trifft, sind regelmäßig irrevisible Fragen des Einzelfalls. (T4) |
6 Ob 212/21a | OGH | 22.12.2021 |
Vgl; Beisatz: Dies gilt auch für die Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft nach §§ 15 ff EPG. (T5) |
3 Ob 144/23g | OGH | 06.09.2023 |
Beisatz: hier: Im konkreten Fall war das Abwarten des Ergebnisses eines Strafverfahrens gegen den Beklagten aufgrund seines unabhängig davon festgestellten Eheverhaltens für die Verschuldensfrage nicht erforderlich. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_20030909_OGH0002_0050OB00160_03W0000_001
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