OGH 8Ob9/12z

OGH8Ob9/12z28.2.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.‑Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann‑Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Dr. J***** M*****, vertreten durch Dr. Herbert Felsberger und Dr. Sabine Gauper‑Müller, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei F***** G*****, vertreten durch Mag. Florian Mitterbacher, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 5. Dezember 2011, GZ 4 R 368/11a‑32, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt ‑ wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat ‑ nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Auch mit den Ausführungen zu den angeblichen sekundären Feststellungsmängeln zeigt die Beklagte keine erhebliche Rechtsfrage auf. Das Erstgericht hat den relevanten Sachverhalt im Detail festgestellt.

2. Die Anwendung österreichischen Rechts steht mit der Rechtslage im Einklang (§ 20 iVm § 18 IPRG); sie ist überdies auch nicht bestritten.

3.1 Zum Verschuldensausspruch (nach § 61 Abs 3 iVm § 55 EheG) ist das Berufungsgericht von den zutreffenden Grundsätzen ausgegangen. Der Ausspruch des überwiegenden Verschuldens eines Ehegatten setzt voraus, dass das Verschulden dieses Ehegatten deutlich überwiegt und das geringe Verschulden des anderen Teils fast völlig in den Hintergrund tritt (RIS‑Justiz RS0057858; RS0057256). Grundlage des Verschuldensausspruchs ist dabei das Gesamtverhalten der Ehegatten während der gesamten Dauer der Ehe (RIS‑Justiz RS0057268; RS0057303). Bei der Gewichtung des Verschuldens ist vor allem zu berücksichtigen, welche Partei mit dem zur Zerrüttung der Ehe führenden Verhalten begonnen und wer den entscheidenden Beitrag zur Zerrüttung geleistet hat (RIS‑Justiz RS0056597 [T1 und T3]; RS0057223 [T5]). Welchem Ehepartner ein Zerrüttungsverhalten zur Last fällt und welchen Partner das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft, ist eine Frage des Einzelfalls (RIS‑Justiz RS0118125; RS0119414). Auch die Frage, seit wann eine Ehe objektiv unheilbar zerrüttet ist, betrifft den Einzelfall.

3.2 Das Erstgericht ging davon aus, dass schon vor der Geburt des ersten Kindes der Streitteile keine dem Wesen der Ehe entsprechende Lebensgemeinschaft bestanden habe. Das Berufungsgericht hielt fest, dass für die Gewichtung des Zerrüttungsverschuldens die Festlegung des Zerrüttungszeitpunkts nicht von entscheidender Bedeutung sei und der Sachverhalt keine Grundlage biete, dem Kläger das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung anzulasten.

Diese Beurteilung erweist sich als nicht korrekturbedürftig. Der Endpunkt der ehelichen Beziehung kann nach den Feststellungen ohne Weiteres mit der ersten Übersiedlung der Beklagten nach Spanien angesetzt werden. Nach ihrer Rückkehr, die vom Kläger gar nicht mehr gewünscht war, hat sich die von ständigen Auseinandersetzungen begleitete Situation weiter verschlechtert. Selbst nach dem Vorbringen der Beklagten fand der letzte sexuelle Kontakt im Jahr 1996 statt.

Die Vorinstanzen haben zutreffend die gesamte eheliche Situation in die Beurteilung einbezogen. Im Zusammenhang mit der Aufzählung der dem Kläger als Verschulden angelasteten Verhaltensweisen in der außerordentlichen Revision missachtet die Beklagte teilweise die Sachverhaltsgrundlage. Sie übersieht auch, dass die Auseinandersetzungen zumeist dadurch entstanden sind, dass die Meinungsverschiedenheiten emotional ausgetragen wurden, wobei die Emotionen primär von ihr ausgegangen sind und von ihrem unbeherrschten Verhalten begleitet waren. Nach den Feststellungen haben sich die Streitteile im Zuge der Auseinandersetzungen „ganz gut ergänzt“, wobei die Beklagte dem Kläger oftmals auch Kratzspuren zugefügt hat.

4. Insgesamt haben die Vorinstanzen die zu lösenden Rechtsfragen im Einklang mit den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen unter Bedachtnahme auf die Gesamtumstände beantwortet. Die Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, der Kläger sei der Beklagten bei den vielen Auseinandersetzungen „um nichts nachgestanden“, daraus könne aber kein überwiegendes Verschulden an der Zerrüttung der Ehe abgeleitet werden, stellt jedenfalls keine grobe Fehlbeurteilung dar.

Mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO war die außerordentliche Revision zurückzuweisen.

Stichworte