Rechtssatz
Beim Ausspruch nach § 61 Abs 3 EheG kommt es nicht darauf an, ob der Kläger einen Scheidungstatbestand verwirklicht hat. Entscheidend ist allein, ob ihm eine Schuld an der Zerrüttung der Ehe anzulasten ist und ob, falls beiden Eheleuten ein Verschulden an der Zerrüttung vorzuwerfen ist, seine Schuld deutlich überwiegt.
6 Ob 602/84 | OGH | 20.06.1984 |
Auch |
4 Ob 2133/96x | OGH | 25.06.1996 |
nur: Entscheidend ist allein, ob ihm eine Schuld an der Zerrüttung der Ehe anzulasten ist. (T1) |
3 Ob 207/13g | OGH | 28.11.2013 |
Beisatz: Eine nicht vorwerfbare - weil auf einer geistigen Störung beruhende - Verursachung der Zerrüttung kann einen Schuldausspruch nach § 61 Abs 3 EheG aber nicht rechtfertigen. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19820928_OGH0002_0050OB00727_8200000_001
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