Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Welchem Ehepartner Eheverfehlungen zur Last fallen und wen das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft, ist eine Frage des konkreten Einzelfalls, die grundsätzlich nicht als erheblich im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu beurteilen ist (RIS-Justiz RS0119414; RS0118125; 7 Ob 8/08i). Eine aufzugreifende Fehlbeurteilung liegt entgegen der Meinung des Revisionswerbers nicht vor. Der Vorwurf, das Berufungsgericht habe den „anderen kulturellen Hintergrund" des Beklagten (der bis zur Eheschließung in der Türkei lebte, während die Klägerin, die österreicherische Staatsbürgerin ist, in Österreich lebte) nicht beachtet, ist unberechtigt: Nach den bindenden Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen attackierte der Beklagte die Klägerin ca einmal monatlich tätlich, wobei die Klägerin mehrfach Hämatome und Kratzspuren erlitt, der Beklagte sie mit den Fäusten ins Gesicht schlug, würgte und ihr Tritte versetzte. Er bedrohte die Klägerin mehrfach mit dem Umbringen, drohte ihr für den Fall der Scheidung an, dass er ihrem Sohn den Kopf abschneiden und sie erschießen werde. Es kann daher keinem Zweifel unterliegen, dass der Beklagte, der der Klägerin mehrfach körperliche Gewalt zufügte, schwere Eheverfehlungen im Sinne des § 49 Satz 2 EheG (zur Anwendbarkeit österreichischen Rechts s § 18 Abs 1 Z 2 IPRG iVm § 20 IPRG) beging. Eine Rechtfertigung dieser Eheverfehlungen mit dem Hinweis auf kulturelle Unterschiede kommt nicht in Betracht (s auch 9 Ob 33/03y = SZ 2003/83).
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