OGH 3Ob232/18s

OGH3Ob232/18s23.1.2019

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*, vertreten durch Mag. Renate Kahlbacher, Rechtsanwältin in Kapfenberg, gegen die beklagte Partei G*, vertreten durch Mag. Simone Ullrich‑Pansi, Rechtsanwältin in Leibnitz, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 9. Oktober 2018, GZ 1 R 214/18z‑37, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:E124207

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Verschuldenszumessung bei der Scheidung erfolgt nach den Umständen des Einzelfalls und kann in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage begründen (RIS‑Justiz RS0119414, RS0118125). Nach ständiger Rechtsprechung muss bei beiderseitigem Verschulden ein sehr erheblicher Unterschied im Grad des Verschuldens gegeben sein, um ein überwiegendes Verschulden eines Teils annehmen zu können. Es ist dabei nicht nur zu berücksichtigen, wer mit der schuldhaften Zerrüttung der Ehe begonnen hat, sondern auch, wer entscheidend dazu beigetragen hat, dass die Ehe unheilbar zerrüttet wurde (RIS‑Justiz RS0057057). Ein überwiegendes Verschulden ist nur dort anzunehmen und auszusprechen, wo der graduelle Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile augenscheinlich hervortritt (RIS‑Justiz RS0057821).

Von den Grundsätzen dieser Rechtsprechung sind die Vorinstanzen nicht abgewichen, indem sie von einem gleichteiligen Verschulden der Parteien ausgingen:

Die Ehe der Streitteile war bereits im Jahr 2011, als die Klägerin mit der jüngeren Tochter aus der Ehewohnung auszog, aufgrund der in den vorangegangenen Jahren stattgefundenen Auseinandersetzungen, Provokationen und Vorwürfe, hinsichtlich derer nach den Feststellungen kein Hinweis auf ein weit überwiegendes Verschulden eines Teils besteht, weitgehend zerrüttet. Vor diesem Hintergrund begründet es keine erhebliche Rechtsfrage, dass die Vorinstanzen trotz der Vorfälle im Jahr 2016 kein überwiegendes Verschulden des Beklagten annahmen.

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