OGH 7Ob539/90; 4Ob11/91; 6Ob12/91; 3Ob2417/96d; 6Ob120/97h; 6Ob201/97w; 9ObA412/97x; 9ObA17/98k; 8ObA2344/96f; 6Ob330/98t; 8Ob190/98v; 4Ob308/99v; 8Ob348/99f; 1Ob120/00d; 6Ob208/00g; 7Ob23/01k; 1Ob22/01v; 6Ob19/01i; 1Ob126/01p; 6Ob183/01g; 9ObA212/01v; 3Ob314/01z; 9ObA95/02i; 6Ob262/02a; 4Ob57/03s; 8ObA47/04a; 7Ob116/05t; 6Ob13/06i; 3Ob32/06m; 8ObA46/06g; 6Ob182/06t; 1Ob166/06b; 4Ob213/06m; 3Ob113/07z; 8ObA72/07g; 9Ob29/07s; 6Ob105/08x; 2Ob166/08p; 5Ob168/08d; 1Ob254/09y; 3Ob14/11x; 13Os45/12k; 6Ob246/12p; 7Ob55/14k (RS0050186)

OGH7Ob539/90; 4Ob11/91; 6Ob12/91; 3Ob2417/96d; 6Ob120/97h; 6Ob201/97w; 9ObA412/97x; 9ObA17/98k; 8ObA2344/96f; 6Ob330/98t; 8Ob190/98v; 4Ob308/99v; 8Ob348/99f; 1Ob120/00d; 6Ob208/00g; 7Ob23/01k; 1Ob22/01v; 6Ob19/01i; 1Ob126/01p; 6Ob183/01g; 9ObA212/01v; 3Ob314/01z; 9ObA95/02i; 6Ob262/02a; 4Ob57/03s; 8ObA47/04a; 7Ob116/05t; 6Ob13/06i; 3Ob32/06m; 8ObA46/06g; 6Ob182/06t; 1Ob166/06b; 4Ob213/06m; 3Ob113/07z; 8ObA72/07g; 9Ob29/07s; 6Ob105/08x; 2Ob166/08p; 5Ob168/08d; 1Ob254/09y; 3Ob14/11x; 13Os45/12k; 6Ob246/12p; 7Ob55/14k27.1.2023

Rechtssatz

Nach herrschender Ansicht wirkt die Löschung nur deklarativ; die Gesellschaft besteht solange fort, als noch Aktivvermögen vorhanden ist. Fehlt es an einem Aktivvermögen, endet die Rechtspersönlichkeit der GmbH mit der amtswegigen Löschung.

Parteifähigkeit

 

Normen

ALöschG §2
FBG §29 Abs2
FBG §40 Abs4
GmbHG §93
ZPO §1 Ae6

7 Ob 539/90OGH22.02.1990

Veröff: GesRZ 1990,95 = ecolex 1990,417 = WBl 1990,278 = RdW 1990,343

4 Ob 11/91OGH26.02.1991

nur: Nach herrschender Ansicht wirkt die Löschung nur deklarativ; die Gesellschaft besteht solange fort, als noch Aktivvermögen vorhanden ist. (T1)

6 Ob 12/91OGH26.09.1991

Veröff: SZ 64/134 = GesRZ 1992,132 = ecolex 1992,94

3 Ob 2417/96dOGH29.01.1997

nur T1; Veröff: SZ 70/14

6 Ob 120/97hOGH19.06.1997
6 Ob 201/97wOGH24.07.1997
9 ObA 412/97xOGH25.02.1998
9 ObA 17/98kOGH11.03.1998

Auch; Beisatz: Eine Liquidation findet nicht statt. (T2) Veröff: SZ 71/50

8 ObA 2344/96fOGH22.10.1998

Verstärkter Senat; nur T1; Beisatz: Wird die beklagte Kapitalgesellschaft während eines anhängigen Prozesses gelöscht, ist das Verfahren auf Begehren des Klägers fortzusetzen. Strebt der Kläger hingegen nicht die Fortsetzung des Verfahrens gegen die gelöschte Gesellschaft an, ist die Klage zurückzuweisen und das bisherige Verfahren für nichtig zu erklären. (T3) <br/>Veröff: SZ 71/175

6 Ob 330/98tOGH20.05.1999

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Ein Wiedereintritt in das Geschäftsleben kann nur durch Neugründung erfolgen. (T4)<br/>Beisatz: Mit der Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch ist konstitutiv der Wegfall der organschaftlichen Vertretung der bisherigen Geschäftsführer oder Liquidatoren, aber auch die Auflösung der Gesellschaft verbunden und die Liquidation ohne Fortsetzungsmöglichkeit der Gesellschaft zwingend durchzuführen ist. (T5)

8 Ob 190/98vOGH24.06.1999

nur T1

4 Ob 308/99vOGH01.02.2000

Auch; nur T1

8 Ob 348/99fOGH13.04.2000
1 Ob 120/00dOGH29.08.2000

nur T1

6 Ob 208/00gOGH05.10.2000
7 Ob 23/01kOGH14.02.2001

Ähnlich; Beisatz: Vollbeendigung der Gesellschaft tritt ein, wenn kein verwertbares und verteilbares Gesellschaftsvermögen mehr vorhanden ist beziehungsweise auf Grund der Vermögenslosigkeit kein Abwicklungsbedarf mehr gegeben ist. (T6)

1 Ob 22/01vOGH27.02.2001

nur: Nach herrschender Ansicht wirkt die Löschung nur deklarativ. (T7)<br/>Veröff: SZ 74/35

6 Ob 19/01iOGH22.02.2001

nur T1; Beisatz: Die Vollbeendigung tritt nur ein, wenn neben der Löschung auch die materiellrechtliche Voraussetzung der Vermögenslosigkeit gegeben ist. Kommt nach Löschung der Gesellschaft Aktivvermögen hervor, ist eine Nachtragsliquidation zu führen. (T8)<br/>Veröff: SZ 74/28

1 Ob 126/01pOGH29.05.2001

nur T1

6 Ob 183/01gOGH13.09.2001

nur T1

9 ObA 212/01vOGH05.09.2001

Vgl auch; Beisatz: Die herrschende Auffassung, dass nach Rechtskraft des Eintragungsbeschlusses die Löschung der zunächst unzulässig im Firmenbuch eingetragenen GmbH die Auflösung ex nunc bewirkt und dass die dergestalt aufgelöste GmbH in Liquidation tritt und - ungeachtet ihrer bereits erfolgten Löschung - abzuwickeln ist, entspricht auch der Art 11 der Richtlinie 68/151/EWG . (T9)

3 Ob 314/01zOGH24.05.2002

Auch; nur T1

9 ObA 95/02iOGH22.05.2002

Beis wie T3; Beis wie T8 nur: Die Vollbeendigung tritt nur ein, wenn neben der Löschung auch die materiellrechtliche Voraussetzung der Vermögenslosigkeit gegeben ist. (T10)

6 Ob 262/02aOGH23.01.2003

Auch; Beis wie T8

4 Ob 57/03sOGH29.04.2003

Auch; nur T1; Beis wie T6 nur: Vollbeendigung der Gesellschaft tritt ein, wenn kein verwertbares und verteilbares Gesellschaftsvermögen mehr vorhanden ist. (T11)<br/>Beis wie T8 nur: Kommt nach Löschung der Gesellschaft Aktivvermögen hervor, ist eine Nachtragsliquidation zu führen. (T12)

8 ObA 47/04aOGH28.04.2005

nur T1; Beisatz: Mit der Vollbeendigung ist die Gesellschaft aber als solche erloschen. (T13)<br/>Beisatz: Bis zum Beweis des Gegenteiles ist davon auszugehen, dass nach der Löschung die Kapitalgesellschaft vermögenslos ist. (T14)

7 Ob 116/05tOGH28.09.2005

Auch; Beisatz: Auch Nutzungsrechte als Bestandnehmer sind Vermögen. (T15)

6 Ob 13/06iOGH16.02.2006

Beisatz: Hier: Ansprüche gegen Gesellschafter als Liquidator. Keine Rekurslegitimation gegen den Beschluss auf Bestellung eines Nachtragsliquidators ohne Eintragung im Firmenbuch. (T16)

3 Ob 32/06mOGH26.04.2006

Vgl auch; Beis wie T10; Beisatz: Nach stRsp führt weder die Auflösung, ja nicht einmal die Löschung der Gesellschaft mbH im Firmenbuch, sondern nur ihre Vollbeendigung zum Verlust der Rechtspersönlichkeit und der Parteifähigkeit. (T17)<br/>Veröff: SZ 2006/67

8 ObA 46/06gOGH19.06.2006

Beis wie T10; Beis wie T14

6 Ob 182/06tOGH31.08.2006

Vgl auch; Beisatz: Der Anspruch auf Bucheinsicht nach § 93 Abs 4 GmbHG hat sich nach Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch jedenfalls nicht gegen die Gesellschaft zu richten, wenn sie vermögenslos und damit vollbeendet ist; sie ist ja dann nicht (mehr) parteifähig. (T18)

1 Ob 166/06bOGH17.10.2006

Beis wie T15; Beisatz: Eine im Firmenbuch gelöschte Personengesellschaft nach Handelsrecht, ferner aber auch eine im Firmenbuch gelöschte OEG kann nicht voll beendet sein, solange sie infolge noch nicht abgewickelter Leasingverträge über Rechte an PKW als Leasingobjekte verfügt. (T19)

4 Ob 213/06mOGH23.04.2007

Beis wie T6; Beis wie T14; Beisatz: Die Vermutung der Vermögenslosigkeit greift dann nicht ein, wenn eine gelöschte Gesellschaft über einen behaupteten vermögenswerten Anspruch einen Aktivprozess führt. (T20)<br/>Veröff: SZ 2007/59

3 Ob 113/07zOGH28.06.2007

Auch; Beis wie T5; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Unwirksamkeit der Zustellung des Versteigerungsedikts an den früheren Geschäftsführer der gelöschten Beitrittsgläubigerin. (T21)

8 ObA 72/07gOGH03.04.2008

Auch; Beisatz: Nach weit überwiegender Auffassung setzt die Beendigung der Gesellschaft einen aus zwei konstitutiven Elementen bestehenden Doppeltatbestand voraus, nämlich Löschung und Vermögenslosigkeit. (T22)

9 Ob 29/07sOGH20.08.2008

Ähnlich; Beisatz: Hier: Aktivprozess einer gelöschten KEG. (T23)

6 Ob 105/08xOGH07.07.2008

Auch

2 Ob 166/08pOGH27.11.2008

Auch; nur: die Gesellschaft besteht solange fort, als noch Aktivvermögen vorhanden ist. (T24)<br/>Beis wie T15

5 Ob 168/08dOGH09.12.2008

Beis wie T6; Beis wie T13; Beis wie T14; Beis wie T17; Beis wie T22

1 Ob 254/09yOGH29.01.2010

Beis wie T10

3 Ob 14/11xOGH22.03.2011

nur T1; Veröff: SZ 2011/30

13 Os 45/12kOGH30.08.2012

Auch

6 Ob 246/12pOGH08.05.2013

Vgl auch; Beisatz: Hier: Die bloße Existenz von Rechtsverhältnissen zu Dritten reicht zur Annahme der Weiterexistenz der Gesellschaft nicht aus. (T25)

7 Ob 55/14kOGH22.04.2014

Auch; Beisatz: Eine Kapitalgesellschaft verliert mit der Vollbeendigung ihre Parteifähigkeit. Voraussetzung dafür ist ihre Vermögenslosigkeit, also der Mangel an Aktivvermögen; die Löschung im Firmenbuch hat insofern nur deklarativen Charakter. Bis zum Beweis des Gegenteils ist anzunehmen, dass eine im Firmenbuch gelöschte Kapitalgesellschaft vermögenslos und damit nicht (mehr) parteifähig ist. (T26)<br/>Beisatz: Ein möglicher Kostenersatzanspruch im Verfahren steht der Vollbeendigung der Beklagten nicht entgegen. (T27)<br/>Beisatz: Nach der Rechtsprechung werden zwar Mietrechte der Gesellschaft grundsätzlich als einer Vollbeendigung entgegenstehendes Vermögen angesehen. Ein Mietrecht einer Gesellschaft kann aber in bestimmten Fällen bei gebotener kaufmännisch‑wirtschaftlicher Betrachtungsweise auch kein verwertbares und verteilungsfähiges Vermögen sein. (T28)

6 Ob 178/14sOGH19.03.2015

Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Das in Österreich gelegene Vermögen einer erloschenen Limited ist einer juristischen Person, die man als „Restgesellschaft“ bezeichnen könnte, zuzuweisen, wobei zu klären ist, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Möglichkeit besteht oder bestand, im englischen Register die Wiedereintragung zu erwirken. (T29)

6 Ob 136/15sOGH25.09.2015

Auch; nur T1; Beis wie T20; Beis wie T22

3 Ob 111/19yOGH04.11.2019

Beisatz: Die Löschung einer Gesellschaft nach § 40 FBG führt mit konstitutiver Wirkung auch zum Wegfall der organschaftlichen Vertretung der bisherigen Geschäftsführer oder Liquidatoren, selbst wenn die Gesellschaft noch fortbesteht, weil etwa noch Aktivvermögen vorhanden ist. (T30)

9 ObA 137/19sOGH26.02.2020

nur T1; nur T7; Beis wie T14; Beis wie T27

3 Ob 47/20pOGH06.05.2020

Anm: Veröff: SZ 2020/42

6 Ob 118/20aOGH15.09.2020

Beisatz wie T14; Beisatz wie T25; Beisatz wie T30<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/78

6 Ob 191/21pOGH18.03.2022

Vgl; Beis wie T22; Beisatz: Die Firmenbucheintragung ist jedoch nicht hinreichende Bedingung für das Bestehen einer eingetragenen Personengesellschaft. (T31)

1 Ob 242/22bOGH27.01.2023

Beis wie T5

6 Ob 244/22hOGH25.01.2023

Beis wie T10

Dokumentnummer

JJR_19900222_OGH0002_0070OB00539_9000000_001

Stichworte