Spruch:
Der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Landesgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 8. 6. 1999, 18 Cga 26/99k, stehen dem Antragsteller gegen seine ehemalige Dienstgeberin, die im Spruch als Antragsgegnerin genannten GmbH iL S 197.722,73 sA zu.
Am 6. 9. 1999 brachte der Antragsteller gegen die GmbH iL einen Konkureröffnungsantrag ein, der vom Erstgericht a limine zurückgewiesen wurde, weil die Existenz der Antragsgegnerin beendet worden sei, nachdem das Vermögen verteilt, die Firma im Firmenbuch gelöscht und kein neues Vermögen hervorgekommen sei.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers Folge und änderte die angefochtene Entscheidung dahingehend ab, dass die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der genannten GmbH iL "gemäß § 68 KO abgelehnt" wird.
Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ es zu, weil zur Frage, wie das Konkursgericht im Falle einer vermögenslosen und im Firmenbuch gelöschten GmbH zu entscheiden habe (Ablehnung des Konkursantrages gemäß § 68 KO - Voraussetzung für einen Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld nach § 1 Abs 1 Z 4 IESG [so OLG Linz] oder Ablehnung der Konkurseröffnung mangels hinreichenden Vermögens - § 1 Abs 1 Z 3 IESG [so Griesser, ZIK 1997, 37] oder Zurückweisung mangels Parteifähigkeit, die dem Fall des § 1 Abs 1 Z 4 IESG gleichzuhalten sei [so OLG Wien 28 R 78/96]) oberstgerichtliche Rechtsprechung fehle.
Dagegen erhob die Antragsgegnerin Revisionsrekurs wegen Nichtigkeit, weil sie vom Rekursgericht nicht dem Verfahren beigezogen worden sei und beantragte die Abänderung im Sinn des erstgerichtlichen Beschlusses.
Der Revisionsrekurs ist zurückzuweisen.
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsmittelwerberin bezeichnet sich selbst als gelöscht und behauptet nicht, dass sie noch unverteiltes Vermögen habe oder solches neu hervorgekommen sei. Wenn auch die Löschung der GmbH im Firmenbuch nur deklarative Wirkung hat, endet mangels noch vorhandenen Vermögens mit Löschung im Firmenbuch doch deren Rechtspersönlichkeit (7 Ob 539/90, GesRZ 1990, 95; 6 Ob 120/97h, WBl 1997, 485 uva; Kastner, Gesellschaftsrecht5 447). Ein nicht mehr existentes Gebilde kann weder ein Verfahren beginnen noch gegen den Willen des Prozess- oder Antragsgegners sich an einem solche beteiligen (vgl 8 ObA 2344/96f, verstärkter Senat, GesRZ 1999, 34 [Dellinger] = JBl 1996, 126).
Eine sachliche Behandlung der vom Rekursgericht aufgeworfenen Fragen scheidet infolge Zurückweisung des Revisionsrekurses daher aus.
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