Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß § 526 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 47 Abs 1 ASGG iVm § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Im mit den Beschlüssen der Vorinstanzen entschiedenen Streit über die Parteifähigkeit der Klägerin ist unstrittig, dass diese eine nach den Vorschriften des inländischen Rechtes gegründete und im Firmenbuch des Landesgerichts Innsbruck eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, die nicht gerichtlich aufgelöst oder für nichtig erklärt wurde. Dessen ungeachtet bestreitet der Beklagte ihre Parteifähigkeit. Er begründet dies damit, dass ihre Gründung die Umgehung zu erwartenden Gemeinschaftsrechts bezweckt habe und leitet daraus ab, dass sie rechtlich nicht existent sei.
Das Rekursgericht erachtete die Frage, ob die Gründung der Klägerin zur Umgehung von Gemeinschaftsrecht erfolgt sei, als für die hier zu treffende Entscheidung über ihre Parteifähigkeit als nicht relevant. Vor einer gerichtlichen Nichtigerklärung der Gesellschaft sei sie jedenfalls existent, wozu noch komme, dass die Nichtigerklärung die Liquidation der Gesellschaft zur Folge hätte, im Zuge derer anhängige Prozesse fortzusetzen seien.
Rechtliche Beurteilung
Die Auffassung der zweiten Instanz, dass nach Rechtskraft des Eintragungsbeschlusses die Löschung der zunächst unzulässig im Firmenbuch eingetragenen GmbH die Auflösung ex nunc bewirkt und dass die dergestalt aufgelöste GmbH in Liquidation tritt und - ungeachtet ihrer bereits erfolgten Löschung - abzuwickeln ist, entspricht der völlig herrschenden Auffassung (neben den schon von der zweiten Instanz zitierten Belegstellen siehe etwa Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht I**2 Rz 1/706,707 unter Hinweis auf EvBl 1977/269; RZ 1978,13 und NZ 1959,107). Dass diese Rechtslage der Richtlinie 68/151/EWG entspricht, die in ihrem Art 11 normiert, dass die Nichtigkeit der Gesellschaft durch gerichtliche Entscheidung ausgesprochen werden muss, hat ebenfalls bereits das Rekursgericht ausgeführt.
Der Rekurswerber, der dessen ungeachtet den Standpunkt vertritt, dass die von ihm behauptete Umgehung von Gemeinschaftsrecht ex tunc und ohne Gerichtsentscheidung die Nichtexistenz der Gesellschaft zur Folge habe, sich dabei aber mit den eingehenden Ausführungen der zweiten Instanz inhaltlich nicht auseinandersetzt, zeigt in diesem hier einzig entscheidenden Zusammenhang keine erhebliche Rechtsfrage iS des § 46 Abs 1 ASGG auf.
Auf seine überaus umfangreichen Ausführungen, mit denen er darzulegen versucht, dass die Gründung der Klägerin zur Umgehung von Gemeinschaftsrecht erfolgte, braucht daher hier nicht eingegangen zu werden. Für die Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH besteht keinerlei Veranlassung.
Ob die Klägerin zur Geltendmachung des behaupteten Anspruchs berechtigt ist, ist im Streit um ihre Parteifähigkeit nicht von Bedeutung.
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