OGH 3Ob314/01z

OGH3Ob314/01z24.5.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der (vom Erstgericht im Exekutionsverfahren behandelten) Grundbuchssache der Antragsteller

1.) Verlassenschaft nach Adolf M*****, 2.) Gertrude M*****, 3.) Harald M*****, alle *****, alle vertreten durch Dr. Harald Sitta, Rechtsanwalt in Wien, wegen Löschung eines Pfandrechts, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22. Oktober 2001, GZ 47 R 774/01y-55, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die drei Liegenschaftseigentümer (und früheren Verpflichteten) stützen ihren - vom Erstgericht als Exekutionssache in einem (bereits eingestellten) Zwangsversteigerungsverfahren behandelten - Antrag auf Löschung eines auf den Anteilen der Erst- und Zweitantragsteller einverleibten Zwangspfandrechts darauf, es sei wegen amtswegiger Löschung der Pfandgläubigerin, einer GmbH, gemäß § 131 Abs 2 lit a GBG gegenstandslos. Diese Löschung der Pfandgläubigerin gemäß § 2 AmtsLG ist bereits vor Einverleibung dieses Zwangspfandrechts erfolgt.

Rechtliche Beurteilung

Der Drittantragsteller, auf dessen Anteil das Pfandrecht nicht einverleibt ist, ist zu einem solchen Antrag keinesfalls legitimiert; sein Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Rekursgerichts, das die Antragsabweisung durch das Erstgericht bestätigt hat, ist daher mangels Beschwer unzulässig.

Der Revisionsrekurs der Erst- und Zweitantragsteller ist mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung unzulässig (§ 126 Abs 2 GBG, § 14 Abs 1 AußStrG).

Ein Beschluss, mit dem ein bloß als Anregung auf amtswegiges Tätigwerden iSd § 130 GBG zu wertender Antrag abgewiesen wurde, kann nicht bekämpft werden (RIS-Justiz RS0060928). Auf die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen einer Löschung nach § 131 GBG ist daher nicht einzugehen. Soweit das Rekursgericht den Antrag als einen solchen nach § 136 GBG betrachtete (vgl 5 Ob 49/81 in RIS-Justiz RS0060931) und diesen deshalb als nicht berechtigt angesehen hat, weil keine nachträgliche Rechtsänderung vorliege, folgt es den Grundsätzen der stRsp. § 136 GBG findet keine Anwendung, wenn sich nach Rechtskraft des die Eintragung bewilligenden Beschlusses herausstellt, dass der Beschluss auf fehlerhafter Grundlage beruht. Durch § 136 GBG sind nur jene auf rechtskräftigen Bewilligungsbeschlüssen beruhende Eintragungen betroffen, die durch nach dem Zeitpunkt der Entscheidung des Grundbuchsgerichtes eingetretene außerbücherliche Veränderungen unrichtig geworden sind (SZ 49/58 = NZ 1978, 108; RIS-Justiz RS0061010).

Die Löschung der GmbH bewirkt im Übrigen nicht, dass ihr in keinem Fall Parteifähigkeit zukäme (zu den Auswirkungen einer Löschung verstSenat 8 ObA 2344/96 f = SZ 71/175).

Vielmehr vertritt der Oberste Gerichtshof in einhelliger Rsp die

Ansicht, dass eine Gesellschaft mbH, macht sie einen

Leistungsanspruch geltend, nicht voll beendet sei. Die Löschung einer

Gesellschaft mbH im Firmenbuch hat nur deklarative Wirkung; erst mit

der Vollbeendigung ist eine solche Gesellschaft erloschen: Die

Partei- und die Prozessfähigkeit werden trotz Löschung so lange nicht

beeinträchtigt, als verwertbares Gesellschaftsvermögen noch

unverteilt vorhanden ist (1 Ob 22/01v = JBl 2001, 598 = EvBl 2001/149

= GesRZ 2001, 144 mwN).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Stichworte