Rechtssatz
Ein Beschluss, mit dem ein bloß als Anregung auf amtswegiges Tätigwerden im Sinne der §§ 130 ff GBG zu wertender Antrag abgewiesen wurde, kann nicht bekämpft werden, mag die Ablehnung auch erst durch das Rekursgericht erfolgt sein.
5 Ob 151/00t | OGH | 15.07.2000 |
Vgl auch; Beisatz: Lediglich gegen die Anordnung der Löschung einer Eintragung als gegenstandslos steht dem dadurch in seinen bücherlichen Rechten Betroffenen gemäß § 134 lit d GBG das Rechtsmittel des Rekurses zu. Die gegenteilige, vom Rekursgericht schon in RPflSlgG 169 vertretene Rechtsansicht ist abzulehnen (5 Ob 1145/95). (T1) |
3 Ob 314/01z | OGH | 24.05.2002 |
nur: Ein Beschluss, mit dem ein bloß als Anregung auf amtswegiges Tätigwerden im Sinne der §§ 130 ff GBG zu wertender Antrag abgewiesen wurde, kann nicht bekämpft werden. (T2) |
5 Ob 62/08s | OGH | 14.05.2008 |
nur ähnlich wie T2; Beisatz: Dieser Rechtsmittelausschluss betrifft auch jede Entscheidung über die Einleitung oder Nichteinleitung eines Löschungsverfahrens nach § 132 GBG (Abs 2 leg cit). (T3) |
5 Ob 209/16w | OGH | 04.05.2017 |
Auch; Beisatz: Ein auf Löschung der Anmerkungen nach § 24a WEG 1975 (nunmehr § 40 Abs 2 WEG 2002) gerichteter Antrag ist ‑ mangels eines Antragsrechts ‑ als Anregung auf amtswegiges Tätigwerden im Sinne der §§ 130 ff GBG zu werten. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19920714_OGH0002_0050OB00003_9200000_003