OGH 1Ob126/01p

OGH1Ob126/01p29.5.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wolfgang K*****, vertreten durch Dr. Helmut Buchgraber, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen 12,111.864,20 S sA infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 23. Februar 2001, GZ 14 R 179/00x-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 28. Mai 2000, GZ 33 Cg 28/99a-9, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass das Ersturteil in der Hauptsache wiederhergestellt wird und einschließlich der Entscheidung im Kostenpunkt insgesamt wie folgt zu lauten hat:

"Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei 12,111.864,20 S samt 7,5 % Zinsen ab 1. 1. 1998 binnen 14 Tagen zu zahlen, wird abgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 103.879,54 S (darin 88 S Barauslagen) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu zahlen."

Die klagende Partei ist weiters schuldig, der beklagten Partei die mit 402.370,49 S (darin 316.524,73 S Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu zahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war seit 1993 Geschäftsführer und zu 50 % am Stammkapital einer GmbH beteiligt, die ein Bedarfsflugunternehmen betrieb. Mit Bescheid vom 10. 6. 1994 widerrief der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr die der Gesellschaft erteilten Bewilligungen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen mit drei Hubschraubern. Damals waren Übernahmeverhandlungen zwischen der Gesellschaft und einer Unternehmensgruppe im Gange, die die Gesellschaft "übernehmen" sollte. Im August 1994 informierte der Kläger die Vertreter dieser Unternehmensgruppe darüber, dass die Gesellschaft "keine Konzession zum Betrieb mehr habe". Spätestens am 2. 9. 1994 erfuhr der Kläger, dass die Unternehmensgruppe "kein Interesse an einer Beteiligung an der ... (Gesellschaft) .. mehr habe". Dadurch wurde ihm bekannt, dass der Gesellschaft "durch den Entzug der Konzession ein Schaden entstanden war". Mit Erkenntnis vom 19. 10. 1994 hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid vom 10. 6. 1994 "wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften" auf, weil "daraus weder die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ersichtlich", noch jene Erwägungen dargelegt waren, "aus denen die belangte Behörde zum Ergebnis kam, dass die aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen ersichtlichen Daten nicht geeignet seien, die finanzielle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ... glaubhaft erscheinen zu lassen". Dem Bescheid sei ferner keine Begründung dafür zu entnehmen, weshalb nach Ansicht der belangten Behörde "lediglich das Vorhandensein eines Eigenkapitals in der Höhe von 80.000 ECU" die finanzielle Leistungsfähigkeit sicherstellen könne. Am 22.12. 1994 wurde ein Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Gesellschaftsvermögen mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen. Am 6. 2. 1995 ordnete das Firmenbuchgericht die Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit an.

Mit Schreiben seiner anwaltlichen Vertreter vom 27. 10. 1997 an die Finanzprokuratur forderte der Kläger den Bund zur Abgabe einer Haftungserklärung für Ansprüche der Oö. Gebietskrankenkasse auf und machte überdies einen Schaden von insgesamt 10,411.842,80 S, der in seinem Vermögen durch den rechtswidrigen Bescheid vom 10. 6. 1994 eingetreten sein soll, geltend. Diese Aufforderung langte am 28. 10. 1997 bei der Finanzprokuratur ein. Diese lehnte die Anerkennung des behaupteten Schadens mit Schreiben vom 30. 12. 1997 ab. Am 16. 2. 1998 beantragte der Kläger die Bewilligung der Verfahrenshilfe (auch) unter Beigebung eines Rechtsanwalts als Verfahrenshelfer zur Einbringung einer Amtshaftungsklage gegen den Bund. Diesem Begehren wurde vom Erstgericht mit dem im dritten Rechtsgang gefassten Beschluss vom 18. 5. 1999 stattgegeben. Dessen Ausfertigung samt dem Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 26. 5. 1999 über die Bestellung eines Rechtsanwalts als Verfahrenshelfer wurde diesem am 1. 6. 1999 zugestellt. Die Klage langte am 20. 7. 1999 beim Erstgericht ein.

Der Kläger begehrte aus dem Titel der Amtshaftung den Zuspruch von 12,111.864,20 S sA und brachte vor, er habe der Gesellschaft eine Forderung von 1,5 Mio S aus seiner Tätigkeit als Betriebsleiter "gestundet" bzw auf eine solche Forderung "verzichtet". Er habe sich überdies zur Zahlung von Gesellschaftsverbindlichkeiten verpflichtet. Weil die Gesellschaft dazu nicht mehr imstande sei, müsse er an eine Leasinggesellschaft 1,328.916,50 S, an eine Bank 8,479.161,98 und an die Oö. Gebietskrankenkasse 803.786,05 S zahlen. Dieser Schaden sei durch den schuldhaft rechtswidrig erlassenen Bescheid vom 10. 6. 1994 verursacht worden. Wegen des Widerrufs der behördlichen Bewilligungen seien gerade laufende Verhandlungen zur Übernahme der Gesellschaft durch eine bestimmte Unternehmensgruppe gescheitert. Daraufhin habe sich die finanzielle Situation der Gesellschaft "drastisch" verschlechtert. Es sei auch "jeder potentielle Interessent durch die unsichere Lage bezüglich des Konzessionsentzuges von einer Investition in dieses Unternehmen abgeschreckt worden".

Die beklagte Partei wendete ein, die Verwaltungsbehörde habe den Widerruf der Bewilligungen für das Bedarfsflugunternehmen zu Recht ausgesprochen. Diese Entscheidung sei aber zumindest vertretbar gewesen. Der Verwaltungsgerichtshof habe den Bescheid vom 10. 6. 1994 bloß aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben. Der behauptete Schaden entbehre einer schlüssigen Begründung. Auch die geltend gemachte Schadenshöhe sei nicht nachvollziehbar. Der Kläger habe zu behaupten und zu beweisen, dass er für Gesellschaftsverbindlichkeiten ohne den Bescheid vom 10. 6. 1994 nicht einstehen müsste. Der Klageanspruch sei ferner verjährt. Wäre der Bescheid vom 10. 6. 1994 tatsächlich als Schadensursache anzusehen, so hätte der Kläger schon damals einen Schaden "durch die Verringerung des Unternehmenswertes" erlitten. Mangels Bezifferbarkeit eines solchen Schadens hätte er zur Vermeidung der Verjährung auf Feststellung der Ersatzpflicht des Bundes klagen müssen. Die Verjährung sei spätestens im Juli 1994 in Gang gesetzt worden, da damals das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 19. 10. 1994 schon mehr als ein Jahr zurückgelegen sei. Bei Klageeinbringung sei der erhobene Anspruch jedenfalls schon verjährt gewesen. Zu dieser Lösung gelange man auch bei Hinzurechnung des Zeitraums, der zwischen dem Einlangen des Aufforderungsschreibens und der Ablehnung des Ersatzanspruchs verstrich, gleichviel ob die Verjährungshemmung erst ab dem Einlangen der Präzisierung des Ersatzanspruchs mit dem Schreiben vom 18. 11. 1997 oder schon zufolge der Aufforderung vom 27. 10. 1997 eingetreten wäre.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der Kläger habe spätestens am 2. 9. 1994 vom Scheitern der die Gesellschaft betreffenden Übernahmeverhandlungen erfahren. Damit habe ihm bewusst sein müssen, dass "für die ... (Gesellschaft) ... und in der Folge für ihn ein Schaden entstanden" sei und "weitere Schäden entstehen" würden. Die Verjährung der eingeklagten Ersatzansprüche habe somit spätestens im September 1994 begonnen. Die einzelnen Ansprüche seien als gleichartige Schadensfolgen des nach den Klagebehauptungen schadensursächlichen Bescheids vom 10. 6. 1994 zu qualifizieren. Sie stünden im überschaubaren Zusammenhang und seien daher schon ursprünglich vorhersehbar gewesen. Als der Kläger den Ersatzanspruch mit dem bei der Finanzprokuratur am 28. 10. 1997 eingelangten Aufforderungsschreiben vom 27. 10. 1997 geltend gemacht habe, sei er schon verjährt gewesen. Infolge der engen wirtschaftlichen Verflechtung zwischen den Vermögensinteressen des Klägers und den der Gesellschaft sei für die Beurteilung der Verjährung nicht bedeutsam, ob der behauptete Schaden im Vermögen der Gesellschaft oder beim Kläger eingetreten sei.

Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf. Es verwies die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück und sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Nach seiner Überzeugung ist zwischen einem Schaden der Gesellschaft und einem solchen des Klägers zu unterscheiden. Der behauptete Vermögensnachteil des Klägers sei kein mittelbarer Schaden. Der Schaden der Gesellschaft sei vielmehr kraft vertraglicher Absprachen auf den Kläger verlagert worden. Obgleich die Gesellschaft schon durch den Widerruf der ihr erteilten behördlichen Bewilligungen geschädigt worden sei, habe der Kläger noch mit einer Aufhebung des Bescheids vom 10. 6. 1994 "als rechtswidrig" rechnen dürfen. In einem solchen Fall hätte die Gesellschaft ihr Flugunternehmen wieder betreiben können und dadurch allenfalls einen totalen Vermögensverlust - etwa als Ergebnis von Übernahmeverhandlungen - noch vermeiden können. Nach den Klagebehauptungen habe es Aufträge einiger Großkunden gegeben. Funktionsfähig sei auch noch die personelle Betriebsorganisation gewesen. Demnach sei der "Totalverlust des Unternehmens erst später manifest geworden". Der Kläger könne einen Schaden erst erlitten haben, als festgestanden sei, dass er aufgrund seiner Vertragspflichten für Verbindlichkeiten der Gesellschaft werde einstehen müssen. Das sei nicht vor Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Konkurses über das Gesellschaftsvermögen am 22. 12. 1994 klar gewesen. Demnach sei der Ersatzanspruch bei Einlangen des Aufforderungsschreibens vom 27. 10. 1997 nicht verjährt gewesen. Die Aufforderung gemäß § 8 AHG bewirke nach § 6 Abs 1 letzter Satz AHG eine Fortlaufhemmung. Deshalb sei der Ersatzanspruch auch bei Einbringung des Verfahrenshilfeantrags am 16. 2. 1998 noch nicht verjährt gewesen. Dem bestellten Verfahrenshelfer sei eine angemessene Frist zur Informationsaufnahme und Klageeinbringung zuzubilligen. Durch die schließliche Klageerhebung am 20. 7. 1999 sei das Verfahren unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Entscheidung SZ 60/286 ordnungsgemäß fortgesetzt worden. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil "höchstgerichtliche Entscheidungen zu einem gleichgelagerten Sachverhalt" nicht auffindbar gewesen seien. Das betreffe insbesondere die Frage, ob das "Eingehen einer Interzession für eine Gesellschaft, wenn diese vermögenslos wird ... und der Interzedent herangezogen" werde, als Schadensverlagerung oder bloß als mittelbarer Schaden anzusehen sei, falls "zunächst nur die Person, für die interzediert" worden sei, einen Schaden erlitten habe. Zu klären sei ferner, ob die Verjährung bei Annahme einer Schadensverlagerung auf den Kläger allenfalls schon mit dem Zeitpunkt des Eintritts eines Schadens im Vermögen der Gesellschaft in Gang gesetzt worden sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist zulässig; er ist - im Ergebnis - auch berechtigt.

1. Den folgenden Erwägungen ist voranzustellen, dass die Rechtsansicht des Berufungsgerichts aufgrund eines Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss in jeder Richtung zu überprüfen ist. Der Oberste Gerichtshof ist also nicht auf die Überprüfung der vom Rekurswerber aufgeworfenen Rechtsfragen beschränkt (SZ 58/210; SZ 54/125; SZ 48/136), soweit nicht die Beurteilung einzelner Rechtsgründe, die auf einem in sich geschlossenen, selbständigen Tatsachenkomplex beruhen, unbekämpft blieb (SZ 58/43). Die zweitinstanzliche Rechtsansicht ist daher im Anlassfall umfassend nachzuprüfen, obgleich die beklagte Partei im Rekurs nur den Gesichtspunkt der Verjährung des für den Klageanspruch maßgebenden Rechtsgrunds (Schadenersatz) behandelt.

2. Das Berufungsgericht begründete die Zulassung des Rekurses gegen seinen Aufhebungsbeschluss unzutreffend damit, es fehle an einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, mit deren Hilfe die im Anlassfall maßgebende Rechtsfrage der Abgrenzung zwischen einer die Ersatzpflicht nicht ausschließenden Schadensverlagerung und einem nicht ersatzfähigen Drittschaden lösbar wäre. Der Oberste Gerichtshof ging vielmehr bisher als Voraussetzung einer bloßen Schadensverlagerung jeweils vom Grundsachverhalt aus, dass der unmittelbar Verletzte keinen Vermögensnachteil erlitt, weil im Schädigungszeitpunkt bereits ein Dritter aufgrund besonderer Rechtsbeziehungen zum Verletzten das wirtschaftliche Risiko der Rechtsgutverletzung zu tragen hatte (SZ 70/93; SZ 70/84; ecolex 1998, 137). Ein diesem Grundsatz entsprechender Sachverhalt muss daher als Voraussetzung der Ersatzfähigkeit des auf einen Dritten überwälzten Schadens immer verwirklicht sein.

2. 1. Begehren die Gläubiger einer Gesellschaft nach dem Widerruf behördlicher Bewilligungen für den Betrieb des Gesellschaftsunternehmens die Tilgung bereits vorher begründeter (fälliger) Verbindlichkeiten, so ist allein darin noch keine Schädigung zu erblicken, hätte doch die Gesellschaft solche Schulden jedenfalls zahlen müssen. In einem solchen Fall kann daher der Schaden der Gesellschaft nur in dem wegen der erzwungenen Betriebseinstellung eingetretenen Verdienstentgang liegen. Das Erfordernis der Deckung der schon vor dem schädigenden Ereignis begründeten Gesellschaftsschulden ist somit - für sich betrachtet - kein Schaden, der durch Interzessionsverträge schon im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses von der Gesellschaft auf den Kläger als Gesellschafter hätte überwälzt werden können. Für jenen Teil der Verbindlichkeiten, deren Deckung auch aus den Überschüssen einer fortgesetzten Geschäftstätigkeit der Gesellschaft nicht hätten erwirtschaftet werden können und die letztlich immer den Kläger als Mitschuldner belastet hätten, wäre der Widerruf behördlicher Bewilligungen überdies nicht kausal.

Der soeben erörterte Schaden (Verdienstentgang) ist im Vermögen der Gesellschaft eingetreten. Er besteht, ohne dass er auf Dritte überwälzt worden wäre, weiterhin. Dieser Schaden kann nur durch eine Leistung in das Gesellschaftsvermögen wiedergutgemacht werden (ecolex 1998, 137). Soweit der Kläger nunmehr für Gesellschaftsschulden aufgrund vertraglich begründeter persönlicher Haftungen einzustehen hat, handelt es sich um einen mittelbaren Schaden, weil Nachteile im Vermögen der Gesellschafter, die lediglich den Schaden der Gesellschaft reflektieren, nicht als ersatzfähiger Schaden der Gesellschafter anzusehen sind (SZ 64/160). So gelten etwa auch die Gesellschafter einer GmbH nicht als unmittelbar geschädigt, wenn eine Bank eine gegenüber der Gesellschaft übernommene Sanierungspflicht verletzte und die Gesellschaft infolgedessen durch die Eröffnung des Konkurses über ihr Vermögen geschädigt wurde (ÖBA 1989, 438).

Vergleichbares ist auch aus den Entscheidungen SZ 61/178 und SZ 52/44 ableitbar, die den umgekehrten Fall einer mittelbaren Schädigung der Gesellschaft bzw von Gesellschaftern infolge einer unmittelbaren Schädigung eines der Gesellschafter zum Gegenstand haben. In der Entscheidung SZ 61/178 wurde der Aspekt der mangelnden rechtlichen Identität zwischen Gesellschaft und (Allein-)Gesellschafter betont und ausgesprochen, dass nur der durch eine Körperverletzung geschädigte Gesellschafter-Geschäftsführer einer durch den temporären Ausfall seiner Arbeitskraft und die deshalb erforderliche Beschäftigung einer Aushilfskraft bloß mittelbar geschädigten GmbH Anspruch auf Ersatz der entgangenen Beteiligung am Gesellschaftsgewinn als Teil seines unmittelbaren Schadens hat. Nach der Entscheidung SZ 52/44 (so auch HS 24.631) ist die durch den Ausfall eines im Unternehmen einer Personengesellschaft mitarbeitenden Gesellschafters verursachte Minderung des Gewinns, der an die anderen Gesellschafter zu verteilen ist, bei diesen lediglich ein nicht ersatzfähiger Drittschaden.

2. 2. Nach den erläuterten Leitlinien der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wurde der Schaden der Gesellschaft durch die Interzessionsverträge nicht auf den Kläger verlagert; er ist vielmehr bei ihr verblieben. Ein unmittelbarer Schaden des Klägers als Gesellschafter kann auch nicht der Entgang jener Gewinnbeteiligung sein, die ihm bei Fortführung des Gesellschaftsunternehmens zuteil geworden wäre. Vielmehr hat nur die unmittelbar geschädigte Gesellschaft Anspruch auf Ersatz ihres Verdienstentgangs. Dieser Ersatzbetrag dient sodann der Berechnung der Gewinnbeteiligung des Klägers als Grundlage. Nach der ratio aller bisherigen Erwägungen ist schließlich auch der Vermögensnachteil des Klägers als Gesellschaftsgläubiger, den er deshalb erlitten haben könnte, weil die Gesellschaft eine allenfalls gestundete Forderung nach einer durch das schädigende Ereignis verursachten Zahlungsunfähigkeit nicht mehr tilgen kann, ein nicht ersatzfähiger Drittschaden.

2. 3. Diesen Erwägungen steht die Tatsache der Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch nicht entgegen. Diese Löschung hat nur deklarative Bedeutung (SZ 71/175; SZ 71/50). Der erläuterte Ersatzanspruch der Gesellschaft ist also durch deren Löschung im Firmenbuch nicht untergegangen. Komplementär dazu ist die Gesellschaft auch weiterhin parteifähig, erlischt doch deren Parteifähigkeit jedenfalls nicht vor einer Vollbeendigung. Daran mangelt es jedoch solange, als die Gesellschaft noch über Forderungen - hier über eine allfällige Schadenersatzforderung gegen den Bund - verfügt (SZ 71/50).

3. Die bisherigen Erwägungen sind dahin zusammenzufassen, dass die Inanspruchnahme des Klägers durch Gesellschaftsgläubiger (auch) auf Zahlung jener Quote der Gesellschaftschulden, die er bei fortgesetzter Geschäftstätigkeit der Gesellschaft - trotz der schon vor dem Widerruf behördlicher Betriebsbewilligungen der Gesellschaft vertraglich übernommenen persönlichen Mithaftung - nicht hätte zahlen müssen, einen nicht ersatzfähigen Drittschaden begründet. Gleiches gilt für den allfälligen Forderungsausfall des Klägers als Gesellschaftsgläubiger nach der Stundung eigener Ansprüche.

Der Kläger selbst verdeutlicht in der Rekursbeantwortung zutreffend, dass zwischen seinem Schaden und dem der Gesellschaft zu unterscheiden ist. Er erkennt auch, dass der behauptete Schaden nur unter der Voraussetzung einer Schadensverlagerung nach der voranstehend erläuterten Rechtslage ersatzfähig wäre. Eine solche Schadensverlagerung ist jedoch, wie auf dem Boden der Leitlinien der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs aufgezeigt wurde, gerade nicht eingetreten.

Die Frage nach einer Verjährung des geltend gemachten Ersatzanspruchs stellt sich somit deshalb nicht, weil der Kläger keinen auf ihn überwälzten Schaden der Gesellschaft zu tragen hat, sondern nur einen nicht ersatzfähigen Drittschaden erlitt.

Dem Rekurs ist daher Folge zu geben. Gemäß § 519 Abs 2 Satz 2 ZPO kann der Oberste Gerichtshof in der Sache selbst erkennen, wenn die Streitsache - wie hier - entscheidungsreif ist. Danach ist das in der Hauptsache im Ergebnis zutreffende Ersturteil wiederherzustellen.

4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 iVm § 50 Abs 1 ZPO. Im Verfahren erster Instanz wurden der beklagten Partei die verzeichneten Kosten von 126.994 S zuerkannt. Bei richtiger Anwendung des Rechtsanwaltstarifs stehen der beklagten Partei für diesen Verfahrensabschnitt allerdings nur 103.879,54 S zu. Der Umstand, dass die beklagte Partei einen höheren Kostenzuspruch erster Instanz für sich hat, ist gemäß § 50 Abs 1 letzter Satz bei der erforderlichen Neuberechnung der Kosten unbeachtlich. Richtig verzeichnet wurden von der beklagten Partei dagegen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Die Kostensumme ergibt sich aus dem Spruch dieser Entscheidung.

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