Rechtssatz
Eine allfällige Ausgleichszahlung ist nach billigem Ermessen festzusetzen. Es ist auch hiebei besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse sowie auf das Wohl der Kinder Bedacht zu nehmen, weiter auf Schulden, die mit den ehelichen Lebensaufwand zusammenhängen, soweit sie nicht ohnedies nach § 81 EheG in Anschlag zu bringen sind.
5 Ob 770/81 | OGH | 15.12.1981 |
Vgl; nur: Eine allfällige Ausgleichszahlung ist nach billigem Ermessen festzusetzen. (T1); Beisatz: Durch diese Zahlung soll, soweit eine andere Art der Aufteilung nicht zu erzielen ist, ein einigermaßen billiger Ausgleich derart zustande kommen, dass die Überlegung angestellt wird, welcher Geldbetrag dem Vorteil des Teiles entspricht, der bei der sonstigen Aufteilung besser weggekommen ist. Zu Lasten des ausgleichspflichten Ehegatten, dem die Ehewohnung überlassen wurde, ist dabei auch zu berücksichtigen, dass er sich den Aufwand für eine anderwertige Wohnungsmöglichkeit erspart, sodass ihm zwecks Aufbringung der Ausgleichszahlung einerseits zugemutet werden kann, ein ihm gehörendes Grundstück zu veräußern, darüber hinaus aber auch, sich in seinen Lebensbedürfnissen äußerst einzuschränken. (T2) |
5 Ob 788/81 | OGH | 26.01.1982 |
Auch; Beisatz: Die zu beachtenden Billigkeitserwägungen können auch der Bestimmung des § 94 Abs 2 EheG entnommen werden. (T3) |
4 Ob 530/82 | OGH | 20.04.1982 |
nur: Eine allfällige Ausgleichszahlung ist nach billigem Ermessen festzusetzen. Es ist auch hiebei besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens Bedacht zu nehmen. (T4) Beisatz: Auch, wenn beide Gatten berufstätig sind, ist die Führung des gemeinsamen Haushalts als Beitrag zu werten. (T5) |
7 Ob 573/82 | OGH | 28.07.1982 |
Beisatz: Äußerste Einschränkung der Lebensbedürfnisse. (T6) |
7 Ob 591/82 | OGH | 28.07.1982 |
Veröff: EvBl 1982/195 S 660 |
7 Ob 720/82 | OGH | 16.09.1982 |
nur T4 |
7 Ob 794/82 | OGH | 16.12.1982 |
Auch; Beisatz: Es wäre äußerst unbillig, wenn einer der Ehegatten eine Liegenschaft zur Gänze übernehmen, aber die Leistung einer angemessenen Ausgleichszahlung nur deshalb verweigern könnte, um die Liegenschaft unbelastet zu halten. (T7) |
7 Ob 662/82 | OGH | 16.12.1982 |
Auch; nur T4; Beisatz: Hier: Berücksichtigung von Schulden für das Gebrauchsvermögen, die ein Eheteil nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft allein zurückzahlt. (T8) Veröff: SZ 55/192 = JBl 1983,649 |
7 Ob 614/83 | OGH | 26.05.1983 |
nur T4 |
2 Ob 591/82 | OGH | 13.12.1983 |
nur T4 |
8 Ob 558/83 | OGH | 16.02.1984 |
Auch; nur T4 |
8 Ob 579/83 | OGH | 15.03.1984 |
Auch; nur T1; Beis wie T2 nur: Durch diese Zahlung soll, soweit eine andere Art der Aufteilung nicht zu erzielen ist, ein einigermaßen billiger Ausgleich derart zustande kommen, dass die Überlegung angestellt wird, welcher Geldbetrag dem Vorteil des Teiles entspricht, der bei der sonstigen Aufteilung besser weggekommen ist. Zu Lasten des ausgleichspflichtigen Ehegatten, dem die Ehewohnung überlassen wurde, ist dabei auch zu berücksichtigen, dass er sich den Aufwand für eine anderwertige Wohnungsmöglichkeit erspart. (T9) |
8 Ob 524/84 | OGH | 23.05.1984 |
Auch; nur T1; Beis wie T3 nur: Durch diese Zahlung soll, soweit eine andere Art der Aufteilung nicht zu erzielen ist, ein einigermaßen billiger Ausgleich derart zustande kommen, dass die Überlegung angestellt wird, welcher Geldbetrag dem Vorteil des Teiles entspricht, der bei der sonstigen Aufteilung besser weggekommen ist. (T10) |
8 Ob 601/84 | OGH | 11.09.1984 |
nur T1; Beisatz: Welche Billigkeitserwägungen hiebei zu beachten sind, kann den im § 83 Abs 1 EheG angeführten Aufteilungsgrundsätzen entnommen werden. (T11) |
7 Ob 613/85 | OGH | 30.07.1985 |
nur: Eine allfällige Ausgleichszahlung ist nach billigem Ermessen festzusetzen. Es ist auch hiebei besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse. (T12) |
8 Ob 522/85 | OGH | 12.09.1985 |
nur T1; Beis wie T3; Beis wie T11 |
8 Ob 501/86 | OGH | 19.03.1986 |
Auch; Beis wie T10; Beis wie T8; Beis wie T11 |
1 Ob 621/87 | OGH | 15.07.1987 |
nur T1; Beis wie T3; Beis wie T11 |
2 Ob 629/87 | OGH | 22.12.1987 |
Vgl auch; nur T1; nur: Sowie auf das Wohl der Kinder Bedacht zu nehmen. (T13) |
1 Ob 716/87 | OGH | 20.01.1988 |
nur T1; Beis wie T3; Beis wie T11 |
1 Ob 631/88 | OGH | 28.09.1988 |
Beis wie T3; Beisatz: Es kommt aber nicht nur auf das Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens, sondern auch darauf an, dem vormaligen Ehegatten den Beginne eines neuen Lebensabschnittes tunlichst zu erleichtern. (T14) |
5 Ob 566/89 | OGH | 06.06.1989 |
Auch; Beis wie T3; Beis wie T11 |
2 Ob 506/89 | OGH | 05.07.1989 |
nur T4; Beis wie T3; Beis wie T11 |
6 Ob 727/89 | OGH | 18.01.1990 |
nur T1; Beisatz: Die Möglichkeit zur Aufbringung einer Ausgleichszahlung sind in die Billigkeitserwägungen einzubeziehen. (T15) |
1 Ob 256/97x | OGH | 27.01.1998 |
Auch; nur T1; Beis wie T15; Beisatz: Ebenso auch die Möglichkeiten eines Gatten zur Aufbringung der Zahlungsmittel bei der Abdeckung von vormals gemeinsamen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten (hier: Banken). (T16) |
1 Ob 197/99y | OGH | 22.02.2000 |
Auch; nur T12; Beisatz: Bei Liegenschaftsschenkungen wird im allgemeinen der Wert der Liegenschaft bei der Ermittlung des dem Geschenkgeber aufzuerlegenden Ausgleichsbetrags weitestgehend außer Ansatz bleiben. (T17); Veröff: SZ 73/31 |
9 Ob 35/00p | OGH | 31.05.2000 |
Beis wie T4; Beis wie T9; Beis wie T16; Beisatz: Kreditrückzahlungen sind soweit zu berücksichtigen, soweit ein innerer Zusammenhang mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen erkennbar ist. (T18) |
5 Ob 124/01y | OGH | 29.05.2001 |
Auch; Beisatz: Hier: Ausgleichszahlung als Gegenleistung für die im Aufteilungsbeschluss gleichzeitig verfügte Eigentumsübertragung an einer Liegenschaft. (T19); Veröff: SZ 74/99 |
10 Ob 42/03d | OGH | 18.11.2003 |
nur: Ausgleichszahlung ist nach billigem Ermessen festzusetzen. Es ist auch hiebei besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens Bedacht zu nehmen. (T20); Beisatz: Die Folgen der Scheidung sollen in wirtschaftlicher Hinsicht in einer für beide Ehegatten möglichst ausgeglichenen Weise geregelt werden. (T21) |
1 Ob 241/22f | OGH | 27.01.2023 |
vgl; Beisatz: Hier: Berücksichtigung der Wertsteigerung der Ehewohnung, die dadurch eingetreten ist, dass das an der Ehewohnung zugunsten der Mutter der Frau verbücherte Wohnrecht sowie Belastungs- und Veräußerungsverbot gelöscht und im Gegenzug auf einer im Hälfteeigentum der ehemaligen Ehegatten stehenden Liegenschaft einverleibt wurde. (T22) |
1 Ob 99/23z | OGH | 27.06.2023 |
vgl; Beisatz: Werden während der ehelichen Lebensgemeinschaft Schulden eines Ehegatten getilgt, die von ihm bereits vor Eheschließung eingegangen wurden, ist dies bei der Bemessung einer Ausgleichszahlung im Rahmen der Billigkeit auch dann zu berücksichtigen, wenn die Schulden nicht mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen oder der Ehewohnung im Zusammenhang standen oder der Anschaffung einer Sache dienten. (T23) |
1 Ob 169/23v | OGH | 20.12.2023 |
vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T9 |
Dokumentnummer
JJR_19810212_OGH0002_0070OB00524_8100000_001
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