OGH 7Ob212/04h

OGH7Ob212/04h29.9.2004

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Dr. Friedrich F*****, vertreten durch Mag. Hans Exner, Rechtsanwalt in Judenburg, gegen die Antragsgegnerin Burgl F*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in Graz, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Leoben als Rekursgericht vom 26. April 2004, GZ 2 R 57/04p-79, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die nach dem Grundsatz der Billigkeit vorzunehmende Aufteilung nach § 83 EheG hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalles ab. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt nur dann vor, wenn dargetan wird, dass die zweite Instanz bei Beurteilung dieses Einzelfalls von den allgemeinen Grundsätzen abgewichen ist und so den Ermessensspielraum überschritten hat, oder ihr in anderer Weise eine krass fehlerhafte Ermessensübung unterlaufen ist, die im Interesse der Rechtssicherheit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedarf (RIS-Justiz RS0108755; RS0113732 [T2]; 7 Ob 297/03g mwN). Dabei sind sogar eine unrichtige angewendete Ermittlungsart oder eine unrichtige Gewichtung einzelner Bemessungselemente solange zu vernachlässigen, als sich der ausgemittelte Ausgleichsbetrag innerhalb dieses Spielraumes bewegt (stRsp; RIS-Justiz RS0108755; ähnlich RIS-Justiz RS0115637 [zur Ausgleichszahlung] und RIS-Justiz RS0108756 [zur Ermittlung des Aufteilungsschlüssels]; zuletzt: 7 Ob 52/04d mwN). Derartiges vermag der ao Revisionsrekurs des Antragstellers jedoch nicht aufzuzeigen.

Mit seinem Rekurs gegen den erstinstanzlichen Aufteilungsbeschluss (der hinsichtlich der Festsetzung der Ausgleichszahlung der Antragsgegnerin bestätigt wurde) war der Antragsteller nur teilweise, nämlich betreffend die vom Rekursgericht verfügte Zivilteilung der ehemaligen Ehewohnung erfolgreich. In seinem ao Rechtsmittel bekämpft er diese Rekursentscheidung insoweit, als seinem Rekursantrag auf Zuspruch eines weiteren Ausgleichsbetrages von EUR 108.827,56 sA bei Zivilteilung der Eigentumswohnung in Zeltweg nicht Folge gegeben wurde und rügt "vorsichtshalber" auch den vom Rekursgericht vorgenommenen Kostenzuspruch.

Strittig ist somit die Höhe der mit EUR 5.813,83 sA festgesetzten Ausgleichszahlung, die die Antragsgegnerin an den Antragsteller zu leisten hat, und der Umfang des Beitrags zu den ihr (nach § 234 AußStrG) vom Antragsteller zu ersetzenden Verfahrenskosten, der vom Rekursgericht pauschal mit EUR 25.000 bestimmt wurde. Der ao Revisionsrekurs macht zum einen geltend, dass sich bei (korrekter) Berücksichtigung der Wertsteigerung (durch die Investitionen der Streitteile in den Zubau in Fohnsdorf bzw in die Wohnung in Wien) "ein erheblich höherer Ausgleichsbetrag" zu Gunsten des Antragstellers errechnen würde, und wendet sich zum anderen deshalb gegen den pauschalen "Kostenzuspruch" des Rekursgerichtes, weil dieser (mangels gesonderter Vergütung der Umsatzsteuer) gegen § 16 RATG verstoße "bzw zumindest unklar" sei, was "vorsichtshalber" als Nichtigkeit gerügt werde. Da das Rekursgericht (in seiner abändernden Rekursentscheidung) "erkennbar" eine Herabsetzung des dem Antragsteller vom Erstgericht (ausdrücklich einschließlich Umsatzsteuer) auferlegten Kostenersatzes vornehmen wollte, gehe der "Rekurswerber" jedoch davon aus, das (auch) im Betrag von EUR 25.000 die 20 %ige Umsatzsteuer enthalten sei.

Dem ist Folgendes zu erwidern:

Nach stRsp kommt eine Ausgleichszahlung nur dann in Betracht, wenn die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse zu einem für einen Ehegatten unbilligen Ergebnis führte. Der durch die Zuweisung der Vermögenswerte nicht zu überbrückende Wertunterschied ist durch eine billige Ausgleichszahlung auszugleichen (§ 94 Abs 1 EheG; RIS-Justiz RS0057670; zuletzt: 7 Ob 54/04d mwN). Die Ausgleichszahlung ist nach billigem Ermessen festzusetzen. Es ist auch hierbei besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens Bedacht zu nehmen (§ 83 Abs 1 EheG). Bei der Ausmessung einer Ausgleichszahlung ist eine strenge rechnerische Feststellung nicht erforderlich, vielmehr müssen unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit zu bemessende Pauschalzahlungen festgesetzt werden (RIS-Justiz RS0057596 zuletzt: 7 Ob 297/03g). Mit der allgemeinen Regel der Aufteilung nach Billigkeit wollte der Gesetzgeber der Vielfalt der Lebenswirklichkeit Rechnung tragen. Im Wesentlichen geht es darum, dass die Folgen der Scheidung in wirtschaftlicher Hinsicht in einer für beide Ehegatten möglichst ausgeglichenen Weise geregelt werden (10 Ob 42/03d mwN; zuletzt: 7 Ob 52/04d).

In Anwendung dieser Grundsätze gelangten die Vorinstanzen zum Ergebnis, dass die Auferlegung der Ausgleichszahlung in der festgesetzten Höhe angemessen erscheine; dies gilt nach der Beurteilung des Rekursgerichtes selbst dann, wenn man die Ausführungen des Antragstellers hinsichtlich der begehrten Feststellungen über die Höhe der Investitionen der Streitteile in den Zubau und deren spätere Wertsteigerung als zutreffend ansehen wollte (Seite 7 der Rekursentscheidung).

Das Rekursgericht hat bei seiner Entscheidung die besonderen Umstände des Einzelfalles berücksichtigt und sich sowohl mit der Verfahrens- als auch mit der Beweisrüge des Rekurses des Antragstellers eingehend auseinandergesetzt (Seite 5 bis 11 der Rekursentscheidung). Dabei ist es zum Ergebnis gelangt, dass die Rechtsmittelausführungen zur Beweiswürdigung und zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht stichhältig seien, und hat die Feststellungen der angefochtenen Entscheidung als "zutreffend" übernommen.

Weshalb darin eine Nichtigkeit oder Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu erblicken sein sollte, ist nicht zu erkennen: Dass die Behandlung der Rügen im Rekurs des Antragstellers unterlassen oder dass sie mit aktenwidriger Begründung verworfen worden wären, trifft nämlich nicht zu. Abgesehen von diesem - somit nicht vorliegenden - (Ausnahme-)Fall können vom Gericht zweiter Instanz verneinte Verfahrensmängel erster Instanz aber nach stRsp des Obersten Gerichtshofes auch im gegenständlichen außerstreitigen Verfahren nicht zum Gegenstand eines Revisionsrekurses gemacht werden (RIS-Justiz RS0030748; RS0050037; 7 Ob 91/04i mwN; zuletzt: 6 Ob 59/04a). Außerdem wird übersehen, dass der Oberste Gerichtshof nicht Tatsacheninstanz und daher auch nicht dazu berufen ist, die Beweiswürdigung der Vorinstanzen zu überprüfen; wozu auch die im vorliegenden Rechtsmittel erörterte Frage gehört, ob noch weitere Beweise aufzunehmen gewesen wären (RIS-Justiz RS0007533; RS0043117; RS0043320; zuletzt: 6 Ob 59/04a).

Ob die von den Vorinstanzen auferlegte Ausgleichszahlung dem Grundsatz der Billigkeit entspricht, richtet sich hingegen, wie bereits ausgeführt, nach den Umständen des jeweils zu beurteilenden Einzelfalles, denen - vom hier gar nicht behaupteten und auch nicht zu erkennenden Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen - keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0115637; zuletzt: 7 Ob 52/04d mwN). Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG wird somit nicht aufgezeigt, weil die Billigkeitsentscheidung des Rekursgerichtes innerhalb der Ober- und Untergrenzen liegt, welche sich nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles ergeben (8 Ob 143/03t; 7 Ob 297/03g; 7 Ob 52/04d mwN; RIS-Justiz RS0108755).

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird daher - soweit er sich gegen die Entscheidung in der Hauptsache richtet - mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Soweit sich das Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung richtet, wird es als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen. Gemäß § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG ist die Entscheidung des Rekursgerichtes im Kostenpunkt - wie der ao Revisionsrekurs selbst festhält - nicht weiter bekämpfbar (2 Ob 601/93; RIS-Justiz RS0008483; zuletzt: 7 Ob 52/04d mwN); auch nicht wegen Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0017186 [T9]). Der in leg cit normierte Rechtsmittelausschluss betrifft nämlich alle Entscheidungen mit denen in irgendeiner Form - materiell oder formell - über Kosten abgesprochen wird, gleichgültig ob es sich um ihre Bemessung oder darum handelt, ob, von welcher Seite, aus welchen Mitteln oder in welchem Rang Kosten zu erstatten bzw zuzuweisen sind bzw von wem, für welche Leistungen und aus wessen Vermögen sie zu tragen sind (RIS-Justiz RS0007695). Entgegen dem im Rechtsmittel vertretenen Standpunkt ist es dem Obersten Gerichtshof daher verwehrt, auf die geltendgemachte "Unklarheit" (die nach den weiteren Ausführungen des "Rekurswerbers" aber offenbar ohnehin nicht besteht [Seite 10 des ao Revisionsrekurses]) einzugehen.

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