OGH 9Ob195/97k; 3Ob192/98a; 9Ob42/99p; 8Ob71/99w; 2Ob18/00m; 9Ob35/00p; 7Ob30/00p; 5Ob288/01s; 10Ob42/03d; 7Ob52/04d; 7Ob212/04h; 7Ob145/06h; 6Ob164/06w; 2Ob181/07t; 3Ob231/09f; 1Ob46/13s; 8Ob125/13k; 1Ob33/15g; 1Ob110/17h; 1Ob180/18d; 1Ob26/21m; 1Ob6/21w; 1Ob166/22a; 1Ob257/22h; 1Ob98/23b; 1Ob197/23m (RS0108756)

OGH9Ob195/97k; 3Ob192/98a; 9Ob42/99p; 8Ob71/99w; 2Ob18/00m; 9Ob35/00p; 7Ob30/00p; 5Ob288/01s; 10Ob42/03d; 7Ob52/04d; 7Ob212/04h; 7Ob145/06h; 6Ob164/06w; 2Ob181/07t; 3Ob231/09f; 1Ob46/13s; 8Ob125/13k; 1Ob33/15g; 1Ob110/17h; 1Ob180/18d; 1Ob26/21m; 1Ob6/21w; 1Ob166/22a; 1Ob257/22h; 1Ob98/23b; 1Ob197/23m5.3.2024

Rechtssatz

Die Ermittlung des Aufteilungsschlüssels ist eine Frage des Einzelfalles, die die Zulässigkeit der Revision nur im Falle einer auffallenden Fehlbeurteilung rechtfertigen könnte. Von einer solchen kann aber hier nicht die Rede sein.

Normen

AußStrG §14 Abs1 C2b
AußStrG §14 Abs1 D1b
AußStrG §14 Abs1 D1d4
AußStrG §61 Abs1
EheG §83 Abs1

9 Ob 195/97kOGH10.09.1997
3 Ob 192/98aOGH16.09.1998
9 Ob 42/99pOGH24.02.1999
8 Ob 71/99wOGH08.07.1999
2 Ob 18/00mOGH03.02.2000
9 Ob 35/00pOGH31.05.2000
7 Ob 30/00pOGH26.04.2000

nur: Die Ermittlung des Aufteilungsschlüssels ist eine Frage des Einzelfalles, die die Zulässigkeit der Revision nur im Falle einer auffallenden Fehlbeurteilung rechtfertigen könnte. (T1)

5 Ob 288/01sOGH26.02.2002

nur T1

10 Ob 42/03dOGH18.11.2003
7 Ob 52/04dOGH26.05.2004

Auch; nur T1

7 Ob 212/04hOGH29.09.2004
7 Ob 145/06hOGH21.06.2006
6 Ob 164/06wOGH14.09.2006

Auch; Beisatz: Eine erhebliche Rechtsfrage liegt nur dann vor, wenn dargetan wird, dass die zweite Instanz bei Beurteilung dieses Einzelfalls von den allgemeinen Grundsätzen abgewichen ist und so den Ermessensspielraum überschritten hat, oder dass ihr in anderer Weise eine krass fehlerhafte Ermessensübung unterlaufen ist, die im Interesse der Wahrung der Rechtssicherheit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedarf. (T2)

2 Ob 181/07tOGH14.02.2008

Auch

3 Ob 231/09fOGH25.11.2009

nur T1

1 Ob 46/13sOGH11.04.2013

Auch

8 Ob 125/13kOGH17.12.2013

nur: Die Ermittlung des Aufteilungsschlüssels ist eine Frage des Einzelfalles. (T3)

1 Ob 33/15gOGH23.04.2015

nur T3

1 Ob 110/17hOGH12.07.2017
1 Ob 180/18dOGH17.10.2018

nur T3

1 Ob 26/21mOGH02.03.2021

nur T3

1 Ob 6/21wOGH23.03.2021
1 Ob 166/22aOGH12.10.2022
1 Ob 257/22hOGH27.01.2023

Vgl; Beisatz: Hier: Aufteilungsschlüssel von 60:40 zugunsten der Frau, die neben ihrer beruflichen Tätigkeit in der Ordination des Mannes auch den Haushalt führte und beide Kinder betreute. (T4)

1 Ob 98/23bOGH27.06.2023

Beisatz: Hier: Keine Beanstandung der Aufteilungsquote 1:1 bei besser verdienendem Mann und berufstätiger Frau, wobei letzterer die ausschließliche Haushaltsführung und überwiegende Kinderbetreuung zukam. Der Mann finanzierte zudem die Wohnung des gemeinsamen Sohnes. Dadurch verringerten sich die ehelichen Ersparnisse, wodurch die Ehefrau weniger erhielt und dadurch einen Beitrag zur Ausstattung leistete. (T5)

1 Ob 197/23mOGH05.03.2024

nur T1; nur T3

Dokumentnummer

JJR_19970910_OGH0002_0090OB00195_97K0000_002