Rechtssatz
Die Ermittlung des Aufteilungsschlüssels ist eine Frage des Einzelfalles, die die Zulässigkeit der Revision nur im Falle einer auffallenden Fehlbeurteilung rechtfertigen könnte. Von einer solchen kann aber hier nicht die Rede sein.
7 Ob 30/00p | OGH | 26.04.2000 |
nur: Die Ermittlung des Aufteilungsschlüssels ist eine Frage des Einzelfalles, die die Zulässigkeit der Revision nur im Falle einer auffallenden Fehlbeurteilung rechtfertigen könnte. (T1) |
6 Ob 164/06w | OGH | 14.09.2006 |
Auch; Beisatz: Eine erhebliche Rechtsfrage liegt nur dann vor, wenn dargetan wird, dass die zweite Instanz bei Beurteilung dieses Einzelfalls von den allgemeinen Grundsätzen abgewichen ist und so den Ermessensspielraum überschritten hat, oder dass ihr in anderer Weise eine krass fehlerhafte Ermessensübung unterlaufen ist, die im Interesse der Wahrung der Rechtssicherheit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedarf. (T2) |
8 Ob 125/13k | OGH | 17.12.2013 |
nur: Die Ermittlung des Aufteilungsschlüssels ist eine Frage des Einzelfalles. (T3) |
1 Ob 257/22h | OGH | 27.01.2023 |
Vgl; Beisatz: Hier: Aufteilungsschlüssel von 60:40 zugunsten der Frau, die neben ihrer beruflichen Tätigkeit in der Ordination des Mannes auch den Haushalt führte und beide Kinder betreute. (T4) |
1 Ob 98/23b | OGH | 27.06.2023 |
Beisatz: Hier: Keine Beanstandung der Aufteilungsquote 1:1 bei besser verdienendem Mann und berufstätiger Frau, wobei letzterer die ausschließliche Haushaltsführung und überwiegende Kinderbetreuung zukam. Der Mann finanzierte zudem die Wohnung des gemeinsamen Sohnes. Dadurch verringerten sich die ehelichen Ersparnisse, wodurch die Ehefrau weniger erhielt und dadurch einen Beitrag zur Ausstattung leistete. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19970910_OGH0002_0090OB00195_97K0000_002
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