OGH 1Ob180/18d

OGH1Ob180/18d17.10.2018

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin T* R*, vertreten durch Dr. Anton Hintermeier und andere, Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen den Antragsgegner M* G*, vertreten durch Dr. Peter Krömer, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 16. Jänner 2018, GZ 23 R 458/17a‑62, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Lilienfeld vom 12. Oktober 2017, GZ 1 Fam 19/16i‑56, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:E123336

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:
Rechtliche Beurteilung

1. Auch im Außerstreitverfahren kann eine im Rekurs nicht geltend gemachte Aktenwidrigkeit im Revisionsrekurs nicht mehr nachgetragen werden (1 Ob 216/17x = RIS‑Justiz RS0041773 [T10]).

Zudem beabsichtigt das Erstgericht die Berichtigung von Punkt 10) seines Beschlusses (siehe Aktenvermerk vom 19. 9. 2018).

2.1. § 82 Abs 1 Z 3 EheG scheidet alle einem Unternehmen gewidmeten Sachen von der Aufteilung aus. Befindet sich auf einem gemeinsamen Liegenschaftsbesitz sowohl die Ehewohnung wie auch ein Hausteil, der zum Unternehmen eines Ehegatten gehört oder seiner Berufsausübung dient, dann ist letzterer Teil der Liegenschaft – aber nur dann – von der Aufteilung ausgenommen, wenn er von der Ehewohnung eindeutig abgegrenzt ist (RIS‑Justiz RS0057479 [T4]). Haben Ehegatten gemeinsam an einer Liegenschaft Eigentum erworben, in der sich sowohl die Ehewohnung als auch das Unternehmen eines der Ehegatten befindet, unterliegt nur der Teil der Eigentumsrechte der Aufteilung, der der Ehewohnung entspricht (RIS‑Justiz RS0057727 [T1]). Ist keine eindeutige Abgrenzung möglich, so verliert das Haus die Qualifikation als Ehewohnung nicht, wenngleich es zum Teil auch dem Unternehmen eines Ehegatten dient; die Liegenschaft unterliegt dann insgesamt der Aufteilung (1 Ob 94/99a; 1 Ob 135/17k [Pkt 5.2.] = RIS‑Justiz RS0057727 [T5], jeweils mwN).

2.2. Zwar befindet sich im Hausteil der Parteien auf der Liegenschaft in E* ein vom Antragsgegner im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit benütztes Büro, das jedoch keiner Realteilung zugänglich ist und das von der Ehewohnung auch nicht abgrenzbar ist. Es handelt sich dabei – von ihm zugestanden – um einen Raum in der ehelichen Wohnung. Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass der Liegenschaftsanteil des Antragsgegners jedenfalls der nachehelichen Aufteilung unterliegt und nicht – wie erstmals im Revisionsrekurs behauptet – gemäß § 82 Abs 1 Z 3 EheG von der Aufteilung ausgenommen ist, ist nicht korrekturbedürftig.

3. Die Ermittlung des Aufteilungsschlüssels ist grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls (RIS‑Justiz RS0108756 [T3]). Das Rekursgericht ging vertretbar davon aus, dass aufgrund der beiderseitigen Berufstätigkeit und der wechselseitigen Beiträge zur Vermehrung des gemeinsamen Vermögens (wie auch der gemeinsamen Verbindlichkeiten) eine Vermögensaufteilung im Verhältnis 1 : 1 der Billigkeit entspricht. Mit dem Argument, aus Billigkeitsgründen müsse eine abweichende Aufteilung im Hinblick auf eine „Standortverlegung – Räumung des Büros und dergleichen – Änderungen in der Einkunftsquelle – Unternehmen – eines Ehepartners“ erfolgen, zeigt der Revisionsrekurswerber keine Fehlbeurteilung auf.

4. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Stichworte