OGH 7Ob533/92; 8Ob611/92; 7Ob509/94; 1Ob565/94; 3Ob292/04v; 1Ob73/12k; 1Ob216/14t; 1Ob187/14b; 1Ob135/17k; 1Ob180/18d; 1Ob241/22f (RS0057727)

OGH7Ob533/92; 8Ob611/92; 7Ob509/94; 1Ob565/94; 3Ob292/04v; 1Ob73/12k; 1Ob216/14t; 1Ob187/14b; 1Ob135/17k; 1Ob180/18d; 1Ob241/22f27.1.2023

Rechtssatz

Haben Ehegatten gemeinsam an einer Liegenschaft Eigentum erworben, in der sich sowohl die Ehewohnung als auch das Unternehmen eines der Ehegatten befindet, unterliegt nur der Teil der Eigentumsrechte der Aufteilung, der der Ehewohnung entspricht. Wird dem Ehegatten, der das Unternehmen führt, auch der Liegenschaftsanteil seines früheren Partners am Wohnteil zugesprochen, so verbleibt dennoch der unternehmerisch genützte Anteil im gemeinsamen Eigentum. Die Auflösung dieses Miteigentums kann nur durch Teilungsklage erwirkt werden.

Normen

EheG §81
EheG §82 Abs1 Z3
EheG §83

7 Ob 533/92OGH23.04.1992

Veröff: EvBl 1992/157 S 658

8 Ob 611/92OGH08.10.1992

nur: Haben Ehegatten gemeinsam an einer Liegenschaft Eigentum erworben, in der sich sowohl die Ehewohnung als auch das Unternehmen eines der Ehegatten befindet, unterliegt nur der Teil der Eigentumsrechte der Aufteilung, der der Ehewohnung entspricht. (T1)

7 Ob 509/94OGH23.02.1994

nur T1

1 Ob 565/94OGH14.07.1994

Auch

3 Ob 292/04vOGH27.07.2005

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Zu jenen Sachen, die wegen Zugehörigkeit zu einem Unternehmen (§82 Abs 1 Z 3 EheG) nicht der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse iSd §81 ff EheG unterliegen, gehören auch im Miteigentum der ehemaligen Ehegatten stehende Liegenschaften. (T2); Beisatz: Jedenfalls dann, wenn jener Teil des Hauses, der zum Unternehmen eines Ehegatten gehört oder seiner Berufsausübung dient, von der Ehewohnung eindeutig abgegrenzt ist, unterliegt der erstgenannte der nachehelichen Aufteilung nicht. (T3)

1 Ob 73/12kOGH01.08.2012

Auch

1 Ob 216/14tOGH27.11.2014

Auch

1 Ob 187/14bOGH19.03.2015

Auch; Beis wie T3; Beisatz: In einem solchen Fall entspricht es der Billigkeit, auch den darauf entfallenden Anteil der Verbindlichkeiten als nicht „konnex“ iSd § 82 Abs 1 Z 3 EheG von der Aufteilung auszunehmen. (T4)

1 Ob 135/17kOGH27.09.2017

nur T1; Beisatz: Ist keine eindeutige Abgrenzung möglich, so verliert das Haus die Qualifikation als Ehewohnung nicht, wenngleich es zum Teil auch dem Unternehmen eines Ehegatten dient; es unterliegt insgesamt der Aufteilung (so schon 1 Ob 94/99a mwN). (T5)

1 Ob 180/18dOGH17.10.2018

nur T1; Beis wie T5

1 Ob 241/22fOGH27.01.2023

vgl; Beisatz wie T3<br/>Beisatz: Vgl RS0134290 (T6)

Dokumentnummer

JJR_19920423_OGH0002_0070OB00533_9200000_001