OGH 7Ob699/81 (RS0057479)

OGH7Ob699/815.3.2024

Rechtssatz

Ein Haus verliert nicht seine Qualifikation als Ehewohnung, weil es auch dem Unternehmen eines Ehegatten dient (mit ausführlicher Begründung).

Normen

EheG §81
EheG §82 Abs1 Z3

7 Ob 699/81OGH25.08.1981

Veröff: SZ 54/114 = MietSlg 33525 = MietSlg 33530(17)

6 Ob 552/82OGH24.02.1983
1 Ob 756/83OGH25.01.1984

Auch; Veröff: JBl 1985,365

2 Ob 577/85OGH02.07.1985
5 Ob 593/85OGH15.10.1985

Auch

8 Ob 653/85OGH13.02.1986

Auch

3 Ob 544/87OGH23.03.1988

Auch

3 Ob 600/87OGH23.03.1988
3 Ob 523/87OGH20.04.1988

Auch; Beisatz: Übt ein Ehegatte seinen Beruf in der Ehewohnung aus, so bleibt sie doch Ehewohnung. (T1)

8 Ob 615/88OGH16.03.1989

Auch; Beisatz: Hier: Das Haus, das als Bestandteil eines landwirtschaftlichen Unternehmens auch als Ehewohnung in Benützung beider Parteien stand, unterliegt der Aufteilung. (T2)

8 Ob 568/92OGH25.03.1993

Beisatz: Das Haus bzw die Eigentumswohnung unterliegt daher trotzdem der Aufteilung. (T3)

5 Ob 517/94OGH28.02.1995

Vgl auch

1 Ob 94/99aOGH27.04.1999

Beis wie T3; Beisatz: Befinden sich auf einem gemeinsamen Liegenschaftsbesitz sowohl die Ehewohnung wie auch ein Hausteil, der zum Unternehmen eines Ehegatten gehört oder seiner Berufsausübung dient, dann ist letzterer Teil der Liegenschaft dann - aber nur dann - von der Aufteilung ausgenommen, wenn er von der Ehewohnung eindeutig abgegrenzt ist. (T4)

3 Ob 292/04vOGH27.07.2005

Auch; Beis wie T4

1 Ob 135/17kOGH27.09.2017

Auch; Beis wie T4

1 Ob 133/17sOGH15.11.2017

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Nach ständiger Rechtsprechung unterliegt ein Haus, das als Bestandteil eines landwirtschaftlichen Unternehmens auch als Ehewohnung in Benützung beider Parteien stand, der Aufteilung. Die von beiden Ehegatten während der aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft geschaffene Werterhöhung der Liegenschaft durch den Bau des Hauses unterfällt damit dem Aufteilungsverfahren und dessen Wert ist grundsätzlich auch für die Festsetzung der Ausgleichszahlung von Bedeutung, während die übrigen Teile der Liegenschaft – auch bloß wertmäßig – von der Aufteilung ausgenommen bleiben (mwN). (T5); Veröff: SZ 2017/129

1 Ob 107/18vOGH26.09.2018
1 Ob 180/18dOGH17.10.2018

Auch; Beis wie T4

1 Ob 241/22fOGH27.01.2023

Beisatz wie T4<br/>Beisatz: Vgl RS0134290 (T6)

1 Ob 201/23zOGH05.03.2024

vgl; Beisatz wie T2<br/>Beisatz: Dass die Ehewohnung der Aufteilung unterliegt, bedeutet aber nicht zwingend, dass für sie ein eigener Grundbuchskörper geschaffen und das Eigentum einem der früheren Eheleute zugewiesen werden müsste. Gerade dann, wenn eine Abtrennung nicht möglich ist, kommt auch die Begründung eines Benützungsrechts in Betracht. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19810825_OGH0002_0070OB00699_8100000_003