OGH 5Ob517/94

OGH5Ob517/9428.2.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Renate L*****, Hausfrau, ***** vertreten durch Dr.Walter Eisl, Rechtsanwalt in Amstetten, wider den Antragsgegner Friedrich L*****, Installateurmeister, ***** vertreten durch Dr.Dietrich Hafner, Rechtsanwalt in Waidhofen an der Ybbs, wegen Aufteilung gemäß §§ 81 ff EheG infolge Revisionsrekurses beider Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten als Rekursgerichtes vom 15.Dezember 1993, GZ R 693/93-33, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Waidhofen an der Ybbs vom 5.August 1993, GZ F 9/91-28, teilweise aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Den Revisionsrekursen wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Die Streitteile, deren am 29.9.1962 geschlossene Ehe mit Urteil des Bezirksgerichtes Waidhofen/Ybbs vom 23.4.1991, 1 C 907/88t, aus gleichteiligem Verschulden geschieden wurde, sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft ***** A*****. Diese Liegenschaft besteht aus den als Bauland gewidmeten Grundstücken *****, welche zusammen ein Flächenausmaß von 1277 m2 haben, sowie aus dem vorwiegend als landwirtschaftliches Grünland gewidmeten Grundstück Nr ***** im Ausmaß von 2717 m2. Diesen Liegenschaftsbesitz, mit Ausnahme einer Teilfäche von etwa 300 m2, haben die Ehegatten L***** während aufrechter Ehe am 7.9.1965 von der Mutter der Antragstellerin übergeben bekommen. Die Teilfläche von 300 m2 haben die Ehegatten im Jahre 1966 käuflich erworben. Auf dem Grundstück Nr ***** befindet sich das Betriebsgebäude des vom Antragsgegner geführten Installateurbetriebes. Das von den Ehegatten bisher gemeinsam bewohnte Wohnhaus steht vorwiegend auf dem Grundstück Nr *****, welches sich umgeben vom Grundstück ***** befindet. Das Büro des Installateurbetriebes befindet sich im Erdgeschoß des Wohngebäudes. Die gesamte Liegenschaft ist lastenfrei.

Die Antragstellerin begehrte die Übertragung des Wohngebäudes in ihr Alleineigentum, während der Antragsgegner das Betriebsgebäude sowie als Wertausgleich einen entsprechend großen Anteil des unbebauten Grundes bekommen solle. Sie habe keine Möglichkeit, woanders zu wohnen, während der Antragsgegner im Betriebsgebäude wohnen könne. Es sei zu berücksichtigen, daß die gesamte Liegenschaft samt Wohnhaus von der Mutter der Antragstellerin komme, wenngleich das Wohnhaus während aufrechter Ehe auch ganz wesentlich umgestaltet und renoviert worden sei. Überdies hätten die Streitteile 11 Jahre kostenlos im Haus der Mutter der Antragstellerin gewohnt. Weiters sei zu berücksichtigen, daß die Antragstellerin im Betrieb des Antragsgegners mitgearbeitet habe (ON 1).

Der Antragsgegner bestritt dieses Vorbringen und beantragte, die Aufteilung in der Weise vorzunehmen, daß entweder die Antragstellerin bei Belassung der bisherigen Eigentumsverhältnisse eine Wohnung im Obergeschoß des Wohnhauses zur alleinigen Benützung zugewiesen bekomme oder das Eigentum an der gesamten Liegenschaft an ihn übertragen werden solle und er dafür eine Ausgleichszahlung in der Höhe von einer Million Schilling zu bezahlen habe (ON 2 und 24).

Das Erstgericht hat

1.) den Hälfteanteil der Antragstellerin an der Liegenschaft EZ ***** an den Antragsgegner übertragen;

2.) den Antragsgegner schuldig erkannt, der Antragstellerin eine Ausgleichszahlung von 1,1 Millionen Schilling zu bezahlen;

3.) entsprechend dem übereinstimmenden Begehren der Streitteile (ON 24) die Küchen-, Schlafzimmer- und Wohnzimmereinrichtung sowie den Schrank im Vorzimmer des Wohnhauses in das Alleineigentum der Antragstellerin, die übrigen Einrichtungsgegenstände in das Alleineigentum des Antragsgegners übertragen und

4.) ausgesprochen, daß die Kosten des Verfahrens von jedem Beteiligten selbst zu tragen sind.

Das Erstgericht hat folgendes festgestellt:

Der Verkehrswert der gesamten Liegenschaft mit dem Wohnhaus, jedoch ohne Betriebsgebäude beträgt S 1,536.000,--. Für die Adaptierung des Wohnhauses hat der Antragsgegner beträchtliche, nicht zweifelsfrei feststellbare Investitionen getätigt. Während des Umbaues wohnten die Streitteile über einen nicht mehr genau feststellbaren Zeitraum kostenlos bei der Mutter der Antragstellerin. Der Antragsgegner arbeitete bis zum Jahre 1976 bei der Neusiedler Papierfabrik, wo er zuletzt ein Nettogehalt von etwa S 14.000,-- bis S 15.000,-- monatlich erhielt. Ab diesem Zeitraum begann er, den Installationsbetrieb aufzubauen. Zunächst dienten die Kellerräume des Wohngebäudes als Werkstätte für den Betrieb. Im Jahre 1985 wurde das Betriebsgebäude fertiggestellt. Es repräsentiert einen Wert von S 595.000,--. Die Antragstellerin war nicht berufstätig gewesen, versah aber im Betrieb ihres Gatten fallweise Telefondienst. Sie trug durch Konsumverzicht zum Aufbau des Betriebes bei und führte den Haushalt für die Streitteile und deren drei Kinder.

Rechtlich führte das Erstgericht aus, daß die Aufteilung so vorzunehmen sei, daß sich die Lebensbereiche des geschiedenen Gatten möglichst wenig berühren. Die Übertragung des Wohngebäudes an die Antragstellerin sei daher nicht sinnvoll. Aufgrund der räumlichen Nähe des vom Antragsgegner geführten Unternehmens käme es bei dieser Regelung immer wieder zu Berührungspunkten zwischen den geschiedenen Ehegatten. Die gesamte Liegenschaft sei daher in das Eigentum des Antragsgegners zu übertragen gewesen. Dieser betreibe auf der Liegenschaft ein Unternehmen und würde bei einem Verlust des Eigentums auch seine Existenzgrundlage verlieren. Da das Betriebsgebäude nicht der Aufteilung unterliege, betrage der Wert des aufgeteilten Vermögens S 1,536.000,--. Die an die Antragstellerin zu zahlende Ausgleichssumme sei nicht streng rechnerisch mit der Hälfte dieses Betrages anzunehmen gewesen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Antragstellerin durch Konsumverzicht am Aufbau des Betriebes mitgearbeitet hätte, sei eine Ausgleichszahlung von 1,1 Millionen Schilling angemessen. Aus Billigkeitserwägungen hätten die Parteien die jeweils entstandenen Kosten selbst zu tragen.

Das Rekursgericht hob die Punkte 1., 2. und 4. des Beschlusses des Erstgerichtes auf, trug dem Erstgericht insoweit eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt und daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.

Das Rekursgericht begründete seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt:

Gemäß § 83 Abs 1 EheG sei die Aufteilung nach Billigkeit vorzunehmen. Dabei sei besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse zu legen sowie auf das Wohl der Kinder Bedacht zu nehmen. Nach § 90 Abs 1 EheG dürfe die Übertragung des Eigentums an unbeweglichen Sachen oder die Begründung anderer dinglicher Rechte daran nur angeordnet werden, wenn eine billige Regelung in anderer Weise nicht erzielt werden könne. Nach dem § 82 Abs 1 EheG unterlägen ua zu einem Unternehmen gehörige Sachen nicht der Aufteilung.

Der Ausnahmetatbestand des § 82 Abs 1 Z 1 EheG komme nicht zum Tragen, weil die Liegenschaft von der Mutter der Antragstellerin während aufrechter Ehe an beide Ehegatten übergeben worden sei, doch unterlägen die zum Unternehmen des Antragsgegners gehörenden Gegenstände nach § 82 Abs 1 Z 3 EheG nicht der Aufteilung. Das Betriebsgebäude sowie alle übrigen Teile der Liegenschaft, welche vom Unternehmen des Antragsgegners benutzt würden, unterlägen daher nicht der Aufteilung. Über diese Teile der Liegenschaft könne im außerstreitigen Aufteilungsverfahren nicht entschieden werden (JBl 1985, 365 ua). Das Erstgericht habe aber die gesamte Liegenschaft in das Alleineigentum des Antragsgegners übertragen und somit auch eine Entscheidung über das Betriebsgebäude und die übrigen betrieblich genutzten Teile der Liegenschaft getroffen. Daß ein Fall vorliegt, wonach das Betriebsgebäude nicht das rechtliche Schicksal der Liegenschaft teile, sei von den Parteien nicht behauptet worden und ergebe sich auch sonst nicht aus dem Akteninhalt.

Da die Übertragung des Alleineigentums am Betriebsgebäude an den Antragsgegner den Aufteilungsvorschlägen beider Parteien entspreche und der Beschluß insoweit auch gar nicht angefochten sei, stelle sich die Frage, ob dieser Ausspruch nicht in Teilrechtskraft erwachsen sei. Grundsätzlich seien auch im Aufteilungsverfahren ergangene Entscheidungen der Teilrechtskraft zugänglich, doch seien deren Grenzen unter Wahrung des Funktionszusammenhangs mit dem Privatrecht von der regelnden Aufgabe des Richters her zu bestimmen (EFSlg 38.890). Die Entscheidung über die Aufteilung des Liegenschaftsvermögens könne daher nicht vor der Entscheidung über eine Ausgleichszahlung rechtskräftig werden (EFSlg 38.894). Da sich beide Parteien mit ihren Rekursen auch gegen die Höhe der vom Erstgericht bemessenen Ausgleichszahlung wenden, sei der Ausspruch über die Zuweisung des Alleineigentums am Betriebsgebäude noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Es müsse berücksichtigt werden, daß die Höhe der Ausgleichszahlung wesentlich davon abhängt, welche Vermögenswerte aufgeteilt würden, wofür aber die Ausgleichszahlung also bemessen werde.

Bei der Frage, ob im außerstreitigen Aufteilungsverfahren über bestimmte Vermögenswerte zu entscheiden sei oder nicht, handle es sich um die Frage der Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges, die anläßlich eines zulässigen Rekurses auch von Amts wegen aufgegriffen werden könne (SZ 53/52).

Im vorliegenden Fall sei somit der betrieblich genutzte Teil der Liegenschaft aus dem Aufteilungsverfahren von vornherein auszuscheiden. Dies habe dadurch zu erfolgen, daß ein Anteil der Liegenschaft, der dem wertmäßigen Verhältnis des betrieblich genutzten Liegenschaftsteiles zum Wert der Gesamtliegenschaft entspreche, jedenfalls im Hälfteeigentum der Parteien zu verbleiben habe. Es bleibe somit der unternehmerisch genützte Anteil an der gemeinsamen Liegenschaft im gemeinsamen Eigentum. Sollte nicht eine besondere Vereinbarung zwischen den Ehegatten getroffen worden sein, könne die Auflösung dieses Miteigentums nur durch Teilungsklage erwirkt werden. Eine andere Auslegung lasse der Gesetzeswortlaut nicht zu (7 Ob 533/92 = EFSlg 69.315). Wenn also das Erstgericht neuerlich zu dem Ergebnis komme, daß das der Aufteilung unterliegende Liegenschaftsvermögen in das Alleineigentum des Antragsgegners zu übertragen sei, so könne sich das nur auf den wertmäßigen Anteil der Liegenschaft beziehen, welcher nicht betrieblich genutzt werde. Sollte sich zB ergeben, daß der betrieblich genutzte Anteil an der Liegenschaft ein Viertel des Wertes der Gesamtliegenschaft ausmache, so habe dieses Liegenschaftsviertel jedenfalls im Hälfteeigentum der Parteien zu verbleiben. An den Antragsgegner übertragen werden könnte nur die Hälfte des verbleibenden 3/4-Anteiles, somit 3/8-Anteile der Gesamtliegenschaft. Der Antragsgegner wäre nach diesem Beispiel dann insgesamt Eigentümer von 7/8-Anteilen der Liegenschaft.

Die erstgerichtlichen Feststellungen reichten jedoch zur Ermittlung des Wertes des unternehmerisch genutzten Liegenschaftsanteiles im Verhältnis zum Gesamtwert der Liegenschaft noch nicht aus. Der vom Erstgericht beigezogene Sachverständige habe bei der Ermittlung des Wertes des Betriebsgebäudes einen Grundstücksanteil von 300 m2 als betrieblich genutzt angenommen, ohne daß dies durch andere Beweisergebnisse gestützt werde. Überdies seien diese 300 m2 Grundfläche auch bei der Bewertung des Wohnhauses und der übrigen Liegenschaften mitberücksichtigt worden. Eine Feststellung über die Größe und den Nutzwert des im Wohnhaus befindlichen, vom Betrieb genutzten Büros sei ebenfalls aufgrund der bisherigen Beweisergebnisse nicht möglich. Weiters ergebe sich aus den vom Erstgericht eingeholten Sachverständigengutachten, daß sich derzeit die Heizungsanlage und die Wasserversorgung für das Betriebsgebäude im Wohngebäude befindet. Auch diese Anlagen würden daher zum Teil betrieblich genutzt, was bei der Festsetzung des betrieblich genutzten Wertanteiles zu berücksichtigen sein werde.

Weiters wird das Erstgericht zu beachten haben, daß ein wesentlicher Anteil des bisher als Grünland gewidmeten Grundstückes Nr 600/3 nach dem Inhalt des Sachverständigengutachtens in absehbarer Zeit in Bauland umgewidmet werde. Wie konkret diese Aussicht ist, müßte noch durch geeignete Erhebungen abgeklärt werden. Sollte sich die Annahme des Sachverständigen, daß es sich um "Bauhoffnungsland" handelt, bestätigen, so könnte sich ein höherer Verkehrswert als der vom Sachverständigen angenommene Betrag von S 50,-- pro Quadratmeter ergeben.

Im übrigen würden die vom Erstgericht herangezogenen Aufteilungsgrundsätze gebilligt. Auch nach Ansicht des Rekursgerichtes erscheine die Zuteilung des Wohnhauses an die Antragstellerin problematisch, weil dadurch die vom Gesetz geforderte Trennung der Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten nicht verwirklicht werden könne. Da nach den - insofern unangefochtenen - erstgerichtlichen Feststellungen tiefgreifende persönliche Differenzen zwischen den Parteien bestünden, sei anzunehmen, daß eine derartige Lösung zu weiteren Streitigkeiten führen werde.

Da die Kinder der Parteien nicht mehr im gemeinsamen Haushalt wohnten und weder dem Antragsgegner noch der Antragstellerin eine andere Wohnmöglichkeit zur Verfügung stünde, entspreche es der Billigkeit, das Wohnhaus dem Antragsgegner zuzuweisen. Der Antragsgegner führe unmittelbar neben diesem Wohnhaus einen kleinen Installateurbetrieb und sei daher mehr als seine geschiedene Gattin darauf angewiesen, gerade hier zu wohnen. Der Einbau einer eigenen Wohnung in das Betriebsgebäude und die Trennung der beiden Gebäude wäre nach dem vom Erstgericht eingeholten Sachverständigengutachten mit Kosten von mehr als 1,7 Millionen Schilling verbunden und daher völlig unwirtschaftlich.

Das Erstgericht sei auch zu Recht davon ausgegangen, daß durch die Ausgleichszahlung nicht genau ein Wertausgleich im Verhältnis von 50 : 50 herbeigeführt werden müsse. Es solle dadurch auch ein gewisser Ausgleich für die Unbill erzielt werden, die die Frau dadurch erleide, daß sie aus ihrer gewohnten Umgebung wegziehen müsse. Auch könne ein Ausgleich für die Kosten der Übersiedlung berücksichtigt werden. Weiters sei vom Obersten Gerichtshof auch bereits ausgesprochen worden, daß dann, wenn die eheliche Errungenschaft weitgehend in ein Unternehmen investiert wurde, welches der Aufteilung nicht unterliegt, es der Billigkeit entsprechen könne, dem Ehegatten, der das Unternehmen nicht führt, einen größeren Anteil an den der Aufteilung unterliegenden Ersparnissen zuzuerkennen (SZ 55/163). Im vorliegenden Fall hätten die Ehegatten während aufrechter Ehe im wesentlichen nur das Wohnhaus renoviert und den vom Antragsgegner geführten Betrieb geschaffen. Auch die Frau habe einen wesentlichen Anteil an der Schaffung dieses Betriebes, und zwar unabhängig davon, in welchem Umfang sie tatsächlich im Betrieb mitgearbeitet habe. Sie habe jedenfalls während dieser Zeit den Haushalt geführt und die Kinder betreut und durch Konsumverzicht die Investitionen in dem Betrieb mitgetragen.

Der Antragsgegner habe sich zur Bezahlung einer Ausgleichszahlung von einer Million Schilling bereit erklärt, sei dabei jedoch davon ausgegangen, daß er im Ausgleich dafür die gesamte Liegenschaft inklusive des betrieblich genutzten Teiles erhalte. Da nunmehr klargestellt sei, daß nicht die gesamte Liegenschaft in das Aufteilungsverfahren einzubeziehen sei, müsse jedoch über die gesamte Höhe der Ausgleichszahlung ebenfalls neuerlich entschieden werden.

Das Erstgericht werde im fortgesetzten Verfahren den Wert des betrieblich genutzten Teiles der Liegenschaft im Verhältnis zum Gesamtwert der Liegenschaft genau festzustellen haben. Dazu seien insbesondere Feststellungen erforderlich, welche Grundfläche außerhalb des Betriebsgebäudes betrieblich genutzt werde, welchen Wert die betrieblich genutzten Einrichtungen im Wohnhaus (Büro, Anteil der Heizung und Wasserversorgung) haben und inwieweit sich eine allfällige Umwidmung von Grünland in Bauland bereits jetzt auf den Wert der Gesamtliegenschaft auswirke. Sodann werde unter Bedachtnahme auf die Aufteilungsgrundsätze des § 83 EheG neuerlich über die Höhe der vom Antragsgegner zu leistenden Ausgleichszahlung zu entscheiden sein.

Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil eine erhebliche Rechtsfrage einerseits darin liege, ob die Ausscheidung des Unternehmens aus dem Verfahrensgegenstand auf die hier vertretene Weise erfolgen könne, und andererseits darin, ob die Zuweisung des Betriebsgebäudes an den Antragsgegner in Teilrechtskraft erwachsen sei.

Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richten sich die Revisionsrekurse

a) der Antragstellerin mit dem Antrag, ihr das Alleineigentum am Wohngebäude zuzuweisen, allenfalls unter Auferlegung eines Ausgleichsbetrages, welcher in natura durch Grundübergabe an den Antragsgegner zu leisten sein werde;

b) des Antragsgegners mit dem Antrag auf Ausspruch, daß die Übertragung des Alleineigentums am Betriebsgebäude an den Antragsgegner in Teilrechtskraft erwachsen sei.

Beide Parteien stellten hilfsweise Aufhebungsanträge.

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionsrekurse sind im Ergebnis nicht berechtigt.

Das Erstgericht hat keine getrennten Entscheidungen über die Zuteilung der vom Antragsgegner zu Betriebszwecken genutzten Teile der Liegenschaft einerseits und über die Zuteilung der anderen Liegenschaftsteile andererseits getroffen, sondern nur eine Entscheidung über die Liegenschaft insgesamt und über eine daraus pauschal resultierende Ausgleichszahlung. Die Tatsache, daß sich auf dieser Liegenschaft ein Betriebsgebäude befindet, dessen Schicksal in den Entscheidungsgründen ihren Niederschlag fand, stellt keine selbständige Entscheidung über die Zuteilung der dem Betrieb gewidmeten Liegenschaftsteile dar, die rite gar nicht ergehen könnte, weil dieser Vermögenswert gemäß § 82 Abs 1 Z 3 EheG nicht der Aufteilung unterliegt. Auch der Rekursantrag der Antragstellerin richtete sich gegen Punkt 1. des Beschlusses des Erstgerichtes insgesamt mit einem anderen Aufteilungsbegehren, nämlich Zuteilung des Wohngebäudes in das Alleineigentum der Antragstellerin und Zuteilung der restlichen Liegenschaft (einschließlich des Betriebsgebäudes) in das Alleineigentum des Antragsgegners, beides ohne Auferlegung einer Ausgleichszahlung. Der Antragsgegner hingegen begehrte in seinem Rekurs an die zweite Instanz lediglich eine Herabsetzung der Ausgleichszahlung. Bei dieser Sachlage stellen die Zuteilung des Alleineigentums an der Liegenschaft und die Festsetzung der vom anderen Teil zu leistenden Ausgleichszahlung wegen ihrer wechselseitigen Abhängigkeit eine Einheit dar. Kein Teil davon kann für sich selbst in Rechtskraft erwachsen (5 Ob 556/80 und 5 Ob 548/81). Umso weniger kann daher bloß eine - wenn auch entsprechend dem Willen beider Parteien - in der Entscheidungsbegründung berücksichtigte Teilkomponente (hier: Schicksal des vom Betriebsgebäude erfaßten Teiles der Gesamtliegenschaft), die für sich allein gar nicht Gegenstand des Aufteilungsverfahrens sein könnte, in Rechtskraft erwachsen. Dem Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes stand daher nicht die Rechtskraft eines Teiles der Aufteilungsentscheidung des Erstgerichtes entgegen.

Vom Eintritt der Rechtskraft (auch nur eines Teiles der Entscheidung) zu unterscheiden ist jedoch, inwieweit bei der neu zu treffenden Aufteilungsentscheidung auf den übereinstimmenden Parteiwillen - auch bezüglich der Berücksichtigung von an sich nicht der Aufteilung unterliegenden Vermögenswerten - Bedacht zu nehmen sein wird.

Einig sind sich die Parteien jedenfalls darüber, daß ein nicht vom Wohngebäude erfaßte Teil der Liegenschaft in das Alleineigentum des Antragsgegners übergehen soll. Dazu gehört auch der Liegenschaftsteil, auf dem sich das Betriebsgebäude des vom Antragsgegner betriebenen Unternehmens befindet. Richtig führt das Rekursgericht aus, daß die Liegenschaft mit jenen ideellen Anteilen nicht in die Aufteilungsmasse fällt, die dem Wert des vom Betrieb erfaßten Liegenschaftsanteiles entsprechen. Die in einem solchen Fall gesetzesgemäße Vorgangsweise wurde in der vom Rekursgericht zitierten Entscheidung 7 Ob 533/92 (EFSlg 69.315 = ÖJZ 1992, 658/157) dargestellt. Eine solche Vorgangsweise würde aber gerade nicht zur Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft an der Liegenschaft führen, sondern lediglich zur Verschiebung der Miteigentumsanteile an der ganzen Liegenschaft oder zumindest nur zur Realteilung mit Zuweisung von Alleineigentum an einer Teilfläche, die der dem Aufteilungsverfahren unterliegenden Quote der Gesamtliegenschaft entspricht unter Aufrechterhaltung des Miteigentums am anderen Teil.

Diese Vorgangsweise muß jedoch dann nicht eingehalten werden, wenn sich die Parteien darüber einig sind, daß der zum Unternehmen gehörige Liegenschaftsteil, worunter beide Parteien nach ihrem bisherigen Vorbringen nur den vom Betriebsgebäude erfaßten Teil der Gesamtliegenschaft verstehen, nicht aber auch das im Wohnhaus befindliche Büro, dessen Betriebszugehörigkeit nach der Rechtsprechung die Qualifikation des Wohnhauses als Ehewohnung ohnedies nicht zu ändern vermöchte (SZ 54/114; EFSlg 72.439), jedenfalls einem von ihnen zur Gänze zukommen soll. Die Parteien scheiden nämlich dadurch den zum Unternehmen gehörenden Liegenschaftsteil aus der Aufteilungsmasse gesetzesgemäß aus und streben eine rechtsgestaltende Entscheidung nur über das restliche, der Aufteilung unterliegende Vermögen an. Um jedoch bezüglich dieses restlichen Vermögens eine allen Aufteilungsgrundsätzen gemeinsam (EFSlg 69.332) Rechnung tragende Entscheidung fällen zu können, also vor allem unter gleichzeitiger Berücksichtigung des Billigkeits- und des Trennungsgrundsatzes (§§ 83 und 84 EheG), ist es zweckmäßig, bei der Aufteilung den an sich nicht in die Aufteilungsmasse gehörenden Vermögensteil (hier: zum Unternehmen gehörender Liegenschaftsteil), der aber jedenfalls im Aufteilungsverfahren insofern eine Rolle spielt, als er von der vom rechtsgestaltenden Beschluß betroffenen Vermögensmasse zu trennen ist, weil sonst eine Aufteilung des restlichen Vermögens gar nicht möglich wäre, entsprechend dem Parteiwillen von der Aufteilungsmasse zu trennen. Bloß eine solche Trennung entsprechend dem Parteiwillen liegt jedoch auch vor, wenn im Falle der Zuweisung auch des anderen Liegenschaftsteiles an den Antragsgegner gegen Leistung einer Ausgleichszahlung an die Antragstellerin (rechtsgestaltender Teil der Entscheidung) gleichzeitig auch der vom übereinstimmenden Parteiwillen getragene Übergang des Miteigentumsanteiles der Antragstellerin an dem nicht der Aufteilung unterliegenden Grundstücksteil auf den Antragsgegner erfolgt, wobei in diesem Fall der Titel zum Eigentumsübergang an dem nicht in die Aufteilungsmasse fallenden Liegenschaftsteil nicht in der gerichtlichen Entscheidung, sondern in der Vereinbarung der Parteien läge, die auch den hiefür vom Antragsgegner an die Antragstellerin gegebenenfalls zu zahlenden Preis zu enthalten hätte. Es obwaltet kein Hindernis, daß die Parteien vor dem Außerstreitrichter einen solchen exekutionsfähigen Vergleich für den Fall schließen, daß im Aufteilungsverfahren der andere Liegenschaftsteil dem Antragsgegner zur Gänze gegen Leistung einer Ausgleichszahlung zukommt. Auf diese Art könnte eine gleichzeitige Bereinigung des zwischen den Parteien bestehenden Miteigentumsverhältnisses sowohl an dem der Aufteilung unterliegenden Liegenschaftsteil als auch an dem vom Betriebsgebäude erfaßten Liegenschaftsteil erfolgen. Sollten sich jedoch die Parteien zu einer solchen Vorgangsweise nicht bereit finden, so wird sich die Entscheidung des Außerstreitrichters auf den in die Aufteilungsmasse entfallenden Liegenschaftsanteil entsprechend den in der Entscheidung EFSlg 69.315 = ÖJZ 1992, 658/157 dargelegten Grundsätzen, wie sie auch das Rekursgericht in seinen Aufhebungsbeschluß aufnahm, zu erfolgen haben.

Im übrigen billigt der Oberste Gerichtshof die Rechtsansicht der Vorinstanzen bezüglich der Zuteilung des nicht zum Unternehmen gehörenden Liegenschaftsteiles (Wohnhauses) zur Gänze an den Antragsgegner gegen Leistung einer Ausgleichszahlung an die Antragstellerin. Diesbezüglich kann daher auf die überzeugenden Ausführungen des Erstgerichtes und des Rekursgerichtes verwiesen werden, die sowohl dem Billigkeits-, als auch dem Trennungsgrundsatz in angemessener Weise Rechnung tragen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO). Die eine Realteilung anstrebende Antragstellerin ist diesbezüglich vor allem auf die vom Rekursgericht angeführten Gründe für die Unwirtschaftlichkeit einer solchen Vorgangsweise zu verweisen.

Da die Aufträge des Rekursgerichtes zur Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage auf richtiger rechtlicher Beurteilung beruhen, kann diesen der Oberste Gerichtshof, der selbst nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten.

Im Ergebnis war daher der Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes zu bestätigen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 234 AußStrG iVm § 50 ZPO.

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