OGH 5Ob507/80

OGH5Ob507/8025.3.1980

SZ 53/52

Normen

AußstrG §229
AußstrG §232 Abs2
EheG §81
EheG §82 Abs1 Z1
AußstrG §229
AußstrG §232 Abs2
EheG §81
EheG §82 Abs1 Z1

 

Spruch:

Wurden in die Ehe eingebrachte Sachen (§ 82 Abs. 1 Z. 1 EheG) während der Ehe veräußert, ist der an ihre Stelle getretene noch abgrenzbare Vermögenswert von der Aufteilung auszunehmen

Im Rahmen eines zulässigen Rekurses (§ 232 Abs. 2 AußStrG) hat der OGH die Zulässigkeit des außerstreitigen Verfahrens von Amts wegen zu prüfen

OGH 25. März 1980, 5 Ob 507/80 (LGZ Graz 1 R 307/79; BGZ Graz 31 F 28/79)

Text

Die am 18. September 1947 geschlossene Ehe der Parteien wurde mit dem Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 18. Jänner 1979, 25 Cg 187/78, gemäß § 55 Abs. 3 EheG rechtskräftig geschieden.

Der Antragsteller begehrte mit seinem am 19. Juni 1979 eingebrachten Antrag die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse. Er führte dazu die gemietete Ehewohnung, den Hausrat sowie die im Hälfteeigentum der Parteien stehende Liegenschaft X an. Bezüglich dieser Liegenschaft brachte der Antragsteller vor, daß sie ausschließlich aus seinen Mitteln angeschafft worden sei, die er sich aus der Entlohnung während seiner Kriegsgefangenschaft und Internierung bei den Amerikanern während 700 Tagen erarbeitet habe. Der Antragsteller beantragte demnach die Übertragung der der Antragsgegnerin gehörigen Hälfte dieser Liegenschaft mit der Anordnung einer entsprechenden Verbücherung, wobei die mit der Eigentumsübertragung verbundenen Aufwendungen aller Art je zur Hälfte von den Parteien zu tragen seien.

Die Parteien schlossen zur Abgeltung der beiderseitigen Ansprüche hinsichtlich Ehewohnung und Hausrat vor dem Erstgericht am 13. September 1979 einen Vergleich, in dem ausdrücklich die Auseinandersetzung hinsichtlich der Liegenschaftshälfte X ausgenommen wurde.

Der Antragsteller beantragte sodann am 26. September 1979 hinsichtlich der noch aufzuteilenden Liegenschaft die Fortsetzung des Verfahrens und verwies dabei darauf, daß zwar die Mittel zur Anschaffung ausschließlich von ihm stammten, es sich aber "um eine Liegenschaft handle, die unter § 81 Abs. 2 EheG (eheliches Gebrauchsvermögen) bzw. unter Abs. 3 (eheliche Ersparnisse) EheG falle, weil sie während der aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft (bis 1970) dem beiderseitigen Gebrauch gedient habe bzw. erst nach der Eheschließung und während der aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft angesammelt worden sei."

Das Erstgericht wies den Verfahrensfortsetzungsantrag zurück, weil die Parteien je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft seien und damit bereits, wenn auch nicht im Hinblick auf die spätere Scheidung, eine Aufteilung dieses Liegenschaftsbesitzes vorgenommen hätten. Es sei daher eine weitere Teilung bzw. Übertragung nicht mehr möglich und eine Auseinandersetzung nach den Bestimmungen über das Miteigentum durchzuführen.

Das Rekursgericht hat den Beschluß des Erstgerichtes aufgehoben und diesem die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen, wobei gemäß § 232 Abs. 1 AußStrG der Rekurs an den OGH für zulässig erklärt wurde. Das Rekursgericht erachtete, daß die Zurückweisung eines Aufteilungsantrages bzw. die Verweisung der Parteien auf den Rechtsweg aus dem Gründe, daß die Ehegatten am Liegenschaftseigentum bereits zu bestimmten Anteilen angeschrieben sind, im Hinblick auf § 230 Abs. 3 AußStrG unzulässig sei. Die geschiedenen Ehegatten könnten zufolge § 85 EheG nur "soweit" die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse nicht begehren, als sie schon vorher, nämlich im Zuge des Scheidungs-, Aufhebungs- oder Nichtigkeitsverfahrens, eine Vereinbarung über die Aufteilung getroffen haben. Ein solcher Fall liege aber nicht vor.

Aus Anlaß des Rekurses der Antragsgegnerin hob der Oberste Gerichtshof die Beschlüsse der Vorinstanzen als nichtig auf und wies den den Liegenschaftsanteil der Antragsgegnerin betreffenden Antrag des Antragstellers zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der Antragsteller hat mit seinem nach dem Inkrafttreten des Eherechts-Änderungsgesetzes vom 15. Juni 1978, BGBl. 280, eingebrachten Antrag von der Antragsgegnerin die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse in Gestalt der Ehewohnung, des Hausrates und einer in ihrem Miteigentum stehenden Liegenschaft gemäß den §§ 81 bis 96 EheG geltend gemacht. Die Entscheidung über solche Ansprüche verweist das Eherechtsänderungsgesetz in das außerstreitige Verfahren (§§ 229 bis 235 AußStrG). Nach § 82 EheG unterliegen der Aufteilung aber u. a. nicht Sachen (§ 81 EheG), die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht hat (Koziol - Welser, Grundriß[5] II, 199; Faistenberger - Gschnitzer, Österreichisches Familienrecht[2], 54). Für den Fall, daß ein Eheteil aus Ersparnissen aus der Zeit vor der Eheschließung in der Zeit der Ehe eine Liegenschaft gekauft und das Eigentum daran erworben hat, ist im Gesetze eine Regelung nicht vorgesehen. Dazu wird die Auffassung vertreten, daß die Ausnahme des § 82 Abs. 1 Z. 1 EheG für eingebrachtes Vermögen zu gelten habe, gleichgültig ob es sich um ein Haus oder um ein mit früher erworbenem Geld gekauftes Haus handle (Bydlinski, Schwind-FS, 39) und daß ein solches Surrogat bei der Verteilung außer Betracht zu bleiben habe (Ostheim, Schwerpunkte der Familienrechtsreform 1977/1978, MGA 1979, 175).

Dieser Auffassung schließt sich der OGH an. Nach den Intentionen des Gesetzgebers soll der Aufteilung grundsätzlich nur Vermögen unterliegen, das die Ehegatten gemeinsam geschaffen haben und zu dessen Erwerb sie während der Ehe beigetragen haben (916 BlgNR XIV. GP, 14). Es ist auch dann, wenn Sachen im Sinne des § 82 Abs. 1 EheG während der Ehe veräußert werden, der an ihre Stelle tretende noch abgrenzbare Vermögenswert von der Verteilung auszunehmen.

Die Antragsgegnerin hat zu dem Vorbringen des Antragstellers, es sei die gesamte Liegenschaft aus seinen vor der Eheschließung erzielten Ersparnissen angeschafft worden, entgegnet, daß sie die Hälfte des Kaufpreises aus derartigen Ersparnissen und Schenkung dritter Personen beigesteuert habe. Sie hat demnach gleichfalls einen Ausnahmetatbestand im Sinne des § 82 Abs. 1 Z. 1 EheG geltend gemacht und in diesem Zusammenhang auch die sachliche Unzuständigkeit des Erstgerichtes eingewendet. Der Antragsteller hat hiezu im weiteren Verfahren nicht Stellung genommen und auch sein Sachverhaltsvorbringen in der Folge nicht geändert. Er hat seinen Antrag auf Fortsetzung des außerstreitigen Verfahrens nach §§ 229 f. AußStrG darauf gestützt, daß die Liegenschaft während der Ehe der Parteien angeschafft wurde und damit dem ehelichen Gebrauchsvermögen bzw. ehelichen Ersparnissen im Sinne des § 81 EheG zu unterstellen sei. Da der Antragsteller die Herausgabe der Liegenschaftshälfte aber mit der (unverändert gebliebenen) tatsächlichen Behauptung eines Ausnahmefalles im Sinne des § 82 Abs. 1 Z. 1 EheG begehrt, ist dieser Anspruch im streitigen Verfahren geltend zu machen (Berger in RZ 1978, 259).

Der vom Gericht zweiter Instanz zugelassene Rekurs an den OGH kann nur darauf begrundet werden, daß die Entscheidung des Rekursgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht (§ 232 Abs. 2 AußStrG). Dieser Anfechtungsgrund wurde von der Rekurswerberin im Zusammenhang mit dem Vorliegen eines Ausnahmstatbestandes im Sinne des § 82 Abs. 1 Z. 1 EheG auch geltend gemacht. Im Rahmen dieses zulässigen Rekurses ist vom OGH die allfällige Nichtigkeit wegen Unzulässigkeit des außerstreitigen Verfahrens zu prüfen (Berger, RZ 1978, 259 f.). Somit ist aber nicht bloß der Verfahrensfortsetzungsantrag, sondern der Aufteilungsantrag hinsichtlich der der Antragsgegnerin gehörigen Hälfte der Liegenschaft X zurückzuweisen.

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