OGH 3Ob192/98a

OGH3Ob192/98a16.9.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Irene S*****, vertreten durch Dr. Rudolf Tobler, Dr. Karl-Heinz Götz und Dr. Rudolf Tobler jun., Rechtsanwälte in Neusiedl am See, gegen den Antragsgegner Hans W*****, vertreten durch Dr. Kurt Klein und andere Rechtsanwälte in Graz, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes Eisenstadt als Rekursgerichtes vom 8. Juni 1998, GZ 20 R 71/98k-31, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers war vom Rekursgericht die Frage der Zulässigkeit der Begründung von Wohnungseigentum an dem je zur Hälfte den geschiedenen Ehegatten gehörenden Haus, in dem sich die Ehewohnung befand, nicht zu beantworten. Die Frage aber, ob der ermittelte Aufteilungsschlüssel und die Regelung der Eigentumsverhältnisse im Hinblick auf die Ehewohnung im Einzelfall der Billigkeit im Sinn des § 83 Abs 1 EheG entspricht, würde die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach § 14 Abs 1 AußStrG nur dann begründen, wenn eine auffallende Fehlbeurteilung vorläge (9 Ob 195/96k). Eine solche vermag der Rechtsmittelwerber jedoch nicht darzulegen. Insbesondere würdigt er nicht ausreichend den Umstand, daß der Antragstellerin die Obsorge für die beiden ehelichen Kinder obliegt, auf deren Wohl nach § 83 Abs 1 EheG Bedacht zu nehmen ist. Daß ihm Obdachlosigkeit drohe, hat er in erster Instanz nie vorgebracht und konkretisiert dies auch im Revisionsrekurs nicht, insbesondere behauptet er gar nicht, sich - etwa mangels der erforderlichen Mittel - keine andere Wohnung beschaffen zu können. Weiters übersieht er, daß ihm sämtliche Einrichtungsgegenstände außer der Küchenausstattung zugewiesen wurde. Gegen die schon von der Antragstellerin beantragte vierwöchige Räumungsfrist (die auch nicht jedenfalls zu kurz ist, vgl EFSlg 78.754) hat der Rechtsmittelwerber in erster Instanz keine Einwände erhoben und auch im Rekurs nicht konkretisiert, worauf sich die Unangemessenheit der Frist gründen solle. Somit wird auch in diesem Punkt keine erhebliche Rechtsfrage aufgeworfen.

Stichworte