OGH 1Ob33/15g

OGH1Ob33/15g23.4.2015

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr.

Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers Dr. M***** G*****, vertreten durch Dr. Helmut Klement, Dr. Annemarie Stipanitz‑Schreiner und Dr. Judith Kolb, Rechtsanwälte in Graz, gegen die Antragsgegnerin Mag. E***** G*****, vertreten durch Dr. Stefan Duschel und Mag. Klaus Hanten, Rechtsanwälte in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 12. Jänner 2015, GZ 2 R 4/15w‑52, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Graz‑Ost vom 4. Dezember 2014, GZ 263 Fam 3/14y‑47, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0010OB00033.15G.0423.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Oberster Grundsatz bei der Aufteilung der Vermögenswerte nach den §§ 81 ff EheG ist die Billigkeit (RIS‑Justiz RS0079235 [T1]). Die Aufteilung hat in erster Linie nach dem Gewicht und Umfang des Beitrags jedes Ehegatten zu erfolgen (RIS‑Justiz RS0057923 [T5]). Die Ermittlung des Aufteilungsschlüssels ist eine Frage des Einzelfalls (vgl RIS‑Justiz RS0108756).

In der Regel geht die Judikatur (RIS‑Justiz RS0057969; 1 Ob 158/08d = iFamZ 2009/84, 107 [ Deixler‑Hübner ]) im Fall einer Ehe, in der ein Ehegatte allein verdient, der andere aber den Haushalt führt und für die Kinder sorgt, von gleichwertigen Beiträgen aus. Der Oberste Gerichtshof hat auch bereits ausgesprochen, dass Beiträge jenes Ehegatten gesondert zu berücksichtigen sind, der neben der Versorgung des Haushalts und/oder der Kinder berufstätig war (5 Ob 669/81 = SZ 55/45; 1 Ob 46/13s mwN; vgl auch wN bei Gitschthale r, Nacheheliche Aufteilung Rz 355).

2. Warum die Aufteilung im Verhältnis 1 : 1 unbillig sein sollte, wenn doch die Antragsgegnerin zusätzlich zu den Aufgaben einer Hausfrau auch noch eine Vollzeitbeschäftigung ausübte, aus ihrem Einkommen die Lebenshaltungskosten der gesamten Familie zum überwiegenden Teil trug und überdies den Antragsteller, wo immer es ihr möglich war, entlastete, damit dieser seinen beruflichen Anforderungen und Freizeitaktivitäten nachgehen konnte, während von Seiten des Antragstellers eben ein Großteil der für die Anschaffung der Ehewohnung erforderlichen Kosten getragen wurde, vermag der Revisionswerber angesichts dieser Grundsätze mit dem Hinweis auf die festgestellten unterschiedlich hohen Einkommensverhältnisse nicht darzustellen. Der Antragsteller übergeht in seinen Ausführungen im außerordentlichen Revisionsrekurs, die sich auf die Darstellung seiner größeren Finanzkraft konzentrieren, dass bei der Gewichtung der Beitragsleistung nicht nur Geldleistungen, sondern die bereits erwähnten Haushaltsführungs‑ und Kinderbetreuungs-leistungen zu berücksichtigen sind. Entgegen den Ausführungen im Revisionsrekurs hat das Rekursgericht auch die Leistungen und Zuwendungen der Eltern des Antragstellers bedacht und seiner Entscheidung zu Grunde gelegt, dass ein Großteil der Anschaffungskosten eines beiden Streitteilen jeweils zur Hälfte gehörenden Grundstücks und der Anteile an einem Wohnungseigentumsobjekt (Ehewohung) vom Antragsteller und seinen Eltern getragen wurde. Es hat seine finanziellen Beiträgen und die seiner Eltern einerseits und die Beiträge der Antragsgegnerin durch Tragung von Lebenshaltungskosten durch Vollzeit-beschäftigung, Haushaltsführung und Kindererziehung als ungefähr gleichwertig einander gegenübergestellt. Darauf, dass Zuwendungen seiner Eltern nach § 82 Abs 1 Z 1 EheG nicht der Aufteilung zu unterziehen wären, macht er nicht geltend. Den Erwägungen des Rekursgerichts, dass die weiteren Zuwendungen der Eltern des Antragstellers, die nicht dem Erwerb der Ehewohnung gedient hätten, zur Verbesserung der Lebensverhältnisse bzw zur Erhaltung des hohen Lebensstils zugutekommen sollten und (unter Verweis auf 2 Ob 5/04f; vgl auch 1 Ob 2245/96w) als Geschenk an beide anzusehen seien, setzt der Revisionsrekurs keine Argumente entgegen.

3. Dem Rekursgericht kann auch keine krasse Fehlbeurteilung vorgeworfen werden, wenn es die Ehewohnung der Antragsgegnerin zugeteilt hat, weil auch hier das Gebot der Bedachtnahme auf die Billigkeit nicht verletzt wurde. Dabei sind unter anderem die Möglichkeiten zu berücksichtigen, die jedem Ehegatten zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses zur Verfügung stehen (RIS‑Justiz RS0057952) und ist dann, wenn die Beiträge der Ehegatten iSd § 83 EheG gleich gewichtig sind, die Ehewohnung demjenigen Ehegatten zu überlassen, der darauf mehr angewiesen ist (RIS‑Justiz RS0057733) bzw demjenigen in dessen Haushalt die Kinder verbleiben (RIS‑Justiz RS0057621).

Das Rekursgericht ging davon aus, dass der Antragsteller nur noch mit seiner jetzigen Ehefrau in einer 112 m 2 großen Mietwohnung lebt, während der jüngste Sohn der Streitteile (geboren 1994) wieder in der ehemaligen Ehewohnung bei der Antragsgegnerin wohnt und ihr eine andere gleichwertige Wohnmöglichkeit nicht zur Verfügung steht.

Wenn der Antragsteller im Revisionsrekurs unterstellt, es sei festgestellt, dass die Antragsgegnerin (nun) das Haus alleine bewohne, während er mit seinen drei Kindern und seiner (nunmehrigen) Ehefrau in einer Wohnung wohne, geht er nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und setzt sich in Widerspruch zu seinem eigenen Vorbringen, wonach er in der Wohnung derzeit mit seiner Gattin lebe. Weichen aber die Ausführungen zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung von den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen ab, können sie insoweit nicht weiter behandelt werden (RIS‑Justiz RS0043312 [T12]). Die Rechtsrüge ist dann nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl RIS‑Justiz RS0043312 [T14]).

In der Zuweisung der Ehewohnung an die Antragsgegnerin liegt im vorliegenden Fall keine korrekturbedürftige Entscheidung, hat doch ein gemeinsames Kind an ihrer Weiterbenützung einen berück-sichtigungswürdigen Bedarf (vgl 1 Ob 46/14t) und die Antragsgegnerin keine gleichwertige Wohnmöglichkeit.

4. Ob eine von den Vorinstanzen auferlegte Ausgleichszahlung dem Grundsatz der Billigkeit entspricht, richtet sich stets nach den Umständen des Einzelfalls und begründet damit, außer bei grober Fehlbeurteilung, keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (RIS‑Justiz RS0115637). Weder releviert der Antragsteller eine Fehlbeurteilung bei der Festsetzung der Höhe der Ausgleichszahlung, noch lässt die Entscheidung des Rekursgerichts eine solche Fehlbeurteilung erkennen.

5. Der Antragsteller spricht in seinem Revisionsrekurs damit insgesamt keine über den Einzelfall hinaus bedeutsame Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG an, weswegen der Revisionsrekurs zurückzuweisen ist.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).

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