Rechtssatz
Sind die Beiträge (§ 83 Abs 1 Satz 2 EheG) der Ehegatten gleich gewichtig, so entspricht es der Billigkeit, die Ehewohnung demjenigen zu überlassen, der darauf mehr angewiesen ist.
5 Ob 770/81 | OGH | 15.12.1981 |
Veröff: EFSlg 38878 |
1 Ob 145/15b | OGH | 27.08.2015 |
Auch; Beisatz: Hier: Zuweisung des im Hälfteeigentum stehenden Einfamilienhauses an den Antragsgegner, weil vorhersehbar ist, dass er angesichts der fortschreitenden Erkrankung an multipler Sklerose in naher Zukunft auf ein behindertengerechtes Heim angewiesen sein wird. (T1)<br/> |
1 Ob 29/23f | OGH | 21.03.2023 |
Beisatz: Die Prüfung, ob ein Ehegatte mehr als der andere auf die Ehewohnung angewiesen ist, erfordert keine existentielle Bedrohung, vielmehr sind die Interessen beider Teile an dieser gegeneinander abzuwägen. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19811215_OGH0002_0050OB00770_8100000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)