OGH 5Ob548/81; 5Ob669/81; 4Ob530/82; 3Ob560/82; 7Ob662/82; 1Ob645/83; 2Ob555/82; 2Ob581/83; 6Ob623/84; 3Ob559/84; 8Ob627/84; 3Ob508/85; 7Ob564/85; 1Ob577/85; 3Ob521/85 (RS0057969)

OGH5Ob548/81; 5Ob669/81; 4Ob530/82; 3Ob560/82; 7Ob662/82; 1Ob645/83; 2Ob555/82; 2Ob581/83; 6Ob623/84; 3Ob559/84; 8Ob627/84; 3Ob508/85; 7Ob564/85; 1Ob577/85; 3Ob521/8527.6.2023

Rechtssatz

Grundsätzlich werden bei einer Ehe, in der der Mann allein verdient, die Frau aber den Haushalt führt und für die Kinder sorgt, diese beiden Beiträge gegeneinander aufgewogen. Nach den Umständen des Einzelfalles kann aber eine Leistung gewichtiger sein.

Normen

EheG §83 Abs2

5 Ob 548/81OGH14.07.1981

Veröff: EFSlg 38873

5 Ob 669/81OGH30.03.1982

Auch; Beisatz: Soweit die Frau darüber hinaus einer Teilzeitbeschäftigung nachging und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit zur Anschaffung oder Vermehrung des ehelichen Gebrauchsvermögens oder der ehelichen Ersparnisse verwendete oder damit ganz oder teilweise die Haushaltskosten deckte und so mittelbar zur Anschaffung oder Vermehrung des ehelichen Gebrauchsvermögens beitrug, muss dieser Beitrag gesonderte Berücksichtigung finden. (T1) <br/>Veröff: SZ 55/45 = JBl 1983,598

4 Ob 530/82OGH20.04.1982

Vgl auch; Beisatz: Auch, wenn beide Gatten berufstätig sind, ist die Führung des gemeinsamen Haushalts als Beitrag zu werten. (T2)

3 Ob 560/82OGH16.06.1982

Beisatz: Zusätzliche Beiträge eines Ehegatten müssen gesonderte Berücksichtigung finden (5 Ob 669/81). (T3)

7 Ob 662/82OGH16.12.1982

Auch; Beisatz: Wenn auch Gebrauchsvermögen oder Ersparnisse aus dem Entgelt des verdienenden Ehegatten für Überstunden angeschafft wurden, so ist dennoch die Führung des gemeinsamen Haushaltes und die Pflege und Erziehung der gemeinsamen Kinder gemäß § 83 Abs 2 EheG als gleichteiliger Beitrag zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse nach fast fünfzehnjähriger Ehe anzusehen. (T4) <br/>Veröff: SZ 55/192 = JBl 1983,648 (zustimmend Huber)

1 Ob 645/83OGH31.08.1983

Auch

2 Ob 555/82OGH13.12.1983

Auch

2 Ob 581/83OGH10.04.1984

Vgl

6 Ob 623/84OGH06.09.1984

Beisatz: Hier: Gleichwertiger Beitrag, auch wenn die Gattin entsprechend der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Position des Ehegatten von den gewöhnlichen Haushaltsarbeiten weitgehend entlastet, jedoch mit der Aufsicht und der Einteilung der Arbeiten und vor allem mit der Erziehung der Kinder (fünf) befasst und dafür verantwortlich war. (T5)

3 Ob 559/84OGH10.10.1984

Beis wie T1

8 Ob 627/84OGH14.02.1985

nur: Grundsätzlich werden bei einer Ehe, in der der Mann allein verdient, die Frau aber den Haushalt führt und für die Kinder sorgt, diese beiden Beiträgen gegeneinander aufgewogen. (T6)

3 Ob 508/85OGH08.05.1985

nur T6

7 Ob 564/85OGH09.05.1985

nur T6

1 Ob 577/85OGH22.05.1985

Auch; nur T6

3 Ob 521/85OGH24.07.1985

Auch; nur T6

8 Ob 586/85OGH24.10.1985

nur T6

3 Ob 624/85OGH18.12.1985

Auch; Veröff: EvBl 1986/112 S 403

7 Ob 534/86OGH03.04.1986

Beis wie T1

3 Ob 551/86OGH02.07.1986

Auch; nur T6

5 Ob 606/85OGH16.12.1986

nur T6; Beis wie T3

1 Ob 512/87OGH18.02.1987

Auch; nur T6

1 Ob 510/88OGH24.02.1988

nur T6

6 Ob 564/88OGH05.05.1988

Vgl auch

6 Ob 644/88OGH06.09.1988

nur T6

1 Ob 578/89OGH24.05.1989

nur T6

1 Ob 655/89OGH15.11.1989

Vgl

3 Ob 580/89OGH15.11.1989

nur T6

2 Ob 608/89OGH28.03.1990

nur T6; Beis wie T2

1 Ob 516/90OGH04.04.1990

Auch; Veröff: RZ 1991/3 S 19

8 Ob 695/89OGH29.01.1991

Beis wie T1; Beis wie T3

4 Ob 230/97wOGH09.09.1997

Beis wie T4, Beis wie T5

7 Ob 267/98kOGH28.05.1999

Vgl auch; Beisatz: Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die Haushaltsführung und die Kinderbetreuung sowie der Konsumverzicht im weitesten Sinn, also auch Verzicht auf einen angemessenen Unterhalt, veranschlagt werden muss. (T7)

9 Ob 192/00aOGH20.09.2000

Vgl auch; Beisatz: Als Beitrag zur Anschaffung und Führung des gemeinsamen Haushalts ist auch jeder sonstige eheliche Beistand zu werten. (T8)

4 Ob 195/01gOGH25.09.2001

Auch; Beisatz: Haushaltsführung und Obsorge für Kinder sind grundsätzlich ein den Unterhaltsleistungen des anderen Ehegatten gleichwertiger Beitrag. (T9)

5 Ob 288/01sOGH26.02.2002
6 Ob 65/05kOGH23.06.2005

Beisatz: Ob aus Gründen der Billigkeit auch eine etwas andere Bemessung der Ausgleichszahlung zu rechtfertigen wäre, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (so schon 4 Ob 2272/96p). (T10)

2 Ob 143/07dOGH30.08.2007
1 Ob 36/09iOGH31.03.2009
1 Ob 33/10zOGH20.04.2010

nur T6; Veröff: SZ 2010/37

1 Ob 46/13sOGH11.04.2013

Auch; nur T6; Beis wie T1; Beis wie T3

1 Ob 33/15gOGH23.04.2015

Auch

1 Ob 245/15hOGH25.02.2016

Auch; Beisatz: Von gleichwertigem Beitrag kann etwa auch dann ausgegangen werden, wenn das Einkommen eines Ehegatten zur Gänze für beständige Investitionen verwendet wird und das des anderen für die laufende Bedarfsdeckung, wie Lebensmittel, Kleidung, Strom‑ und Betriebskosten ua. (T11)

1 Ob 55/19yOGH03.04.2019

Vgl auch; Beisatz: Führt die Frau neben ihrer beruflichen Tätigkeit den Haushalt und kümmert sich um die Kindererziehung, so leistet sie damit einen erheblichen Beitrag, auch wenn sich der Mann an der Haushaltsführung beteiligt. (T12)

1 Ob 150/20wOGH23.09.2020

Vgl

1 Ob 49/20tOGH15.12.2020
1 Ob 200/20yOGH27.11.2020
1 Ob 26/21mOGH02.03.2021

Beis wie T10

1 Ob 6/21wOGH23.03.2021

Vgl

1 Ob 72/21aOGH21.04.2021

Vgl; Beis wie T8

1 Ob 166/22aOGH12.10.2022

Vgl; Beis wie T10

1 Ob 98/23bOGH27.06.2023

Beisatz wie T8<br/>Beisatz: Hier: Keine Beanstandung der Aufteilungsquote 1:1 bei besser verdienendem Mann und berufstätiger Frau, der zudem die ausschließliche Haushaltsführung und überwiegende Kinderbetreuung zukam. (T13)<br/>Beisatz: Hier: Der Mann finanzierte die Wohnung des gemeinsamen Sohnes. Dadurch verringerten sich die ehelichen Ersparnisse, wodurch die Ehefrau weniger erhielt und dadurch einen Beitrag zur Ausstattung leistete. (T14)

Dokumentnummer

JJR_19810714_OGH0002_0050OB00548_8100000_001