Rechtssatz
Grundsätzlich werden bei einer Ehe, in der der Mann allein verdient, die Frau aber den Haushalt führt und für die Kinder sorgt, diese beiden Beiträge gegeneinander aufgewogen. Nach den Umständen des Einzelfalles kann aber eine Leistung gewichtiger sein.
5 Ob 548/81 | OGH | 14.07.1981 |
Veröff: EFSlg 38873 |
5 Ob 669/81 | OGH | 30.03.1982 |
Auch; Beisatz: Soweit die Frau darüber hinaus einer Teilzeitbeschäftigung nachging und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit zur Anschaffung oder Vermehrung des ehelichen Gebrauchsvermögens oder der ehelichen Ersparnisse verwendete oder damit ganz oder teilweise die Haushaltskosten deckte und so mittelbar zur Anschaffung oder Vermehrung des ehelichen Gebrauchsvermögens beitrug, muss dieser Beitrag gesonderte Berücksichtigung finden. (T1) <br/>Veröff: SZ 55/45 = JBl 1983,598 |
4 Ob 530/82 | OGH | 20.04.1982 |
Vgl auch; Beisatz: Auch, wenn beide Gatten berufstätig sind, ist die Führung des gemeinsamen Haushalts als Beitrag zu werten. (T2) |
3 Ob 560/82 | OGH | 16.06.1982 |
Beisatz: Zusätzliche Beiträge eines Ehegatten müssen gesonderte Berücksichtigung finden (5 Ob 669/81). (T3) |
7 Ob 662/82 | OGH | 16.12.1982 |
Auch; Beisatz: Wenn auch Gebrauchsvermögen oder Ersparnisse aus dem Entgelt des verdienenden Ehegatten für Überstunden angeschafft wurden, so ist dennoch die Führung des gemeinsamen Haushaltes und die Pflege und Erziehung der gemeinsamen Kinder gemäß § 83 Abs 2 EheG als gleichteiliger Beitrag zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse nach fast fünfzehnjähriger Ehe anzusehen. (T4) <br/>Veröff: SZ 55/192 = JBl 1983,648 (zustimmend Huber) |
1 Ob 645/83 | OGH | 31.08.1983 |
Auch |
2 Ob 555/82 | OGH | 13.12.1983 |
Auch |
2 Ob 581/83 | OGH | 10.04.1984 |
Vgl |
6 Ob 623/84 | OGH | 06.09.1984 |
Beisatz: Hier: Gleichwertiger Beitrag, auch wenn die Gattin entsprechend der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Position des Ehegatten von den gewöhnlichen Haushaltsarbeiten weitgehend entlastet, jedoch mit der Aufsicht und der Einteilung der Arbeiten und vor allem mit der Erziehung der Kinder (fünf) befasst und dafür verantwortlich war. (T5) |
3 Ob 559/84 | OGH | 10.10.1984 |
Beis wie T1 |
8 Ob 627/84 | OGH | 14.02.1985 |
nur: Grundsätzlich werden bei einer Ehe, in der der Mann allein verdient, die Frau aber den Haushalt führt und für die Kinder sorgt, diese beiden Beiträgen gegeneinander aufgewogen. (T6) |
3 Ob 624/85 | OGH | 18.12.1985 |
Auch; Veröff: EvBl 1986/112 S 403 |
7 Ob 267/98k | OGH | 28.05.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die Haushaltsführung und die Kinderbetreuung sowie der Konsumverzicht im weitesten Sinn, also auch Verzicht auf einen angemessenen Unterhalt, veranschlagt werden muss. (T7) |
9 Ob 192/00a | OGH | 20.09.2000 |
Vgl auch; Beisatz: Als Beitrag zur Anschaffung und Führung des gemeinsamen Haushalts ist auch jeder sonstige eheliche Beistand zu werten. (T8) |
4 Ob 195/01g | OGH | 25.09.2001 |
Auch; Beisatz: Haushaltsführung und Obsorge für Kinder sind grundsätzlich ein den Unterhaltsleistungen des anderen Ehegatten gleichwertiger Beitrag. (T9) |
6 Ob 65/05k | OGH | 23.06.2005 |
Beisatz: Ob aus Gründen der Billigkeit auch eine etwas andere Bemessung der Ausgleichszahlung zu rechtfertigen wäre, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (so schon 4 Ob 2272/96p). (T10) |
1 Ob 46/13s | OGH | 11.04.2013 |
Auch; nur T6; Beis wie T1; Beis wie T3 |
1 Ob 245/15h | OGH | 25.02.2016 |
Auch; Beisatz: Von gleichwertigem Beitrag kann etwa auch dann ausgegangen werden, wenn das Einkommen eines Ehegatten zur Gänze für beständige Investitionen verwendet wird und das des anderen für die laufende Bedarfsdeckung, wie Lebensmittel, Kleidung, Strom‑ und Betriebskosten ua. (T11) |
1 Ob 55/19y | OGH | 03.04.2019 |
Vgl auch; Beisatz: Führt die Frau neben ihrer beruflichen Tätigkeit den Haushalt und kümmert sich um die Kindererziehung, so leistet sie damit einen erheblichen Beitrag, auch wenn sich der Mann an der Haushaltsführung beteiligt. (T12) |
1 Ob 98/23b | OGH | 27.06.2023 |
Beisatz wie T8<br/>Beisatz: Hier: Keine Beanstandung der Aufteilungsquote 1:1 bei besser verdienendem Mann und berufstätiger Frau, der zudem die ausschließliche Haushaltsführung und überwiegende Kinderbetreuung zukam. (T13)<br/>Beisatz: Hier: Der Mann finanzierte die Wohnung des gemeinsamen Sohnes. Dadurch verringerten sich die ehelichen Ersparnisse, wodurch die Ehefrau weniger erhielt und dadurch einen Beitrag zur Ausstattung leistete. (T14) |
Dokumentnummer
JJR_19810714_OGH0002_0050OB00548_8100000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)