OGH 8Ob586/85

OGH8Ob586/8524.10.1985

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Faustina S*, vertreten durch Dr. Michael Nierhaus, Rechtsanwalt in Graz, wider den Antragsgegner Josef S*, vertreten durch Dr. Heimo Hofstätter, Rechtsanwalt in Graz, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin und des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgerichtes vom 9. Mai 1985, GZ. 1 R 119/85‑72, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 14. Februar 1985, GZ. 31 F 3/83‑66, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1985:0080OB00586.85.1024.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Beiden Revisionsrekursen wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

 

Begründung:

Die im Jahr 1934 geborene Antragstellerin und der im Jahr 1939 geborene Antragsgegner haben am 28. 4. 1974 miteinander die Ehe geschlossen. Diese wurde nach einer im Dezember 1981 erfolgten Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft mit dem Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 28. 9. 1982, 24 Cg 48/82-21, aus dem beiderseitigen gleichteiligen Verschulden der Ehegatten geschieden. Der Antragsgegner ist Eigentümer der Liegenschaften EZ * je KG M* sowie der EZ * KG U* mit dem Wohnhaus W*, welches als Ehewohnung diente. Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ * (und *, siehe AS 131) KG L* mit dem Haus L*.

Die Antragstellerin begehrte, ihrem geschiedenen Mann die Herausgabe der von ihr eingebrachten Fahrnisse und einer Münzensammlung im Werte von S 100.000,‑‑ sowie den Ersatz von „70 % des Gegenwertes der von ihr auf seinen Liegenschaften getätigten Investitionen“ aufzutragen. Sie brachte vor, bei Eheschließung S 150.000,‑‑ in bar gehabt und während der Ehe monatlich zwischen S 20.000,‑‑ und S 25.000,‑‑ verdient zu haben. Die Erneuerung des alten und sodann der Bau des neuen Wohnhauses in W* sowie die Errichtung eines Wirtschaftsgebäudes und eines Schweinestalles seien von ihr finanziert worden.

Der Antragsgegner wandte im wesentlichen ein, daß er ein erheblich größeres Einkommen als seine Frau erzielt und zur Fertigstellung des Wohnhauses der Antragstellerin rund S 400.000,‑‑ aufgewendet habe; bei seinem Wirtschaftsgebäude habe zum Zeitpunkt der Eheschließung nur mehr der Dachstuhl gefehlt, der Schweinestall sei praktisch wertlos und das neue Wohnhaus bei Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft nur als Rohbau vorhanden gewesen. Erst danach sei es von ihm allein bewohnbar gemacht worden. Es stehe daher vielmehr ihm eine Ausgleichszahlung von S 200.000,‑‑ zu.

Das Erstgericht wies der Antragstellerin ein Farbfernsehgerät (Punkt 1)a)) und einen Vorhang zu (Punkt 1)b)), wogegen es die Schlafzimmereinrichtung beim Antragsgegner beließ (Punkt 2)). Die Eigentumsverhältnisse an den oben genannten Liegenschaft wurden unberührt gelassen (Punkt 3)). Dem Antragsgegner wurde eine Ausgleichszahlung von S 352.500,‑‑ aufgetragen (Punkt 4)). Die Entscheidung gründete das Erstgericht auf folgende Feststellungen:

Auf der schon bei der Eheschließung vorhandenen Landwirtschaft des Antragsgegners wurde während der Ehe zum Teil auch durch Kreditfinanzierung (rund S 300.000,‑‑) ein neues Wirtschaftsgebäude (Geräteschuppen mit Garage und Mahlkammer) um S 50.000,‑‑ durch Anbringung des Daches und der Türen komplettiert, ein Schweinestall errichtet (Schätzwert S 206.000,‑‑), sowie ein neues Wohnhaus gebaut. Letzteres repräsentiert einen Wert von rund S 1,140.000,‑‑, wobei Aufwendungen von rund S 280.000,‑‑ für Innenputz, Fußbodenbeläge, Einbau von Fenstern und Türen, Installationen und Einrichtung erst nach Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft gemacht wurden. Bereits vor der Eheschließung hatte die Antragstellerin ca. S 150.000,‑‑ in das alte Wohnhaus investiert.

Für das im Zeitpunkt der Eheschließung noch nicht bezugsfertige Haus der Antragstellerin in L*, waren noch Investitionen von rund S 155.000,‑‑ notwendig, um es ab Juni 1977 um monatlich S 4.000,‑‑ vermieten zu können.

Der Antragsgegner erzielte aus seiner Landwirtschaft einen jährlichen Gewinn von ca. S 70.000,‑‑. Außerdem war er als Provisionseinkäufer bei der Fa. F* GesmbH mit einem monatlichen Nettoeinkommen von S 10.000,‑‑ beschäftigt. Die Antragstellerin arbeitete bis Ende 1980 bei der Fleischhauerei G* in L*, anschließend war sie bei einem Würstelstand in G* am Hauptplatz, sodann einige Monate im Haushalt und zuletzt als Verkäuferin bei der Firma N* tätig. Anfang September 1981 nahm sie den Betrieb ihres eigenen Würstelstandes auf. Durchschnittlich verdiente sie S 7.000,‑‑ im Monat. Zu Hause half sie in der Landwirtschaft mit, so übernahm sie die Schweinefütterung. Für die Haushaltsführung blieb wenig Zeit, jedoch wurde sie von der Antragstellerin bewältigt.

Am 31. 7. 1983 übergab der Antragsgegner seiner geschiedenen Frau verschiedene Fahrnisse. Das Vorhandensein von Münzen, welche die Antragstellerin in die Ehe eingebracht haben soll, konnte nicht ermittelt werden.

Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, daß die Beiträge der beiden Ehegatten zur Werterhöhung der Liegenschaften etwa gleich groß gewesen seien. Da das Wirtschaftsgebäude und der Stall zu einem Unternehmen gehörten, käme nur ein Ausgleich bezüglich des neuen Wohnhauses in W* und des Hauses in L* in Frage, welcher sich wie folgt errechne: Vom Schätzwert des neuen Wohnhauses (S 1,140.000,‑‑) seien die nach Aufhebung der Ehegemeinschaft gemachten Aufwendungen (S 280.000,‑‑) abzuziehen. Von den restlichen S 860.000,‑‑ würde der Antragstellerin an sich die Hälfte, das sind S 430.000,‑‑ zustehen. Da jedoch der Antragsgegner seinerseits zur Fertigstellung des Hauses in L* mit rund S 77.500,‑‑ (Hälfte von S 155.000,‑‑) beigetragen habe, belaufe sich die überdies billige Ausgleichszahlung auf S 352.000,‑‑, welche in zwei gleichen Raten zu begleichen sei. Die noch der Aufteilung zu unterziehenden Fahrnisse (Farbfernseher, Vorhang und Schlafzimmereinrichtung) ‑ die Existenz der weiteren von der Antragstellerin genannten Sachen sei nicht erweislich ‑ seien wertmäßig in etwa zu gleichen Teilen zuzuweisen gewesen.

Das Rekursgericht gab dem Rekurse der Antragstellerin nicht Folge. Dem Rekurs des Antragsgegners wurde jedoch teilweise Folge gegeben und die erstgerichtliche Entscheidung, die in den Punkten 2) und 3) unbekämpft geblieben war und im Punkt 1) bestätigt wurde, im Punkt 4) dahin abgeändert, daß dem Antragsgegner nur eine Ausgleichszahlung von S 200.000,‑‑ auferlegt wurde. Darüber hinaus wurde der Antrag auf Herausgabe einer Münzensammlung im Wert von mindestens S 100.000,‑‑ ausdrücklich abgewiesen. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wurde für zulässig erklärt.

Das Rekursgericht ergänzte die Feststellungsgrundlage des Erstgerichtes dahin, daß das Wohnhaus in W* die Ehewohnung war und hielt fest, daß die Parteien es jedenfalls bei den bisherigen Eigentumsverhältnissen ihrer Liegenschaft belassen wollen. Das der Antragstellerin gehörige Haus in L*, konnte erst Mitte 1977 vermietet werden. Die während der aufrechten ehelichen Gemeinschaft eingetretene Werterhöhung dieses Hauses betrug rund S 250.000,‑‑. Die reinen Materialkosten der Errichtung des Schweinestalles betrugen rund S 26.800,‑‑. Bei der Feststellung über den Wert der nach Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft vorgenommenen Arbeiten ist von einer korrigierten Werterhöhung durch die bis Dezember 1981 bewerkstelligten Bauarbeiten von rund S 760.000,‑‑ auszugehen.

Rechtlich vertrat das Rekursgericht die Auffassung, daß von annähernd gleich großen Beträgen der beiden Ehegatten auszugehen sei, zumal die Antragstellerin keine Kinder zu betreuen hatte, den Haushalt „gerade noch“ bewältigte und die Einkommen in etwa einander die Waage hielten. Bei der Bestimmung der Ausgleichszahlung hätten die während des Verfahrens der Antragstellerin ausgefolgten Fahrnisse außer Betracht zu bleiben, weil diese nicht den gesamten Hausrat darstellen können und aus diesem Grunde davon ausgegangen werden müsse, daß ein beachtlicher Teil desselben als im Antrag nicht gefordert dem Antragsgegner verblieb. Auch die Aufteilung der „restlichen“ Fahrnisse entspreche der Relation der Beiträge. Es bleibe somit für die Berechnung der Ausgleichszahlung in einer Gesamtschau und unter Beachtung des Gedankens der Billigkeit (§ 94 EheG) lediglich die Beurteilung der werterhöhenden baulichen Maßnahmen auf den Liegenschaften der beiden Ehegatten. Hiebei sei der Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft insoweit von Bedeutung, als nach diesem von einem der Ehegatten getätigte Investitionen nicht mehr dem anderen zugute kommen, weil kein Beitrag desselben hiezu geleistet wurde. Der Wert des neuen Wohnhauses in W*, soweit dieses im Dezember 1981 fertiggestellt war, sei mit rund S 760.000,‑‑ anzusetzen; werde berücksichtigt, daß zur Finanzierung dieses Baues unter anderem zwei Kredite vom Antragsgegner während der ehelichen Gemeinschaft mit rund S 260.000,‑‑ ausgenützt wurden, könne ein Betrag von rund S 500.000,‑‑ als der Aufteilung unterliegend angesehen werden. Der Aufwand für das neue Wirtschaftsgebäude und den Schweinestall komme zwar dem Unternehmen (Landwirtschaft) des Antragsgegners zugute, jedoch habe er nur durch Konsumverzicht auf Seite der Antragstellerin abgedeckt werden können, sodaß, wenn man bezüglich des Schweinestalles von den reinen Materialkosten ausgehe, zumindest ein Betrag von rund S 80.000,‑‑ hinzuzurechnen sei. Schließlich habe die Antragstellerin, wenn auch schon vor der Eheschließung, einen Betrag von S 150.000,‑‑ in das alte Wohnhaus ihres Mannes investiert; der restliche Wert dieser vorgenommenen Verbesserungen nach rund sieben Jahren Benützung könne mit höchstens S 50.000,‑‑ bis S 60.000,‑‑ eingeschätzt werden. Dieser zugunsten des Antragsgegners eingetretenen Werterhöhung seiner Liegenschaften von rund S 600.000,‑‑ stehe eine solche von etwa S 250.000,‑‑ auf Seite der Antragstellerin bei ihrem Wohnhaus in L* gegenüber, woraus sich eine Differenz von S 350.000,‑‑ ergibt. Hievon sei der Antragstellerin im Sinne der obigen Ausführungen über das Ausmaß der Beiträge und im Hinblick auf die „Einbringung“ der S 150.000,‑‑ etwas mehr als die Hälfte zuzubilligen, weshalb ihr der Antragsgegner einen Betrag von S 200.000,‑‑ zu bezahlen habe.

Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richten sich die Revisionsrekurse sowohl der Antragstellerin als auch des Antragsgegners. Erstere beantragt die Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahin, daß ihr noch weitere S 370.000,‑‑ (an Ausgleichszahlung) zugesprochen werden; letzterer stellt seinen Abänderungsantrag dahin, daß der Antrag der Antragstellerin „vollinhaltlich abgewiesen“ werden möge.

In den Revisionsrekursbeantwortungen wird beantragt, dem Rechtsmitteln der Gegenseite nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

1.) Zum Revisionsrekurs der Antragstellerin:

Die Antragstellerin argumentiert folgend: Der Wert des Hauses des Antragsgegners betrage S 1,140.000,‑‑, das Wirtschaftsgebäude habe einen Wert von S 206.000,‑‑. Von dem dadurch ermittelten Betrag von S 1,346.000,‑‑ seien die Schulden des Antragsgegners von S 260.000,‑‑ und sein Beitrag zu ihrem Haus von S 250.000,‑‑ abzuziehen. Vom so ermittelten Betrag von S 836.000,‑‑ betrage die Hälfte S 418.000,‑‑. Hiezu sei noch der Betrag von S 150.000,‑‑ hinzuzurechnen, was ungefähr S 570.000,‑‑ (in Richtigstellung des Additionsfehlers) ergebe. Das Rekursgericht habe der Antragstellerin aber nur S 200.000,‑‑ zuerkannt, weshalb ihr noch S 370.000,‑‑ gebührten. Dem ist zu erwidern:

Bei der Festsetzung der von der Antragstellerin angestrebten Ausgleichszahlung ist gemäß § 94 Abs. 2 EheG von Billigkeitserwägungen auszugehen. Es kommt dabei nicht nur auf das Gewicht und den Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse und auf die nach § 81 Abs. 1 EheG in Anschlag zu bringenden, sowie die nach § 83 Abs. 1 EheG zu berücksichtigenden Schulden, sondern auch darauf an, den vormaligen Ehegatten den Beginn eines neuen Lebensabschnittes tunlichst zu erleichtern. Es ist daher anzustreben, die Folgen der Scheidung in wirtschaftlicher Hinsicht in einer für beide Teile möglichst ausgeglichenen Weise zu regeln (EvBl. 1982/195; 7 Ob 551/84; 7 Ob 564/85 ua). Von diesen Grundsätzen ausgehend stellte das Rekursgericht zunächst richtig, daß

a) der Schätzwert des Hauses des Antragsgegners bei der Besichtigung durch den Sachverständigen S 1,140.000,‑‑ betrug, das Erstgericht aber die korrigierenden Angaben des Sachverständigen übersah, weshalb unter Berücksichtigung der erst nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft gemachten Aufwendungen der Schätzwert S 760.000,‑‑ betrug. Soweit sich die Antragstellerin gegen die Schätzwertermittlung wendet, ist darauf nicht näher einzugehen, weil eine Bekämpfung der tatsächlichen Grundlagen nach § 232 Abs. 2 AußStrG nicht mehr möglich ist (SZ 54/149 uza). Im übrigen ist davon auszugehen, daß nach dem Gesetz (§ 81 Abs. 1 und 2 EheG) nur solche Vermögenswerte der Aufteilung unterliegen, die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauch der Ehegatten dienten (Gebrauchsvermögen) bzw. als Ersparnisse angesammelt wurden. Demnach ist erste Voraussetzung für die Zugehörigkeit einer Sache zum Aufteilungsvermögen, daß sie zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft zum ehelichen Gebrauchsvermögen oder zu den ehelichen Ersparnissen gehörte (vgl. Gschnitzer-Faistenberger, Familienrecht2 53; Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen RechtsII, 198; vgl. auch Bydlinski in FS Schwind, 38; SZ 54/149). Dies trifft aber für jene Aufwendungen, die der Antragsgegner nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft im Dezember 1981 auf sein Haus machte, nicht mehr zu. Das Rekursgericht hat diese daher zutreffend nicht in das Aufteilungsverfahren einbezogen.

b) Es unterliegt keinem Zweifel, daß ein landwirtschaftlicher Betrieb ein Unternehmen im Sinne des § 82 Abs. 1 Z 3 EheG darstellt (6 Ob 552/82 ua). Dies trifft auch für die vom Antragsgegner betriebene Landwirtschaft und das dazugehörige Wirtschaftsgebäude sowie den Schweinestall des Antragsgegners zu. Ihre Einbeziehung in die Aufteilung kommt daher nicht in Betracht; eine Differenzierung nach Unternehmensgröße scheidet aus (JBl. 1983, 606 ua). Es kommt höchstens ein Ausgleich durch erhöhte Zuweisung anderer vorhandener und aufzuteilender Werte in Betracht (JBl. 1983, 316, 606 ua), wozu auf die weitere Behandlung dieser Frage unter dem Gesichtspunkt des Revisionsrekurses des Antragsgegners verwiesen wird.

c) Die vom Antragsgegner aufgenommenen Kredite von S 260.000,‑‑ und die Beitragsleistung zum Haus der Antragstellerin von S 250.000,‑‑ stellt die Antragstellerin selbst in Rechnung; soweit sie sich aber dagegen wendet, daß der restliche Wert ihrer seinerzeitigen Investition von S 150.000,‑‑ nur mit S 50.000,‑‑ bis S 60.000,‑‑ veranschlagt wurde, ist ihr zwar zuzustimmen, daß nach § 82 Abs. 1 Z 1 EheG Sachen, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht oder die ihm ein Dritter geschenkt hat, nicht der Aufteilung unterliegen. Daß darunter auch Gegenstände fallen, die zwar erst während der Ehe erworben, jedoch aus von einem Ehegatten eingebrachten Mitteln angeschafft worden sind, kann nicht zweifelhaft sein (vgl. Bydlinski in FS Schwind 1978, 39; Honsell in Ostheim, Schwerpunkte der Familienrechtsreform 1977/78, 175; Schwind, Eherecht2, 314). Nicht unter diese Ausnahme fallen jedoch Sachen, die ein Ehegatte dem anderen geschenkt hat. Ferner setzt die Herausnahme eines Gegenstandes aus der Aufteilung voraus, daß der zu seinem Erwerb von einem der beiden Ehegatten eingebrachte Vermögenswert noch klar abgrenzbar ist (Koziol-Welser II, 199; 7 Ob 706/81 ua). Genau dies ist aber hier nicht mehr der Fall. Die Antragstellerin verweist in ihrem Revisionsrekurs selbst darauf, daß von ihrer seinerzeitigen Investition ins alte Wohnhaus gewisse Vermögenswerte in den Neubau transferiert wurden, ohne daß sie einen Anhaltspunkt zu geben weiß, was davon noch vorhanden ist bzw. wie sich die vor einem Jahrzehnt getätigte Investition noch auswirkte. Es fehlen daher die für eine Herausnahme dieser Investition aus der Aufteilung von der zitierten Lehre und Judikatur genannten Kriterien. Soweit sie sich aber dagegen wendet, daß der restliche Wert ihrer in einer von ihr selbst nicht mehr nachvollziehbaren Weise in den Wohnungsneubau der Streitteile übergegangenen Investition nunmehr mit ungefähr S 50.000,‑‑ bis S 60.000,‑‑ veranschlagt wurde, ist sie auf die eingangs gemachten Ausführungen zu verweisen, wonach dies nicht mehr relevierbar ist.

2.) Zum Revisionsrekurs des Antragsgegners:

Der Antragsgegner stellt sich auf den Standpunkt, daß der Wert seines Hauses nicht mit S 760.000,‑‑, sondern nur mit S 390.000,‑‑ zu veranschlagen sei. Der Billigkeit würde ein Aufteilungsschlüssel von 60 : 40 zu seinen Gunsten eher entsprechen. Dem Antragsgegner seien im Gegensatz zur Feststellung des Rekursgerichtes, wonach ihm ein beachtlicher Teil des Hausrates verblieb, nur die notwendigen Fahrnisse zugefallen. Das Wirtschaftsgebäude hätte überhaupt keine Berücksichtigung finden dürfen, zumal kein Konsumverzicht der Antragstellerin vorlag. Die Investitionen vor der Eheschließung (S 150.000,‑‑) seien nicht zu berücksichtigen. Die Kostenentscheidung sei verfehlt. Dazu war zu erwägen:

a) Ebenso wie für die Antragstellerin gilt auch für den Antragsgegner, daß auf die von ihm relevierte Schätzwertermittlung der Vorinstanzen nicht mehr einzugehen ist (SZ 54/149; 8 Ob 581/84 ua).

b) Grundsätzlich werden bei einer Ehe, in der der Mann allein verdient, die Frau aber den Haushalt führt und für die Kinder sorgt, diese beiden Beiträge gegeneinander aufgewogen (SZ 55/45; JBl. 1983, 648; 7 Ob 564/85 ua). Im vorliegenden Fall hat aber die Antragstellerin auch noch nach Kräften in der häuslichen Landwirtschaft mitgearbeitet, die Schweinefütterung besorgt und immerhin den Haushalt bewältigt, obwohl hiefür wenig Zeit blieb. Sie hatte zwar ein geringeres Einkommen als der Mann; berücksichtigt man aber ihre Mitwirkung in dessen Landwirtschaft und ihre Haushaltsführung, kann in der im Ergebnis ungefähr gleichwertigen Einstufung der Beiträge beider Ehegatten ein Rechtsirrtum des Rekursgerichtes nicht erblickt werden.

c) Das Vorbringen des Antragsgegners zum Hausrat gehört in den Tatsachenbereich, weshalb es genügt, auf die oben dargestellte Judikatur zu verweisen. Dies trifft auch auf den von ihm bestrittenen Verzicht der Antragstellerin auf weitergehende Konsumgüter zu. Daß der Antragstellerin wegen ihrer sonstigen Erwerbshandlungen wenig Zeit für den Haushalt blieb, wirft kein benachteiligendes Licht auf sie.

d) § 82 Abs. 1 Z 1 EheG ist dahin zu verstehen, daß in ihm der Gedanke der Aufteilung der ehelichen Errungenschaft zum Ausdruck kommt. Aufgeteilt werden soll das, was die Ehegatten während der Ehe erarbeitet oder erspart haben, ob durch gemeinsame Tätigkeit oder Zurückhaltung (Konsumverzicht), ist nicht entscheidend (SZ 55/163 ua). Es kann demnach der Billigkeit entsprechen, durch eine erhöhte Zumessung aus der „Restmasse“ dem Gedanken Rechnung zu tragen, daß ein vorhandenes Unternehmen wie hier der landwirtschaftliche Betrieb des Antragsgegners grundsätzlich nicht der Aufteilung unterliegt (JBl. 1983, 606 ua). Nichts anderes hat aber das Rekursgericht getan, das im Ergebnis richtig einen vergleichsweise angemessenen Betrag von S 80.000,‑‑ in Rechnung stellte.

e) Zur Investition von S 150.000,‑‑ durch die Antragstellerin wird auf die Ausführungen zu deren Revisionsrekurs (lit c) verwiesen.

Da schließlich die Kostenentscheidung der Vorinstanzen nicht mehr relevierbar ist (SZ 54/149 uza), war sowohl dem Revisionsrekurs des Antragsgegners als auch der Antragstellerin der Erfolg zu versagen.

Gemäß § 234 AußStrG waren die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beider Streitteile gegeneinander aufzuheben.

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