OGH 7Ob267/98k

OGH7Ob267/98k28.5.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich, Dr. Tittel, Dr. Huber und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Gabriele L*****, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger und Dr. Peter Mardetschläger, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Antragsgegner Ing. Ernst L*****, vertreten durch Dr. Stefan Prokop, Rechtsanwalt in Perchtoldsdorf, wegen Aufteilung gemäß §§ 81 ff EheG, infolge Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wr. Neustadt als Rekursgerichtes vom 1. Juli 1998, GZ 19 R 30/97s-58, womit infolge Rekurses des Antragsgegners der Beschluß des Bezirksgerichtes Mödling vom 25. August 1997, GZ 2 F 40/97s-52, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß der Beschluß insgesamt lautet:

"Der Antragsgegner ist schuldig, der Antragstellerin eine Ausgleichzahlung von S 310.000,-- binnen 14 Tagen zu zahlen."

Die Verfahrenskosten werden in allen Instanzen gegeneinander aufgehoben.

Text

Begründung

Die am 25. 6. 1986 geschlossene Ehe der Streitteile wurde am 26. 1. 1995 aus ihrem gleichteiligen Verschulden geschieden. Die eheliche Gemeinschaft war bereits Ende 1993 aufgehoben worden. Aus der Ehe stammt die am 4. 4. 1987 geborene Tochter Petra. In dem im Scheidungsverfahren geschlossenen Vergleich vom 27. 1. 1995 vereinbarten die Streitteile, daß die Obsorge hinsichtlich Petra dem Antragsgegner zustehe. Die Antragstellerin verpflichtete sich zu monatlichen Unterhaltsleistungen für Petra von S 3.100,--. Der Antragsgegner verpflichtete sich jedoch gegenüber der Antragstellerin, der Tochter auch jenen Unterhalt zu leisten, den die Antragstellerin schulde und die Antragstellerin in dieser Hinsicht schad- und klaglos zu halten. Die Streitteile verzichteten wechselweise auf Unterhalt. Weiters kamen die Streitteile überein, daß die Ehewohnung dem Antragsgegner gegen eine im Aufteilungsverfahren festzusetzende Ausgleichszahlung verbleiben solle. Die als Ehewohnung dienende Eigentumswohnung in Guntramsdorf hatte der Antragsgegner schon vor der Eheschließung erworben.

Die Antragstellerin begehrte, ihr eine Ausgleichszahlung von S 600.000,-- samt 4 % Zinsen seit Antragstag zuzuerkennen. Sie sei einverstanden, daß die Ehewohnung dem Antragsgegner verbleibe. Während der Ehe seien Kreditrückzahlungen für die Wohnung geleistet worden. Sie habe S 100.000,-- von ihren Eltern zur Hochzeit geschenkt erhalten. Der Antragsgegner habe während der Ehe ein Motorrad und einen Mercedes gekauft. Weiters besitze er drei Bausparverträge, Aktien und verschiedene Münzen und verfüge über Ersparnisse in der Höhe von S 800.000,--. Die Verpflichtung des Antragsgegners, die Antragstellerin bezüglich des Kindesunterhaltes schad- und klaglos zu halten, sei bei der Ausgleichszahlung nicht zu berücksichtigen.

Der Antragsgegner bot zuletzt eine Ausgleichszahlung von S 100.000,-- an. Er habe die Wohnung schon vor der Eheschließung gekauft und bis dahin an Kaufpreis- und Annuitätenzahlungen ca S 200.000,-- in die Wohnung investiert und diese auch in der weiteren Folge finanziert. Während der Ehe seien lediglich Annuitätszahlungen von S 147.000,-- geleistet worden. Das Motorrad habe er aus seinem eigenen Geld angeschafft. Das Geld für den PKW sei ihm von seinem Vater geliehen worden. Die Bausparverträge seien vom Antragsgegner allein angespart worden. Die Münzen habe er schon als Kind von seiner Tante geschenkt erhalten. Weitere Ersparnisse seien nicht vorhanden. Der Antragsgegner habe auch die Professionistenrechnungen bezahlt und den Haushalt überwiegend finanziert. Die Verpflichtung zur Schad- und Klagloshaltung der Antragstellerin betreffend den Unterhalt der gemeinsamen Tochter sei im Aufteilungsverfahren auszugleichen. Den Betrag von S 100.000,-- habe der Vater anläßlich der Hochzeit beiden Streitteilen gemeinsam geschenkt.

Das Erstgericht verpflichtete den Antragsgegner zu einer Ausgleichszahlung von S 600.000,-- samt 4 % Zinsen seit 13. 2. 1995.

Es traf zusammengefaßt folgende Feststellungen:

Die Streitteile lebten schon vor der Eheschließung einige Zeit beisammen, trennten sich dann aber wieder. Der Antragsgegner kaufte die spätere Ehewohnung mit Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag vom 3. 4. 1985. Der Gesamtkaufpreis betrug S 1,020.594,--. Hievon entrichtete der Antragsgegner S 115.601,-- in bar. Der restliche Kaufpreis wurde durch ein "Wohnbauförderungsdarlehen 1968" in Höhe von S 383.025,-- ein Darlehen des NÖ-Landeswohnbauförderungsfonds von S 430.858,-- und ein Darlehen der österreichischen Volksfürsorgeversicherungs AG von S 91.110,-- finanziert. Am 1. 1. 1994 betrug der Darlehensstand S 361.399,59, S 404.406,75 und S 75.066,--. Die jährlichen Annuitäten betrugen für das "Wohnbauförderungsdarlehen 1968" S 3.830,25 und für das Darlehen der österreichischen Volksfürsorgeversicherungs AG S 9.299,04 pro Jahr. Auf das Darlehen des Landeswohnbauförderungsfonds wurden folgende Annuitätenzahlungen geleistet: im Jahr 1983 S 8.617,16; 1984 S 8.832,59; 1985 S 9.276,37; 1986 S 9.741,70; 1987 S 10.228,57; 1988 S 10.736,98; 1989 S 11.271,25; 1990 S 11.835,67; 1991 S 12.425,94; 1992 S 13.046,38 und 1993 S 13.701,28.

Die Ehewohnung wurde während der Dauer der Ehe baulich nicht verändert. Ihr Verkehrswert samt Abstellplatz betrug zum Stichtag 25. 6. 1986 (Eheschließung) S 977.500,--, zum Stichtag Ende 1993 (Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft) S 1,857.250,-- und zum Stichtag 28. 6. 1995 (Gutachtenserstellung) S 1,955.000,-- (jeweils lastenfrei). Die offenen Kredite betrugen Ende 1993 S 840.872,--. Zum 16. 6. 1995 haftete das Darlehen der "Wohnbauförderung 1968" mit S 359.368,70, das Landeswohnbauförderungsfondsdarlehen mit S 398.077,81 und das Darlehen der österreichischen Volksfürsorgeversicherungs AG mit S 71.178,98 aus.

Die Antragstellerin war während der Ehe zeitweise berufstätig. Nach der Geburt der Tochter war sie ein Jahr in Karenz. Teilweise war sie auch arbeitslos. Die Antragstellerin führte den Haushalt, wobei sie fallweise von ihren Verwandten unterstützt wurde. Im Jahr 1991 wurde auch eine Haushaltshilfe beschäftigt.

Der Antragsgegner war bei der Firma S***** beschäftigt, wo er ein durchschnittliches Nettoeinkommen S 28.000,-- bis S 29.000,-- monatlich bezog. 1985 wurde dieses Dienstverhältnis beendet. Der Antragsgegner erhielt eine Abfertigung von brutto S 335.920,--. Seit 1. 7. 1995 ist er bei einer anderen Firma beschäftigt. Dort bezog er im März 1996 inklusive eines Provisionsakontos S 20.689,50 netto.

Die Streitteile hatten vereinbart, daß sie jeweils Geldbeträge zu den Haushaltskosten leisten. Während der Karenzzeit der Antragstellerin und während jener Zeiten, in denen sie keine Eigeneinkünfte erzielte, trug der Antragsgegner sämtliche Kosten der Haushaltsführung und gab der Antragstellerin ein Taschengeld von S 5.000,-- monatlich. Ansonsten trugen der Antragsteller zu zwei Drittel und die Antragsgegnerin zu einem Drittel zu den Haushaltskosten bei. Ihre persönlichen Ausgaben bestritten die Streitteile jeweils aus den ihnen verbliebenen Einkünften. Aus dem gemeinsamen Haushaltsgeld wurden keine Ersparnisse angelegt.

Diese Aufteilung wurde im wesentlichen bis zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft beibehalten. Zuletzt leistete die Antragstellerin einen Beitrag von S 5.000,-- monatlich und der Antragsgegner einen solchen von S 10.000,-- monatlich zum gemeinsamen Haushalt. Hievon wurden auch die Kreditrückzahlungen beglichen. Die Urlaubskosten wurden - ausgenommen während der Karenzzeit der Antragstellerin - jeweils derart aufgeteilt, daß jeder Ehepartner seine Urlaubskosten aus seinem Einkommen beglich. Die Fixkosten für den Urlaub des Kindes teilten sich die Ehepartner.

Der Antragsgegner legte aus dem ihm verbleibenden Einkommensteil Ersparnisse an. Die Antragstellerin leistete von dem ihr verbleibenden Einkommensteil monatliche Kreditrückzahlungen von S 1.805,-- für einen von ihr vor der Ehe für persönliche Zwecke aufgenommenen Kredit. Keiner der Ehepartner hatte für das Gehaltskonto des anderen eine Zeichnungsberechtigung.

Die Antragstellerin hatte im Jahr 1987 von ihrem Vater ein Gebrauchtfahrzeug geschenkt erhalten, das sie im wesentlichen alleine benützte und dessen Kosten sie alleine trug. 1992 kaufte sie einen anderen PKW um S 140.000,--, wofür sie das ihr anläßlich der Hochzeit von ihrem Vater geschenkte Sparguthaben in Höhe von S 100.000,-- verwendete. Hiebei handelte es sich nicht um ein Geschenk an beide Ehegatten, sondern um ein Geschenk an die Antragstellerin.

Der Antragsgegner fuhr zunächst einen Opel Manta. Anfang 1992 kaufte er sich einen gebrauchten Mercedes 190 um S 200.000,--. Hiefür erhielt er S 150.000,-- von seinem Vater als Darlehen. Dieses tilgte er am 17. 2. 1994 dadurch, daß er seinen Bausparvertrag, der ein Guthaben von S 125.213,70 aufwies, auf seinen Vater übertragen lies. Die restlichen S 25.000,-- sind derzeit noch offen.

Mitte Mai 1991 kaufte sich der Antragsgegner ein Motorrad um S 72.000,--, daß er Ende 1993 um S 40.000,-- verkaufte. Diesen Betrag verwendete er in den Folgejahren für Restaurierungsarbeiten am Haus.

Die laufenden Kosten ihrer Fahrzeuge trugen die Ehepartner jeweils selbst.

Im Jahr 1988 erhielt die Antragstellerin anläßlich der Auflösung eines Dienstverhältnisses eine Abfertigung von S 86.000,--, die der Antragsgegner verwaltete. Er investierte diesen Betrag in zwei Bausparverträge. Insgesamt hatte er drei Bausparverträge angelegt, die auf die Antragstellerin, den Antragsgegner und das gemeinsame Kind lauteten. Die Prämien wurden vom Antragsgegner beglichen. Der auf das Kind lautende Bausparvertrag und jener, der auf den Antragsgegner lautete, wurden inzwischen vom Antragsgegner aufgelöst. Der auf den Namen der Antragstellerin lautende Bausparvertrag besteht noch. Der Guthabensstand betrug im Dezember 1996 etwas über S 71.000,--. Über diesen Bausparvertrag ist die Antragstellerin allein verfügungsberechtigt.

Am 21. 3. 1991 mußte die Antragstellerin für eine Zahnbehandlung S 86.880,-- aufwenden. Sie wollte hiefür ihre Abfertigung verwenden. Da das Geld bereits in Bausparverträgen angelegt war, löste der Antragsgegner von ihm während der Ehe angesparte Rentenpapiere um einen damaligen Wert von S 90.000,-- auf und händigte diesen Betrag der Antragstellerin aus.

Nach dem Jahr 1990 erwarb der Antragsgegner Aktien, die derzeit einen Wert von ca S 60.000,-- bis S 70.000,-- repräsentieren.

Bei Auflösung der ehelichen Gemeinschaft waren auch noch Golddukaten und Silbermünzen in dem beiden Ehegatten zugänglichen Bankschließfach vorhanden. Diese Münzen waren dem Beklagten schon als Kind von seiner Tante geschenkt worden.

Weitere Ersparnisse waren im Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft nicht vorhanden.

Bei seiner Zustimmung zur Schad- und Klagloshaltung hinsichtlich des Unterhaltes des Kindes ging es dem Antragsgegner ausschließlich darum, die Obsorge für Petra zu erhalten. Er wollte die Obsorgevereinbarung nicht wegen der Unterhaltsverpflichtung der Antragstellerin gefährden. Von einem finanziellen Ausgleich hiefür wurde damals weder gesprochen noch wurde eine solche Möglichkeit überhaupt bedacht.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, daß die Ehewohnung dem Antragsgegner zu verbleiben habe, weil die Antragstellerin diese Wohnung nicht übernehmen wolle und auch kein dringendes Wohnbedürfnis daran habe. Maßgebend für die hiefür an die Antragstellerin zu leistende Ausgleichszahlung sei der Wertzuwachs der Wohnung seit der Eheschließung bis zur Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft. Bei Zugrundelegung eines Wertes der Wohnung im Jahr 1986 von S 977.500,-- abzüglich der damaligen Kreditbelastungen von S 911.857,08 ergebe sich ein damaliger Wert der Wohnung von S 65.600,--. 1993 habe der Wert der Wohnung S 1,855.250,-- ohne Belastungen betragen. Abzüglich des Kreditvolumens von S 840.872,-- resultiere ein Wert von S 1,116.378,--. Die Differenz der jeweiligen Werte abzüglich der Kreditbelastungen ergebe etwa S 950.000,--. Hievon stehe der Klägerin infolge ihres gleichwertigen Beitrages durch Haushaltsführung, Kinderbetreuung und finanzielle Beiträge zum Haushalt die Hälfte, demnach S 475.000,-- zu. Die während der Ehe angelegten Bausparverträge, die erworbenen Aktien und Rentenpapiere seien als eheliche Ersparnisse ebenfalls aufzuteilen, sodaß eine Ausgleichszahlung von insgesamt S 600.000,-- angemessen sei.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung in der Hauptsache und wies nur das Zinsenbegehren ab. Die Ehewohnung falle nicht in die Aufteilungsmasse, weil im Scheidungsvergleich die Zuweisung derselben an den Antragsgegner vereinbart worden sei. Deren Wertsteigerung zähle aber als Vermögensertrag zur ehelichen Errungenschaft und unterliege daher der Aufteilung. Das Aufteilungsverhältnis von 1:1 sei zu billigen. Es sei jedoch die Wertsteigerung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz zugrunde zu legen. Schon 1995 habe die Wertsteigerung S 1,114.128,-- betragen. Es sei anzunehmen, daß sich die Wertsteigerung bis zum Entscheidungszeitpunkt fortgesetzt habe. Zu den ehelichen Ersparnissen zählten weiters die angeschafften Aktien, wovon der Antragstellerin ebenfalls die Hälfte zustehe. Der Ausgleich hinsichtlich der Bausparguthaben sei bereits erfolgt. In die Ausgleichszahlung sei aber zusätzlich der Erlös des Antragsgegners für sein Motorrad von S 40.000,-- einzubeziehen. Die Rentenpapiere unterlägen nicht der Aufteilung, weil sie im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft nicht mehr vorhanden gewesen seien. Der zugesprochene Ausgleichsbetrag sei insgesamt jedenfalls angemessen und dem Antragsgegner auch zumutbar. Zinsen für den Ausgleichsanspruch stünden aber nicht zu. Die vereinbarte Schad- und Klagloshaltung hinsichtlich des Kindesunterhaltes sei bei der Aufteilung nicht zu berücksichtigen. Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage vorliege, inwieweit eine Schad- und Klagloshaltung bezüglich des Kindesunterhaltes bei der nachehelichen Vermögensaufteilung maßgebend sei.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Antragsgegners ist zulässig und teilweise berechtigt.

Da nicht strittig ist, daß - zwar nicht die Antragstellerin, aber - der Antragsgegner auf die Weiterbenützung der Ehewohnung angewiesen ist, ist die Ehewohnung entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes gemäß § 82 Abs 2 EheG in die Aufteilung einzubeziehen. Die im Scheidungsvergleich festgehaltene Übereinkunft, daß die Ehewohnung bei der künftigen Vermögensauseinandersetzung der Streitteile dem Antragsgegner gegen Leistung einer Ausgleichszahlung verbleiben solle, ist für das Aufteilungsverfahren nur insoweit von Bedeutung, als damit der Wille der Streitteile dokumentiert wurde, daß die Ehewohnung dem Antragsgegner und nicht der Antragstellerin zugewiesen werden solle. Schon deshalb ist der Wertzuwachs der Wohnung nicht (gesondert) als eheliches Ersparnis zu berücksichtigen. Der Vollständigkeit halber ist aber klarstellend hinzuzufügen, daß die Wertsteigerung einer Wohnung, die bloß auf einer allgemeinen Preissteigerung der Realitäten beruht, keine aufzuteilende eheliche Errungenschaft darstellt, falls die Wohnung nicht in das Aufteilungsverfahren einzubeziehen ist (1 Ob 591/91 mwN).

Zusammenfassend ist daher für die Ausgleichszahlung nicht jener Betrag, der sich aus der Wertsteigerung der Wohnung während der Ehe ergibt, sondern jener Betrag maßgebend, der dem Wert der Wohnung im Aufteilungszeitpunkt entspricht.

Dem Zweck des Aufteilungsverfahrens, jeden der geschiedenen Ehegatten einen angemessenen Teil an den in Betracht kommenden Vermögenswerten zukommen lassen, entspricht es grundsätzlich, diese mit dem Verkehrswert anzusetzen (2 Ob 601/93 mwN). Darauf, ob tatsächlich Veräußerungsabsichten bestehen, kommt es nicht an. Hat der Wert einer der Aufteilung unterliegenden Sache ohne besonderes Zutun eines der Streitteile eine Steigerung seit der Auflösung der Lebensgemeinschaft erfahren, ist für die Bemessung der Ausgleichszahlung nicht der Zeitpunkt der Aufteilung der ehelichen Gemeinschaft, sondern jener der Aufteilungsentscheidung zu berücksichtigen. Ist die Wertveränderung nur einem der früheren Ehegatten zurechenbar, dann ist sie auch nur ihm zuzurechnen (6 Ob 658/84 uva).

Der Wert der Ehewohnung betrug nach den Feststellungen der Vorinstanzen im Zeitpunkt der Auflösung der Lebensgemeinschaft S 1,857.250,-- und Ende Juni 1995 S 1,955.000,-- jeweils ohne Berücksichtigung der Belastungen. Wie der Revisionsrekurs insoweit zwar zutreffend aufzeigt, ist die Annahme des Rekursgerichtes, daß sich die Wertsteigerung noch bis zum Zeitpunkt des Aufteilungsbeschlusses des Erstgerichtes fortgesetzt habe, durch den Akteninhalt nicht gedeckt. Da aber die Vermögensauseinandersetzung zwischen vormalige Ehegatten nicht streng rechnerisch vorzunehmen ist, sondern Pauschalabfindungen festzusetzen sind (7 Ob 613/85, 1 Ob 542/95 uva), und weder eine ins Gewicht fallende fortgesetzte Wertsteigerung noch eine entsprechende Wertminderung der Wohnung bis zum Entscheidungszeitpunkt erster Instanz behauptet wurde, bietet der im Schätzungszeitpunkt ermittelte Wert der Wohnung eine hinreichende Entscheidungsgrundlage.

Gemäß § 81 EheG sind die Schulden, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen in einem inneren Zusammenhang stehen, in Anrechnung zu bringen. Die noch offenen Kreditbelastungen sind daher vom Wert der Wohnung abzuziehen. Da die Annuitätenzahlungen nach der Auflösung der Lebensgemeinschaft alleine vom Antragsgegner erwirtschaftet wurden, ist die Verminderung der Kreditbelastung ab der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht auch zugunsten der Antragstellerin zu berücksichtigen. Der aufzuteilende Wert der Wohnung ist daher mit etwa S 1,114.000,-- (S 1,955.000,-- minus S 840.872,-- an offenen Krediten Ende 1993) anzusetzen.

Die Aufteilung hat in erster Linie nach dem Gewicht und dem Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zu erfolgen (2 Ob 586/89 ua). In der Auffassung der Vorinstanzen, den Beitrag der Streitteile während der aufrechten Ehegemeinschaft im vorliegenden Fall gleichzugewichten, ist ein Rechtsirrtum nicht zu erblicken, entspricht es doch der ständigen Rechtsprechung, daß auch die Haushaltsführung und die Kinderbetreuung sowie der Konsumverzicht im weitesten Sinn, also auch Verzicht auf einen angemessenen Unterhalt, veranschlagt werden muß (Pichler in Rummel**2 II, Rz 4 zu §§ 83, 84 EheG mit Judikaturnachweisen). Der Umstand, daß die Antragstellerin während der Ehe nur zeitweise eigene Einkünfte erzielte und insgesamt wesentlich weniger verdiente als der Antragsgegner, steht daher einer Aufteilung im Verhältnis 1:1 nicht entgegen.

Aus den Feststellungen der Vorinstanzen ergibt sich, daß während der Ehe bis zur Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft, also etwa siebeneinhalb Jahre lang, Annuitätenrückzahlungen von insgesamt etwa S 187.000,-- erfolgten. Bei Aufteilung dieses Betrages im Verhältnis 1:1 haben demnach die Antragstellerin und der Antragsgegner mit je etwa S 93.500,-- hiezu beigetragen. Bereits zuvor hatte der Antragsgegner den Barkaufpreis von S 115.601,-- und an Annuitätenrückzahlungen etwa S 70.000,--, insgesamt somit etwa S 186.000,-- geleistet. Einschließlich der halben Annuitätszahlungen während der ehelichen Lebensgemeinschaft hat er daher insgesamt etwa S 280.000,-- aufgewendet. Demnach haben der Antragsgegner und die Antragstellerin etwa im Verhältnis 3:1 zu Erwirtschaftung des Wertes der Ehewohnung von S 1,114.000,-- im Aufteilungszeitpunkt beigetragen. Hievon steht der Antragstellerin nach obigen Ausführungen ein Viertel zu. Daraus resultiert eine angemessene Ausgleichszahlung von ca S 280.000,-- für die Überlassung der Ehewohnung an den Antragsgegner.

Die während der Ehe angeschafften Aktien im Wert von S 60.000,-- bis S 70.000,-- stellen gemäß § 81 Abs 3 EheG in die Aufteilung einzubeziehende eheliche Ersparnisse dar. Da die Aktien unstrittig im Eigentum des Antragsgegners verbleiben sollen, steht ihr halber Wert, also etwa S 30.000,--, der Antragsgegnerin als Ausgleichszahlung zu. Daraus errechnet sich ein angemessener Ausgleichsbetrag von insgesamt S 310.000,--.

Voraussetzung für die Zugehörigkeit einer Sache zum Aufteilungsvermögen ist, daß sie im Zeitpunkt der Heimtrennung zum ehelichen Gebrauchsvermögen oder zu den ehelichen Ersparnissen gehörte. Die Rentenbriefe waren im maßgebenden Zeitpunkt nicht mehr vorhanden. Ihr Erlös war bereits verbraucht worden. Sie sind daher bei der Aufteilung nicht zu berücksichtigen.

Die Golddukaten und Münzen des Antragsgegners und die der Antragstellerin allein geschenkte Spareinlage von S 100.000,-- fallen gemäß § 182 Abs 1 Z 1 EheG jeweils nicht in die Aufteilungsmasse. Die Bausparguthaben der Antragstellerin einerseits und des Antragsgegners andererseits wurden zwar während der Ehe als Ersparnisse angelegt, sind aber nach den Feststellungen der Vorinstanzen bereits in einem der Billigkeit entsprechenden Verhältnis unter den Streitteilen aufgeteilt worden, sodaß insoweit keine wechselseitigen Ansprüche mehr zu berücksichtigen sind. Da jeder Ehepartner selbst einen PKW zur Verfügung hatte, den er im wesentlichen jeweils selbst finanzierte, zählen diese Fahrzeuge nicht zum ehelichen Gebrauchsvermögen iSd § 81 Abs 2 EheG und sind daher bei der Aufteilung auch nicht zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere auch für das vom Antragsgegner gekaufte Motorrad, dessen Erlös im Gegensatz zur Ansicht des Rekursgerichtes den Ausgleichsanspruch der Antragsgegnerin nicht erhöhen kann.

Eine Berücksichtigung der Vereinbarung über die Schad- und Klagloshaltung betreffend den Kindesunterhalt kommt im Aufteilungsverfahren mangels besonderer Vereinbarung nicht in Betracht. Regelungen, die die Eltern über die Höhe und die Modalitäten der Unterhaltszahlungen bezüglich der Kinder treffen, berühren den Aufteilungsanspruch geschiedener Ehepartner grundsätzlich nicht. Eine Vereinbarung der Streitteile dahin, daß die Übernahme der gesamten Unterhaltsverpflichtung durch den Antragsgegner zu einer Minderung der Ausgleichszahlung führen sollte, ist nicht hervorgekommen.

Dessen ungeachtet war die Ausgleichszahlung aus obigen Erwägungen gegenüber den Vorinstanzen auf S 310.000,-- zu reduzieren. Der Anspruch auf Zinsen wurde bereits vom Rekursgericht rechtskräftig verneint. Die Aufbringung dieses Ausgleichsbetrages erscheint dem Antragsgegner im Hinblick auf seine laufenden Arbeitsbezüge und die ihm nach Auflösung der Ehegemeinschaft zugekommene Abfertigung selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die finanzielle Last der Aufwendungen für die gemeinsame Tochter ausschließlich von ihm zu tragen ist, durchaus zumutbar.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 234 AußStrG. Da die Antragstellerin mit etwa der Hälfte ihres Begehrens durchgedrungen ist, entspricht eine Kostenaufhebung der Billigkeit im Sinne dieser Gesetzesbestimmung.

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