OGH 6Ob644/88

OGH6Ob644/886.9.1988

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser und Dr. Redl als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Brigitte B***, Hausfrau, Donaustadtstraße 30/4/7, 1220 Wien, vertreten durch Dr. Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, wider den Antragsgegner Otto B***, Taxiunternehmer, derzeit unbekannten Aufenthaltes, vertreten durch Dr. Herbert Machatschek, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge Revisionsrekurses des Antragsgegners, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 26. April 1988, GZ 44 R 47/88-46, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 17. Oktober 1987, GZ 1 F 13/85-40, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen die Kostenentscheidung richtet, zurückgewiesen.

Im übrigen wird dem Revisionsrekurs nicht Folge gegeben. Der Antragsgegner ist schuldig, der Antragstellerin die mit S 4.243,80 bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung (darin enthalten S 385,80 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung

Die am 30. Mai 1973 geschlossene Ehe der Parteien, aus der zwei in den Jahren 1973 und 1974 geborene Töchter stammen, wurde mit Urteil vom 29. Jänner 1985 aus dem Alleinverschulden des Antragsgegners geschieden.

In ihrem am 4. Juli 1985 eingebrachten Antrag, begehrte die Antragstellerin eine Ausgleichszahlung von S 310.000,-- samt Anhang. Sie führte unter anderem aus, daß der Antragsgegner bei seinem Auszug verschiedene Gegenstände, darunter Sparbücher sowie den PKW Mercedes, den er auf Grund einer Konzession als Taxi betreibe, mitgenommen habe.

Der Antragsgegner begehrte die Abweisung des Antrages. Er wies darauf hin, daß das Taxi und die Konzession als Unternehmensbestandteile nicht der Aufteilung unterlägen. Mit den Spareinlagen habe er Geschäftsschulden getilgt.

Das Erstgericht faßte folgenden Beschluß:

1. Die Hauptrechtmiete an der ehemaligen Ehewohnung Donaustadtstraße 30/4/7, 1220 Wien, stehen in Hinkunft weiterhin der Antragstellerin alleine zu.

2. Der Antragstellerin wird das Eigentum an sämtlichen in der unter Punkt 1. genannten Wohnung befindlichen Einrichtungs- und Gebrauchsgegenständen sowie an dem in ihrem Besitz befindlichen Betrag von DM 350,-- zugesprochen.

3. Die Antragstellerin wird verpflichtet, den Kredit bei der Zentralsparkasse und Kommerzialbank Wien Nr. 361 508 310 zur Gänze alleine zurückzubezahlen und den Antragsgegner hieraus schad- und klaglos zu halten.

4. Dem Antragsgegner wird das Eigentum an folgenden von ihm aus der unter Punkt 1. genannten Wohnung mitgenommenen Gegenständen zugesprochen: Diverse Münzen, ein Videorecorder samt Kassetten, eine Filmkamera, ein Filmprojektor.

5. Dem Antragsgegner stehen in Hinkunft weiterhin sämtliche Rechte an der Lebensversicherung Polizzennummer 30/02312268-9 alleine zu.

6. Der Antragsgegner ist schuldig, der Antragstellerin bis längstens 31. Jänner 1988 den Betrag von S 100.000,-- bei Exekution zu bezahlen.

7. Die Kosten des Verfahrens werden gegenseitig aufgehoben. Bei dieser Entscheidung ging das Erstgericht von folgendem wesentlichen Sachverhalt aus:

Die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft der Parteien erfolgte am 13. Oktober 1984. Der Antragsgegner ist zu einer anderen Frau gezogen. Die bisherige Ehewohnung wird seither von der Antragstellerin und den beiden ehelichen Kindern allein bewohnt. Die Antragstellerin war im Zeitpunkt der Eheschließung bis zum Beginn des Mutterschutzes vor Geburt der ersten Tochter kaufmännische Angestellte, der Antragsgegner arbeitete als Fußbodenleger im Akkord und verdiente um ca. 50 % mehr als die Antragstellerin. Diese nahm noch während der Schwangerschaft mit der ersten Tochter einen Hauswartposten an, den sie bis nach der Geburt der zweiten Tochter Ende 1974 ausübte. Sie war damals lange krank, konnte ihren Verpflichtungen als Hauswart nicht mehr nachkommen und wurde von diesem Posten enthoben. Sie versuchte danach, als kaufmännische Angestellte zu arbeiten, und war bei zwei Dienstgebern je ca. ein halbes Jahr berufstätig. Aus gesundheitlichen Gründen und auch wegen der Kinder blieb sie ab 1979 zu Hause. Während aufrechter Ehe führte sie ständig den Haushalt und betreute die beiden Kinder. Der Antragsgegner war bis zum Jahre 1984 - mit einjähriger Unterbrechung, während der er als Verkäufer tätig war - als Fußbodenleger, später als Fußbodenlegerbauleiter beschäftigt. Im Jahre 1980 erwarb er eine Taxikonzession und war von diesem Zeitpunkt bis zum Jahre 1984 doppelt berufstätig, als Taxiunternehmer und als Fußbodenlegerbauleiter. Die Antragstellerin half bis zur Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft teilweise vormittags als Taxifahrerin im Unternehmen des Antragsgegners aus. Nach Auflösung des Hausbesorgervertrages der Antragstellerin bezogen die Parteien im Juni oder Juli 1975 die Gemeindewohnung in 1220 Wien, Donaustadtstraße 30/4/7. Der Mietvertrag lautet auf den Namen der Antragstellerin. Anläßlich der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft behielt die Antragstellerin das Inventar der Wohnung, weiters von den ehelichen Ersparnissen DM 350,-- (rund S 2.500,--), der Antragsgegner nahm dafür Silbermünzen im Wert von S 4.000,-- mit. Der Antragsgegner nahm weiters drei Sparbücher an sich und verwendete das Realisat im November 1984 für eigene Zwecke. Auf zwei von diesen Sparbüchern wurde über Dauerauftrag ein monatlicher Geldbetrag von S 1.000,-- bzw. S 300 vom gemeinsamen Konto der Parteien überwiesen. Der Antragsgegner äußerte zu diesen Sparbüchern, daß die Familie davon einmal einen schönen Urlaub machen werde. Es wurde zweimal aus finanziellen Gründen kein Urlaub gemacht. Der Antragsgegner fuhr im Jahre 1984 allein 14 Tage nach Griechenland, weil es sich finanziell für alle nicht ausging. Schließlich nahm der Antragsgegner anläßlich seines Auszuges aus der ehemaligen Ehewohnung noch einen Videorecorder samt Kassetten, einen Hifi-Turm, eine Filmkamera sowie einen Filmprojektor mit. Während der Dauer der Ehe bezahlte der Antragsgegner auf eine von ihm abgeschlossene Er- und Ablebensversicherung monatliche Prämien ein, die Polizze befindet sich auch jetzt in seinem Besitz. Im Jahre 1980 gründete der Antragsgegner ein Taxiunternehmen und kaufte hiezu am 1. Februar 1980 eine Taxikonzession und einen PKW Mercedes samt Taxizubehör. Dieses Fahrzeug ersetzte er später durch ein anderes. Das Erstgericht setzte den Wert des PKWs und der Konzession unbestritten letztlich mit mindestens S 160.000,-- fest. Der PKW Mercedes war privat zumindest zweimal für Urlaubsfahrten der Familie verwendet worden, zwei- bis dreimal wöchentlich benützte die Antragstellerin das Fahrzeug für eigene Zwecke. Irgendwelche noch offenen Verbindlichkeiten aus dem Taxiunternehmen oder eine Teilhaberschaft waren nicht feststellbar.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, unter Berücksichtigung, daß sowohl die Antragstellerin als auch der Antragsgegner teilweise eine Doppelbelastung zu tragen gehabt hätten, sei von einer Aufteilung zu gleichen Teilen auszugehen. Die Sparbücher seien gemäß § 91 Abs 1 EheG in die Aufteilungsmasse einzubeziehen. Das Erstgericht bewertete das Vermögen, das es der Aufteilung unterzog, unbekämpft wie folgt:

Ehewohnung S 90.000,--

Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände S 60.000,--

DM 350,-- S 2.500,--

drei Sparbücher S 95.680,--

Silbermünzen S 4.000,--

Lebensversicherung S 39.938,--

Videorecorder etc. S 12.000,--

abzüglich Baukostenzuschußkredit S 29.480,--

insgesamt S 274.698,31

(richtig: S 274.638,--).

Das Erstgericht gelangte zu dem Ergebnis, daß entsprechend der Aufteilungsquote von 1 : 1 beiden Parteien daher ein Wert von S 137.349,15 (richtig: S 137.319,--) zukommen solle. Zur Abdeckung dieses Betrages erhalte die Antragstellerin die Wohnung samt Einrichtungs- und Gebrauchsgegenständen und den Betrag von DM 350,-- zugewiesen, andererseits werde sie zur Rückzahlung des Baukostenzuschußkredites allein verpflichtet. Unter Berücksichtigung dieses Kredites würden ihr sohin S 23.020,-- zugewiesen. Der Rest, sohin S 151.678,31 käme dem Antragsgegner zu, wobei es gemäß § 91 Abs 1 EheG unbeachtlich sei, daß er die Sparbücher derzeit gar nicht mehr habe. Um eine Aufteilung entsprechend der Quote 1 : 1 zu erzielen, wäre dem Antragsgegner daher gemäß § 94 EheG die Leistung einer Ausgleichszahlung an die Antragstellerin in Höhe von rund S 15.000,-- aufzuerlegen. Im vorliegenden Fall sei aber weiters auch zu berücksichtigen, daß das Taxiunternehmen des Antragsgegners gemäß § 82 Abs 1 Z 3 EheG der Aufteilung gänzlich entzogen sei. Aus den Feststellungen ergebe sich, daß ein Großteil der ehelichen Errungenschaft unter beträchtlicher Anspannung der Kräfte der Parteien sowie einem entsprechenden Konsumverzicht in das Taxiunternehmen investiert worden sei, welches nunmehr dem Antragsgegner allein zukomme. Der Wert dieses Unternehmens betrage zumindest S 160.000,--. Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung könne es der Billigkeit entsprechen, dem anderen Ehegatten einen größeren Anteil an dem der Aufteilung unterliegenden Vermögen zuzusprechen. Dieser Weg sei jedoch nur gangbar, wenn und soweit Aufteilungsvermögen vorhanden sei. Im vorliegenden Fall ergebe sich, daß ein Ausgleich dafür, daß das aus der ehelichen Errungenschaft erworbene bzw. aufgebaute Taxiunternehmen nunmehr dem Antragsgegner allein zukomme, sehr wohl der Billigkeit entspreche und auch möglich sei. Dem Antragsgegner sei daher aus diesem Titel die Bezahlung eines Betrages von S 80.000,-- auferlegt worden. Hiebei handle es sich nicht um eine unzulässige Ausgleichszahlung gemäß § 94 EheG, sondern um eine Zuweisung eines Teiles des Erlöses aus den drei Sparbüchern an die Antragstellerin bzw. im Hinblick auf § 91 Abs 1 EheG um eine Zuweisung des Ausgleiches für das Fehlen dieser Sparbücher. Dem Antragsgegner sei daher insgesamt eine Zahlung von aufgerundet S 100.000,-- auferlegt worden.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragsgegners nicht Folge und bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes mit der Maßgabe, daß die Ausgleichszahlung binnen drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zu leisten sei. Das Rekursgericht verpflichtete den Antragsgegner, der Antragstellerin die Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen und erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig. Das Gericht zweiter Instanz führte aus, das Erstgericht habe die Quote der beiderseitigen Beiträge zu Recht im Verhältnis 1 : 1 festgesetzt, weil beide Teile durch Konsumverzicht und Berufstätigkeit dazu beigetragen hätten. Es sei zwar richtig, daß die überwiegende Einkommensbeschaffung durch den Antragsgegner erfolgt sei, es dürfe jedoch nicht übersehen werden, daß nicht nur die Einkommensbeschaffung selbst einen Beitrag zur Vermögensbildung darstelle, sondern auch die Haushaltsführung und Betreuung der Kinder. Zusätzlich habe das Erstgericht aber berücksichtigt, daß die beiderseitigen Beiträge nicht nur zur Schaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens geführt hätten, sondern auch zur Gründung eines Taxiunternehmens, das allein dem Antragsgegner zugekommen sei. Gemäß § 82 Abs 1 Z 3 EheG unterliege dieses Unternehmen selbst zwar nicht der Aufteilung, in sinngemäßer Anwendung des § 91 Abs 2 EheG sei aber der Beitrag zu seiner Schaffung durchaus zu berücksichtigen. Dadurch werde dem Grundsatz der Billigkeit Rechnung getragen. Das Erstgericht sei ohnedies nicht vom vollen Unternehmenswert ausgegangen, sondern nur von den zum Unternehmen gehörigen Sachwerten, bestehend aus dem Fahrzeug und der Konzession. Dabei sei zu berücksichtigen, daß das Fahrzeug auch eheliches Gebrauchsvermögen dargestellt habe, das dem Privatgebrauch der Ehegatten gedient habe und daher gemäß § 91 Abs 2 EheG schon nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes zu veranschlagen sei. Zu Recht habe das Erstgericht auch die Einlagen der nicht mehr vorhandenen Sparbücher in die aufzuteilende Masse einbezogen, weil die Einlagen vom gemeinsamen Konto gespeist worden seien und der Gesamteinlagenstand der Finanzierung künftiger Urlaube hätte dienen sollen. Da ein gesondertes Geschäftskonto bestanden habe, weise nichts darauf hin, daß diese Sparbücher in irgendeiner Weise dem Unternehmen hätten gewidmet werden sollen. Die widmungswidrige Heranziehung der Sparbücher zur Abdeckung von Unternehmensverbindlichkeiten sei daher gemäß § 91 Abs 1 EheG dahin zu werten, daß der Einlagenstand der Aufteilungsmasse hinzuzuzählen sei. Es ergebe sich daher, daß bei der Aufteilung im Verhältnis 1 :

1 aus dem ehelichen Gebrauchsvermögen Wertanteile von je S 137.319,-

- jeder der Parteien des Verfahrens zuzukommen hätten. Durch die Zuweisung der Wohnung und des Inventars abzüglich des aushaftenden Kredites für den Baukostenzuschuß habe die Antragstellerin davon S 120.520,-- bekommen, sodaß ihr auf die Hälfte noch S 16.799,-- fehlten. Zuzüglich eines Betrages von rund S 80.000,-- für die Beitragsleistung zur Schaffung des Taxiunternehmens ergebe sich eine Gesamtausgleichszahlung von rechnerisch S 96.799,-- die im Rahmen der Ermessensentscheidung auf S 100.000,-- aufzurunden gewesen sei.

Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Antragsgegners, in welchem der Antrag gestellt wird, die Entscheidung dahin abzuändern, daß der Antragsgegner keine Ausgleichszahlung zu leisten habe und die Antragstellerin schuldig erkannt werde, dem Antragsgegner ein Drittel der Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz zu bezahlen.

Die Antragstellerin beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Soweit im Revisionsrekurs die Kostenentscheidung bekämpft wird, ist er unzulässig, da § 232 AußStrG keine Anfechtung der Kostenentscheidung ermöglicht (EFSlg. 52.939 uva). Insoweit war das Rechtsmittel daher zurückzuweisen.

Im übrigen ist der Revisionsrekurs nicht berechtigt. Soweit der Rechtsmittelwerber statt des Aufteilungsverhältnisses von 1 : 1 ein solches von 2 : 1 zu seinen Gunsten anstrebt und dies damit begründet, bei der Vermögensaufteilung sei auf das Ausmaß des Beitrages jedes Ehegatten Bedacht zu nehmen, die überwiegende Einkommensbeschaffung sei durch ihn erfolgt, ist darauf hinzuweisen, daß als Beiträge im Sinne des § 83 Abs 1 EheG nicht nur solche finanzieller Art zu verstehen sind, sondern nach der ausdrücklichen Anordnung des § 83 Abs 2 EheG unter anderem auch die Führung des gemeinsamen Haushaltes, die Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder und jeder sonstige eheliche Beistand. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes werden grundsätzlich Beiträge in Fällen, in denen der Mann allein verdient und die Frau den Haushalt und die Kinder betreut, gegeneinander aufgewogen (EFSlg. 51.764 uva). Berücksichtigt man, daß im vorliegenden Fall die Antragstellerin abgesehen von der Haushaltsführung und der Betreuung der Kinder zeitweise auch ein Einkommen erzielte und im Taxiunternehmen des Antragsgegners als Taxifahrerin tätig war, dann kann sich der Antragsgegner durch die Vermögensaufteilung zu gleichen Teilen nicht beschwert erachten.

Der Antragsgegner bekämpft weiters die Einbeziehung der Sparbücher, weil diese nicht mehr vorhanden und vom Antragsgegner auch nicht zu einer aufwendigen Gestaltung der Lebensverhältnisse sondern zur Tilgung von Geschäftsschulden verwendet worden seien. Dem ist entgegenzuhalten, daß § 91 Abs 1 EheG nicht nur auf den Verbrauch ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse für eine aufwendigere Gestaltung der Lebensverhältnisse anzuwenden ist, darunter fällt auch jede ohne Zustimmung des anderen Ehegatten vorgenommene Umschichtung von Gebrauchsvermögen oder Ersparnissen in ein Unternehmen, die ihren Grund nicht in der Sorge der Erhaltung des bisherigen aus dem Unternehmen bezogenen Lebensunterhaltes hat (Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 2 zu § 91 EheG). Daß eine Notwendigkeit bestand, mit den Sparguthaben, die für Familienurlaube bestimmt waren, Geschäftsschulden abzudecken, behauptete der Antragsgegner nicht. Dazu kommt noch, daß sein Vorbringen, er habe mit den Sparguthaben Geschäftsschulden abgedeckt, durch keinerlei Beweismittel erhärtet und vom Erstgericht auch nicht zum Gegenstand einer Feststellung gemacht wurde. Zutreffend haben daher die Vorinstanzen die Spareinlagen bei der Aufteilung berücksichtigt. Soweit der Rechtsmittelwerber rügt, daß der PKW Mercedes deshalb, weil er, obwohl er zum Unternehmen gehörte, auch für private Zwecke beider Ehegatten verwendet wurde, bei der Aufteilung Berücksichtigung fand, ist darauf hinzuweisen, daß dies der Vorschrift des § 91 Abs 2 EheG entspricht (Pichler aaO Rdz 4). Allerdings kann dem im vorliegenden Fall keine ins Gewicht fallende Bedeutung zukommen, wenn man aus Gründen der Billigkeit ohnedies auch auf den Wert des Unternehmens bei der Ausmittlung der Ausgleichszahlung Bedacht nimmt.

Der Antragsgegner wendet sich in seinem Revisionsrekurs auch gegen die von den Vorinstanzen vorgenommene Berücksichtigung des Wertes des Unternehmens bei Ermittlung der Ausgleichszahlung, doch sind diese Ausführungen nicht geeignet, zu einem für ihn günstigeren Ergebnis zu führen. Daß das Unternehmen gemäß § 82 Abs 1 Z 3 EheG der Aufteilung nicht unterliegt, bedarf keiner weiteren Erörterung, die Vorinstanzen haben das Unternehmen oder zu diesem gehörige Sachen auch nicht aufgeteilt. Es entspricht jedoch der Rechtsprechung, daß es in Fällen, in denen die eheliche Errungenschaft in einem Unternehmen angelegt wurde, das der Aufteilung entzogen ist, der Billigkeit entsprechen kann, dem anderen Ehegatten einen größeren Anteil an den der Aufteilung unterliegenden Sachen zuzuerkennen (SZ 55/163; SZ 57/19; JBl. 1986, 119; EvBl. 1988/11 ua). Allerdings darf nicht auf das Unternehmen selbst gegriffen werden, der Ausgleich kann nur soweit erfolgen, als noch eine Aufteilungsmasse vorhanden ist (4 Ob 533/87). Im vorliegenden Fall wurde die Gründung des Unternehmens durch die gleich zu wertenden Beiträge der Ehegatten während der Ehe geschaffen. Es liegt daher ein Fall vor, in welchem es der Billigkeit entspricht, auch auf den Wert des Unternehmens bei der Ermittlung der Ausgleichszahlung Bedacht zu nehmen. Berücksichtigt man, daß auf den Antragsgegner aus der Aufteilungsmasse ein Betrag von mehr als S 137.000,-- entfällt, dann kann unter Berücksichtigung des ihm verbleibenden Unternehmens, das auch durch die Beiträge der Antragstellerin geschaffen wurde, in der Bemessung der Ausgleichszahlung mit einem Betrag von S 100.000,-- kein Rechtsirrtum erblickt werden.

Dem Revisionsrekurs war daher, soweit er zulässig ist, ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 234 AußStrG. Ein Anlaß, aus Gründen der Billigkeit dem gänzlich unterliegenden Antragsgegner geringere als die dem Rechtsanwaltstarif entsprechenden Kosten aufzuerlegen, besteht nicht.

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