OGH 9Ob192/00a

OGH9Ob192/00a20.9.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache der Antragstellerin Mira A*****, Unternehmerin, ***** vertreten durch Dr. Erich Trachtenberg, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Antragsgegner Jörg A*****, Zollspediteur, ***** vertreten durch Dr. Manfred C. Müllauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen §§ 81 ff EheG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17. Mai 2000, GZ 45 R 108/00s-70, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Dass bei der zulässigen Auferlegung einer Ausgleichszahlung in Teilbeträgen in jedem Fall eine Verzinsung vorgeschrieben ist, lässt sich weder dem Gesetz noch der Rechtsprechung entnehmen (EFSlg 87.577). Dies ändert aber nichts daran, dass in bestimmten Fällen die Verzinsung einer Ausgleichszahlung verfügt werden kann (RIS-Justiz RS0106607; 9 Ob 42/99p) und es sich dabei um eine Billigkeitsentscheidung handelt, die mit einem außerordentlichen Rechtsmittel nur dann angefochten werden kann, wenn das Ergebnis außerhalb der Obergrenzen und Untergrenzen liegt, die sich nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles ergeben (RIS-Justiz RS0108755; 9 Ob 42/99p). Ob ein Verfahren im Einzelfall nach Billigkeit eine Verzinsung erfordert und eine besonders lange Verfahrensdauer vorliegt, ist eine nicht über den Einzelfall hinausreichende Entscheidung, die die Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG nicht erfüllt.

2. Während bei beiderseitiger Berufstätigkeit der Beitrag zur Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der Intensität des Arbeitseinsatzes und Kapitaleinsatzes abhängt (RIS-Justiz RS0057962), war hier die Antragstellerin nur zeitweise und mit geringerem Einkommen als der Antragsgegner berufstätig. Sie hat zu diesen Zeiten zum überwiegenden Teil den Haushalt geführt; in nicht berufstätigen Zeiten zur Gänze. Daneben half sie zur Zeit des Hausbaues mit. Da als Beitrag zur Anschaffung und Führung des gemeinsamen Haushalts auch jeder sonstige eheliche Beistand zu werten ist (MietSlg 39.683), liegt kein aufzugreifender Rechtsirrtum vor, soweit das Rekursgericht die Beitragspflicht der Antragstellerin als keineswegs markant untergeordnet wertete, aber keine Gleichgewichtung vornahm (7 Ob 267/98k), sondern nach billiger Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles die Beitragsleistung des Antragsgegners für gewichtiger erachtete und eine Ausgleichszahlung von 600.000 S im Verhältnis zum Wert des Aufteilungsvermögens von S 2,000.000 ermittelte. Die Frage, ob ein markant untergeordneter Beitrag geleistet wurde und wann ein solcher anzunehmen ist, geht über den Einzelfall nicht hinaus.

3. Da das Rekursgericht selbst unter Annahme der Wirksamkeit der Erklärung der Antragstellerin im Zuge des Scheidungsverfahrens: "sich bereit zu erklären, auf alles was wir besitzen, zu verzichten. Alles gehört meinem Mann" (Beilage 1), in Berücksichtigung der Rechtsprechung, dass im Zweifel Verzichtserklärungen einschränkend auszulegen sind (RIS-Justiz RS0018561; 0017532; 0038546; SZ 68/22), dazu gelangte, dass nach dem objektiven Aussagewert dieser Erklärung die Antragstellerin damit nicht auf jeglichen Aufteilungsanspruch und insbesondere nicht auf eine Ausgleichszahlung verzichtete, ist es unerheblich, dass das Rekursgericht auch noch durch ergänzende Feststellung dazu gelangte, dass die Antragstellerin diesen Verzicht unter einer Bedingung abgab, die vom Antragsgegner nicht erfüllt worden sei und er daher unbeachtlich wäre. Da die Verzichtserklärung der Antragstellerin sich nicht ausdrücklich auf die Aufteilungsausgleichszahlung bezieht, hält sich die Auslegung des Rekursgerichtes im Rahmen der Beurteilung der besonderen Umstände des Einzelfalles und der Grundsätze der zitierten Rechtsprechung. Damit erlangt die Rechtsauffassung des Rekursgerichtes aber nicht die Bedeutung einer über den Einzelfall hinausgehenden Rechtsfrage im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG (RIS-Justiz RS0112106; 6 Ob 336/99a; 9 ObA 331/99p). Dass die Antragstellerin auch noch Sittenwidrigkeit des Verzichtes behauptete, ist nicht mehr rechtserheblich.

Stichworte