OGH 8Ob624/85; 8Ob579/88; 8Ob1597/95 (RS0106607)

OGH8Ob624/85; 8Ob579/88; 8Ob1597/9524.7.2024

Rechtssatz

Eine Verzinsung der Ausgleichszahlung kommt nicht in Betracht.

Normen

EheG §94

8 Ob 624/85OGH23.01.1986
8 Ob 579/88OGH14.07.1988
8 Ob 1597/95OGH20.09.1995

Vgl aber; Beisatz: Bei besonders langer Verfahrensdauer kann es der Billigkeit entsprechen, die Ausgleichszahlung ab einem bestimmten Zeitpunkt zu verzinsen. (T1)

9 Ob 42/99pOGH24.02.1999

Vgl aber; Beis wie T1

1 Ob 68/00gOGH28.03.2000

Vgl; Beisatz: Bei besonders langer Verfahrensdauer kann es der Billigkeit entsprechen, einen höheren als den sich rechnerisch ergebenden Ausgleichsbetrag zuzuerkennen, insbesondere dann, wenn unstrittig ist, dass ein Ausgleichsbetrag zu zahlen ist und der zur Zahlung Verpflichtete auch auf den an sich unstrittigen Betrag keinerlei Teilzahlungen leistet. (T2)

9 Ob 186/00vOGH04.10.2000

Beis wie T1

9 Ob 192/00aOGH20.09.2000

Vgl aber; Beis wie T1; Beis wie T2

1 Ob 89/01xOGH26.06.2001

Vgl aber; Beis wie T1; Beis wie T2

4 Ob 195/01gOGH25.09.2001

Vgl aber; Beisatz: Ob die Ausgleichszahlung vor Fälligkeit zu verzinsen und/oder wertzusichern ist, hängt vor allem davon ab, ob es nach den im konkreten Fall gegebenen Umständen billig erscheint, einen möglichen Kaufkraftverlust und/oder notwendige Finanzierungskosten durch eine Verzinsung und/oder eine Wertsicherung auszugleichen. Ab Fälligkeit stehen Verzögerungszinsen schon aufgrund des Gesetzes zu. (T3)

7 Ob 297/03gOGH14.01.2004

Beis wie T2

2 Ob 185/04aOGH11.11.2004

Vgl aber; Beis wie T3

1 Ob 188/16bOGH23.11.2016

Vgl aber; Beis wie T1; Beis wie T3

1 Ob 201/23zOGH05.03.2024

vgl aber; Beisatz wie T1; Beisatz wie T3

1 Ob 84/24wOGH24.07.2024

Beisatz wie T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3<br/>Beisatz: Ob eine Ausgleichszahlung vor Fälligkeit zu verzinsen oder wertzusichern ist, hängt im Regelfall von den Umständen es Einzelfalls ab. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19860123_OGH0002_0080OB00624_8500000_001

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