European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1986:0080OB00624.85.0123.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Dem Revisionsrekurs des Antragstellers wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Beschluß dahin abgeändert, daß die Punkte 1. und 2. insgesamt zu lauten haben:
„1.) Das Eigentumsrecht der Paulette G* ob dem ihr gehörigen Hälfteanteil der Liegenschaft EZ 8* KG L*, Haus * 1a, wird unter Aufhebung der durch die Ehepakte vom 21. 6. 1968 vereinbarten Gütergemeinschaft dem Konrad G* zugewiesen; Paulette G* hat ihren obgenannten Liegenschaftsanteil – abgesehen vom Kostenpfandrecht des Antragstellers COZ 6 – auf ihre Kosten lastenfrei zu stellen.
2.) Der Antragsteller Konrad G* ist bei Exekution schuldig, der Antragsgegnerin binnen 2 Monaten zu Handen ihres Vertreters Dr. Friedrich * G* als Treuhänder S 310.000 zu bezahlen.
Die Antragsgegnerin Paulette G*, geb. am *, hat:
a) binnen 14 Tagen nach Einlangen der Ausgleichszahlung bei Dr. Friedrich * G* ihre Einwilligung zur Einverleibung des Eigentumsrechtes ob dem bisher ihr gehörigen Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ 8* der KG L* für den Antragsteller Konrad G*, geb. am * zu erteilen.
b) binnen zwei Monaten nach Einlangen der Ausgleichszahlung bei Dr. Friedrich * G* auf ihre Kosten die Löschung des in COZ 2 für Dr. Karl R* einverleibten Pfandrechtes, des in COZ 3 für den Sozialhilfeverband Wels‑Land einverleibten Pfandrechtes und des in COZ 4 für Dr. Maximilian G* einverleibten Pfandrechtes herbeizuführen und die Liegenschaft EZ 8* der KG L* (Haus * 1a in L*) zu räumen und von ihren Fahrnissen geräumt dem Antragsteller Konrad G* zu übergeben.“
Im übrigen wird dem Revisionsrekurs des Antragstellers nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wird, soweit die Kostenentscheidung des Rekursgerichtes bekämpft wird, zurückgewiesen. Im übrigen wird dem Revisionsrekurs der Antragsgegnerin nicht Folge gegeben.
Die Parteien haben die Kosten ihrer Rechtsmittel selbst zu tragen.
Begründung:
Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 30. 12. 1981, 1 Cg 149, 150/80‑68, aus dem überwiegenden Verschulden der Antragsgegnerin geschieden. Als Eheverfehlungen der Beklagten wurde festgestellt, daß diese mit Helmut W* und Isidor W* die Ehe gebrochen habe und etwa seit dem Jahreswechsel 1979/80 den Haushalt nicht mehr geführt und den Kläger beschimpft und sich über ihn abfällig geäußert habe. Dem Antragsteller wurde als Eheverfehlung angelastet, daß er die Beklagte ebenfalls beschimpft, ein für die Antragsgegnerin bedrohliches Verhalten gezeigt und sie grob behandelt habe.
Der Ehe entstammen die am * geborene Tochter Christine und der am * geborene Sohn Erich.
Der Antragsteller beantragte, ihm im Zuge der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens den Hälftanteil der Antragsgegnerin an der Liegenschaft EZ 8* KG L*, ins Eigentum zu übertragen, weil die Liegenschaft und der auf ihr errichtete Bungalow *1a aus einer Schenkung seiner Mutter stammten. Die Antragsgegnerin habe zum Erwerb derselben keinen Beitrag geleistete. Er sei bereit, eine Ausgleichszahlung von S 100.000 an die Antragsgegnerin zu bezahlen.
Die Antragsgegnerin begehrte die Abweisung dieses Antrages sowie die Einbeziehung des weiteren ehelichen Gebrauchsvermögens in die Aufteilung und brachte vor, daß sie sehr wohl einen Beitrag zum Erwerb desselben, insbesondere zum Hausneubau geleistet habe und auf die Weiterbenützung der Ehewohnung und des Hausrates angewiesen sei. Für den Fall der Übertragung der Liegenschaft an den Antragsteller beantrage sie die Zuerkennung einer Ausgleichszahlung von S 450.000. Weiters beantrage sie für den Fall, daß dem Begehren des Antragstellers stattgegeben werde, die Begründung eines im Grundbuche einzuverleibenden Wohnungsrechtes im Hause L* 1a, für sie.
Dagegen sprach sich der Antragsteller mit der Begründung aus, daß die Wohnung nicht teilbar sei und angesichts der Zerwürfnisse der Streitteile die Einräumung eines derartigen Wohnungsrechtes untunlich sei.
Das Erstgericht traf im zweiten Rechtsgang folgende Anordnungen:
1. Das Eigentumsrecht der Paulette G* ob dem ihr gehörigen Hälfteanteil der Liegenschaft EZ 8* der KG L* (Haus * 1a) im Grundbuch des Bezirksgerichtes Lambach wird unter Aufhebung der durch die Ehepakte vom 21. 6. 1968 vereinbarten Gütergemeinschaft dem Konrad G* zugewiesen.
Paulette G* hat bis längstens 31. 12. 1984 ihren obgenannten Liegenschaftsanteil auf ihre Kosten lastenfrei zu stellen.
Paulette G*, geboren am *, ist schuldig, binnen 14 Tagen nach Empfang der zu Punkt 2.) genannten Ausgleichszahlung durch den Antragsteller Konrad G* ihre Einwilligung zur Einverleibung des Eigentumsrechtes ob dem bisher ihr gehörigen Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ 8* der KG L* für Konrad G*, geboren am *, zu erteilen.
2. Der Antragsteller Konrad G* ist bei Zwang schuldig, der Antragsgegnerin Paulette G* bis längstens 15. 12. 1984 zu Handen ihres Vertreters Dr. Friedrich G* als Treuhänder eine Ausgleichszahlung von S 250.000 zu bezahlen.
Die Antragsgegnerin Paulette G* hat mit Hilfe dieser Ausgleichszahlung durch den Treuhänder die im Punkt 1. genannte Lastenfreistellung herbeizuführen.
3. Die Antragsgegnerin Paulette G* ist bei Zwang schuldig, bis längstens 31. 3. 1985 die Liegenschaft EZ 8* der KG L* (Haus * 1a in L*) zu räumen und von ihren Fahrnissen geräumt dem Antragsteller Konrad G* zu übergeben.
4. Hingegen werden die Anträge der Paulette G*, ihr für den Fall der Zuweisung des Eigentums an ihrem Hälfteanteil an den Antragsteller ein im Grundbuche einzuverleibendes Wohnungsrecht betreffend die vom Hauseingang aus gesehen links gelegenen Räume zuzuweisen, weiters den aus dem Verkauf des gemeinsamen PKWs erzielten Erlös, den Wert zweier von Konrad G* beiseitegeschafften Gefriertruhen und den Guthabensstand des vom Antragsteller eingezogenen gemeinschaftlichen Sparbuchs der Raiffeisenkasse * auf die dem Antragsteller zuzuweisenden Vermögenswerte anzurechnen sowie auf Zuspruch eines weiteren Ausgleichsbetrages von S 200.000 abgewiesen.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, daß die Ausgleichszahlung gegenüber dem Zuspruch im 1. Rechtsgang um S 50.000 zu erhöhen sei, weil der Antragsgegnerin ansonsten nach Lastenfreistellung der Liegenschaft überhaupt nichts mehr verbleibe, eine höhere Ausgleichszahlung dem Antragsteller aber bei seinem Einkommen von monatlich S 10.000 nicht zugemutet werden könne und für ihn nicht verkraftbar sei.
Infolge Rekurses der Antragsgegnerin änderte das Gericht zweiter Instanz den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß er einschließlich der bestätigten und unangefochten gebliebenen Teile zu lauten hatte:
1.) Das Eigentumsrecht der Paulette G* ob dem ihr gehörigen Hälfteanteil der Liegenschaft EZ 8* KG L*, Haus * 1a, wird unter Aufhebung der durch die Ehepakte vom 21. 6. 1968 vereinbarten Gütergemeinschaft dem Konrad G* zugewiesen.
2.) Der Antragsteller Konrad G* ist bei Exekution schuldig, der Antragsgegnerin binnen zwei Monaten nach Rechtskraft dieses Beschlusses zu Handen ihres Vertreters Dr. Friedrich * G* als Treuhänder S 310.000 zu bezahlen.
Die Antragsgegnerin Paulette G*, geboren am *, hat binnen zwei Monaten nach Einlangen der Ausgleichszahlung bei Dr. Friedrich * G* a) auf ihre Kosten die Löschung des in COZ 2 für Dr. Karl R* einverleibten Pfandrechtes, des in COZ 3 für den Sozialhilfeverband Wels‑Land einverleibten Pfandrechtes und des in COZ 4 für Dr. Maximilian G* einverleibten Pfandrechtes herbeizuführen;
b) ihre Einwilligung zur Einverleibung des Eigentumsrechtes ob dem bisher ihr gehörigen Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ 8* der KG L* für den Antragsteller Konrad G*, geboren am *, zu erteilen;
c) die Liegenschaft EZ 8* der KG L* (Haus * 1a in L*) zu räumen und von ihren Fahrnissen geräumt dem Antragsteller Konrad G* zu übergeben.
3.) Die Anträge der Antragsgegnerin, ihr für den Fall der Zuweisung des Eigentums an ihrem Hälfteanteil an den Antragsteller ein im Grundbuche einzuverleibendes Wohnungsrecht, betreffend die vom Hauseingang aus gesehen links gelegenen Räume zuzuweisen, weiters den aus dem Verkauf des gemeinsamen PKWs erzielten Erlös, den Wert zweier Gefriertruhen und den Guthabensstand des vom Antragsteller eingezogenen gemeinschaftlichen Sparbuchs der Raiffeisenkasse * auf die dem Antragsteller zuzuweisenden Vermögenswerte anzurechnen sowie auf den Zuspruch eines weiteren Ausgleichsbetrages von S 140.000 werden abgewiesen.
Das Rekursgericht erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig.
Die zweite Instanz ging von folgenden Feststellungen des Erstgerichtes, die sie durch Erhebungen nach § 526 Abs. 1 ZPO ergänzt hatte, aus:
Die Beteiligten schlossen am 23. 8. 1952 die Ehe. Die Antragsgegnerin, eine gebürtige Französin, hatte im Sommer 1951 ihre Schwester Liliane S* besucht, welche einen Österreicher geheiratet hatte und seither in L* lebt. Bei diesem Aufenthalt lernte die Antragsgegnerin den Antragsteller kennen. Im darauffolgenden Sommer, als die Antragsgegnerin wieder nach Österreich kam, heirateten beide. Die Antragsgegnerin war damals 19 Jahre alt und hatte in Frankreich keinerlei Berufstätigkeit ausgeübt. Sie hatte acht Jahre Pflichtschule, der hiesigen Volks‑ und Hauptschule vergleichbar, besucht sowie eine zweijährige Haushaltungsschule absolviert. Sie brachte keinerlei Vermögen nach Österreich mit. Durch die Heirat erwarb sie die österreichische Staatsbürgerschaft. Der Antragsteller war seit 1945 im Verschubdienst der ÖBB tätig und arbeitete auf den Bahnhöfen Lambach, Vöcklabruck und Wels. Zuletzt war er Aufsichtsverschubmeister und trat mit 1. 9. 1975 in den Ruhestand. Am * wurde die Tochter Christine geboren, am * der Sohn Erich. Die Ehegatten G* wohnten vorerst in einem Bahnwärterhaus in L*. Hiebei handelte es sich um eine Dienstwohnung. Zu Beginn der Ehe wurden die Beteiligten auch von den Eltern der Antragsgegnerin insoferne unterstützt, als sie von diesen Sachwerte wie Kinderbekleidung, einen Kinderwagen und Wäsche sowie Lebensmittel bekamen. Im Jahre 1958 kaufte die Mutter des Antragstellers, Agnes G*, die Liegenschaft EZ 1* der KG L* um S 70.000. Auf dieser Liegenschaft im Ausmaß von etwa 2.500 m2 befand sich das Einfamilienhaus *1. Am 1. 5. 1959 zog die Familie Konrad und Paulette G* in dieses Haus ein und hatte in der Folge dort die Ehewohnung. Die Mutter des Antragstellers verlangte keinen Zins für die Benützung der Wohnung. Der Antragsteller bezahlte sämtliche Betriebskosten und auch die üblichen Reparaturen. In den Jahren 1962 bis 1967 wurde der vorbeifließende Bach reguliert, wobei die Mutter des Antragstellers die Kosten von etwa S 5.000 trug. Die Antragsgegnerin war während aufrechter Ehe Hausfrau und betreute die Kinder. Zu Beginn der Siebzigerjahre war sie etwa 1 Jahr lang als Raumpflegerin in der Volksschule * teilzeitbeschäftigt. Dabei verdiente sie etwa S 1.600 monatlich netto. Dieses Einkommen verwendete sie zur Gänze im Rahmen des Haushaltes, zum Beispiel für Bekleidung und andere Ausgaben für die Kinder. Da die Antragsgegnerin an Asthma leidet, mußte sie diesen Arbeitsplatz wieder aufgeben. Mitte der Siebzigerjahre, zur Zeit, als der Bungalow * 1a gebaut war, war sie etwa drei Jahre lang bei Frau Prof. G* als Raumpflegerin teilzeitbeschäftigt und verdiente monatlich etwa S 2.000. 1977 begann sie noch einmal für etwa eineinhalb Jahre bei Dr. M* als Raumpflegerin zu arbeiten. Dort bekam sie das Mittagessen und verdiente monatlich S 2.500. Die Antragsgegnerin war hiebei nicht bei der Sozialversicherung gemeldet. Auch diese Einkünfte verwendete sie zum größten Teil im Haushalt für den Unterhalt der Familie. Einmal mußte sie etwa S 3.000 an Schadenersatz an Helmut W* wegen der Beschädigung eines Autos bezahlen, wobei sie diesen Betrag aus ihrem eigenen Verdienst bestritt. Die Tochter Christine verließ den elterlichen Haushalt im Jahre 1970. Sie ist Verkäuferin und heiratete mit 19 Jahren. Der Sohn Erich lebte bis zum Jahre 1980 im Haus der Eltern. Bis zu diesem Zeitpunkt kam er täglich nach Hause. Die Antragsgegnerin kochte auch für ihn und wusch ihm die Wäsche. Im Jahre 1980 zog Erich aus dem elterlichen Haus aus, er ist als Staplerfahrer tätig und verheiratet. Beide Kinder sind nunmehr selbsterhaltungsfähig. Das Haus * 1 war ursprünglich nicht voll bewohnbar und in schlechtem Zustand. Lediglich die drei Wohnräume im Parterre (Küche, Schlafzimmer, Kabinett) waren fertig ausgebaut. In den Jahren 1961/62 wurde das Obergeschoß dieses Hauses ausgebaut und ein als Garage, Waschküche sowie Holz‑ und Kohlenablage verwendetes Nebengebäude errichtet. Die Kosten dieses Ausbaues von etwa S 20.000 trug die Mutter des Antragstellers. Diese hatte ein Grundstück in O* verkauft. Mit dem Erlös kaufte sie das Haus * 1 und bezahlte dessen Ausbau. Im Jahre 1970 wurden in diesem Haus ein Bad um S 2.000 und eine Zentralheizung um S 24.000 eingebaut. Ein Jahr später wurde am Haus eine Vertäfelung um S 6.000 angebracht. Beim Ausbau des Hauses * 1 arbeiteten der Antragsteller und dessen Vater Rudolf G* kräftig mit. Die Antragsgegnerin verrichtete Säuberungsarbeiten und kochte für den Antragsteller und dessen Vater und die Maurer. Überhaupt konnten sowohl der Ausbau des Hauses * 1, als auch der spätere Bau des neuen Bungalows * 1a nur durch die äußerst sparsame Lebensführung der Ehegatten G* bewerkstelligt werden. Zu Beginn eines jeden Monats übergab der Antragsteller seiner Gattin das Wirtschaftsgeld, welches derart bemessen war, daß die Antragsgegnerin damit knapp auskam. Die Familie leistete sich keinerlei Luxus, es gab nie eine Urlaubsreise, Schmuck oder andere Wertgegenstände wurden nicht erworben. Am 21. 6. 1968 schenkte die Mutter des Antragstellers diesem die Liegenschaft EZ 1* KG L* (* 1). Hierüber wurde ein Notariatsakt errichtet. Mit Notariatsakt vom selben Tag begründeten die Ehegatten G* eine Gütergemeinschaft unter Lebenden bezüglich obgenannter Liegenschaft, sodaß die Antragsgegnerin zur Hälfte Miteigentümerin derselben wurde. Im Jahre 1975 begannen die Parteien mit dem Bau eines Bungalows auf einem Teil der erwähnten Liegenschaft. Zunächst wurde 1975 der Keller ausgebaut. Hiezu wurde vom Antragsteller bei der Raiffeisenkasse ein Darlehen in der Höhe von S 40.000 aufgenommen. Darüberhinaus hatte er zum damaligen Zeitpunkt etwa S 15.000 an Ersparnissen, welche er ebenfalls für den Bau verwendete. Im Jahre 1976 wurde der Rohbau aufgeführt, wobei hiezu eine neuerliche Darlehensaufnahme bei der Raiffeisenkasse in Höhe von S 90.000 notwendig war. Mit Kaufvertrag vom 17. 9. 1976 erwarben die Ehegatten Franz und Monika M* von den Beteiligten die zur Liegenschaft EZ 1* der KG L* gehörigen Grundstücke 121, L*, Parzelle Wohnhaus (Althaus * 1) *440/2 Wiese, 440/3 Weide und 668 Baufläche im Ausmaß von 872 m2 um S 500.000 Diese Wertsteigerung der Liegenschaft ergab sich vor allem durch die Erhöhung des Preisniveaus für Wohnhäuser, zum Teil auch durch die angeführten Verbesserungen und den Ausbau des Hauses. Bezüglich der im Eigentum der Parteien verbliebenen Grundstücke 440/1 Garten und 441/1 Garten, auf denen sie den Bungalow * 1a errichteten, wurde durch Abschreibung die Liegenschaft EZ 8* KG L* geschaffen, die ein Ausmaß von 1.590 m2 aufweist. Mit dem Erlös aus diesem Verkauf wurde der Bungalow fertig ausgebaut. Am 15. 12. 1976 konnten die Beteiligten aus dem Haus * 1 ausziehen und den Bungalow * 1a beziehen. Dieser besteht aus Wohnzimmer, Eßzimmer, Kochnische, Bad, WC, Schlafzimmer, Vorraum und zwei Kabinetten. Zum Bau dieses neuen Hauses leistete die Antragsgegnerin keine finanziellen Beiträge. Er wurde ausschließlich mit dem Erlös aus dem Verkauf des alten Hauses und durch Kreditaufnahme finanziert. Diese Kredite wurden teilweise aus dem Verkaufserlös und teilweise aus den Einkünften des Antragstellers zurückbezahlt. Wie schon beim Ausbau des alten Hauses arbeiteten der Antragsteller und dessen Vater Rudolf G* selbst beim Bau des Bungalows mit. Es war keine Rede davon, daß die Mitarbeit des Vaters des Antragstellers lediglich diesem zugute kommen sollte. Rudolf G* half in der Absicht beim Hausbau mit, daß die Familie seines Sohnes ein neues Haus bekäme. Damals war die Ehe an sich noch in Ordnung. Meist war außer diesen beiden nur der Maurer Engelbert W* auf der Baustelle. Professionisten wurden nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß herangezogen, so z.B. zu den Zimmerer‑ und Dachdeckerarbeiten. Der Antragsteller und dessen Vater arbeiteten je ca 1.000 Stunden auf der Baustelle. Die Antragsgegnerin kochte während der Bauzeit für den Antragsteller, dessen Vater und den Maurer, fallweise auch für die anwesenden Professionisten. Dies war etwa sechs Monate lang so. Bezahlt wurden die Lebensmittel vom Antragsteller. Unmittelbar am Bau arbeitete die Antragsgegnerin nur fallweise mit, so reichte sie ab und zu Ziegel zu oder verrichtete andere Hilfstätigkeiten. Im Jahre 1960 kaufte der Antragsteller beim Kaufhaus Q* in * um S 3.900 eine Gefriertruhe der Marke „Privileg“. Nach etwa fünf Jahren wurde diese von der Antragsgegnerin im Einvernehmen mit dem Antragsteller um S 1.000 verkauft. Diese S 1.000 wurden für die Haushaltsführung verbraucht. Im Jahre 1975 kaufte der Antragsteller wieder eine Gefriertruhe der Marke „Gorenje“ um S 3.900 diese verkaufte er dann 1977 ohne Einverständnis der Antragsgegnerin um S 2.000, da im Bungalow ohnedies ein Kühlschrank mit eingebautem Gefrierfach vorhanden war. Den Erlös verwendete der Antragsteller für sich. Im Jahre 1962 kaufte sich der Antragsteller erstmals einen Gebrauchtwagen um etwa S 12.000. Die Antragsgegnerin leistete hiefür keine finanziellen Beiträge. In der Folge wechselte der Antragsteller wiederholt den Wagen, wobei er jeweils Gebraucht‑PKWs erwarb. Dies erfolgte stets ohne Zubuße der Antragsgegnerin. Im Dezember 1976 kaufte er um S 96.000 einen neuen Ford Taunus 1600, wobei er für seinen damaligen alten Wagen Ford Cortina S 36.000 bekam, und S 60.000 bar aufzahlen mußte. Auch hiezu leistete die Antragsgegnerin keine Zubuße. 1979 fuhr der Sohn Erich seinen eigenen Wagen zu Schrott. Er hatte für den Kauf desselben einen Kredit von S 25.000 aufgenommen, für den die Antragsgegnerin gebürgt hatte. Der Wagen war nach Totalschaden nur mehr S 5.000 wert. Der Antragsteller zahlte für seinen Sohn einen Teil der noch offenen Rückzahlungsraten, insgesamt S 14.000. Er mußte hiezu seinen PKW Ford Taunus abgeben und tauschte dafür zwei gebrauchte PKW Opel Rekord, je Baujahr 1974, ein. Einen davon gab er ohne Entgelt an den Sohn Erich weiter, den anderen benützte er bis März 1982 selbst. Ende 1981 hatte dieser einen Zeitwert von S 12.000. Im März 1982 tauschte ihn der Antragsteller gegen seinen nunmehrigen PKW Ford Konsul ein, wobei er aber eine Aufzahlung leisten mußte. Auch hiezu trug die Antragsgegnerin finanziell nichts bei. Der PKW diente, solange die häusliche Gemeinschaft aufrecht war und die Ehe harmonierte, beiden Ehegatten, wenn auch nur der Antragsteller einen Führerschein hatte. Die Parteien besaßen während der Ehe ein Sparbuch, das auf beider Namen lautete. Mitte der Siebzigerjahre wies es einmal einen Guthabensstand von S 200.000 auf. Dies war ein Teil des Erlöses für den Verkauf des alten Hauses * 1. Dieses Geld wurde in der Folge für Bauausgaben verwendet. Aus seinem Gehalt beziehungsweise seiner Pension und einem zeitweiligen Zusatzverdienst als Tennisplatzwart legte der Antragsteller in den folgenden Jahren insgesamt S 40.000 auf dieses Sparbuch ein. Diese Ersparnisse gab er 1979 der Tochter Christine als Zuschuß zu deren Hausbau. Seither war das Sparbuch leer und wurde am 2. 12. 1980 endgültig aufgelassen. Die Antragsgegnerin erklärte sich mit der Übergabe der S 40.000 an die Tochter nachträglich einverstanden.
Etwa im September 1982 bezog die Antragsgegnerin in G*, ein möbliertes Zimmer, wo sie alleinstehend lebte. Es konnte nicht festgestellt werden, daß sie Einrichtungsgegenstände aus dem Haus * 1a mitgenommen hatte. Für dieses Zimmer hatte sie monatlich S 1.000 zu bezahlen. Ihre Schwester Liliane S* unterstützte die Antragsgegnerin mit S 500 im Monat. Im September 1984 zog sie wieder in das Haus * 1a, weil sie sich das Zimmer in G* nicht mehr leisten konnte. Dort bewohnt sie nunmehr einen früher als Kinderzimmer benützten Raum. Die Liegenschaft EZ 3* KG L*, hatte im November 1982 ohne Inventar einen Verkehrswert von S 1,100.000. Seither trat keine erhebliche Wertänderung ein. Das Inventar, das beiden Ehegatten diente und zum Teil noch dient, wurde im Laufe der Ehejahre vornehmlich aus Mitteln des Antragstellers angeschafft oder erneuert. Lediglich zu Beginn der Siebzigerjahre wurde eine Kücheneinrichtung um etwa S 9.000 gekauft, die aus dem Verdienst der Antragsgegnerin als Raumpflegerin bezahlt wurde. Im übrigen handelte es sich um eine Schlafzimmereinrichtung aus dem Jahre 1965, eine Wohnzimmersitzgruppe mit Tisch, einen Wohnzimmerschrank aus dem Jahre 1976, ein Jugendzimmer, eine Garderobeneinrichtung aus dem Jahre 1977, eine Truheneckbank aus dem Jahre 1960/61, Waschmaschine, Fernseher, Kühlschrank, Staubsauger, Vorhänge und Stores. Der Neupreis dieser Gegenstände betrug insgesamt etwa S 76.000. Einschließlich des mit S 12.000 bewerteten PKWs beträgt der Wert des beiden Ehegatten dienenden Gebrauchsvermögens etwa S 50.000. Aus der Ehe sind keine gemeinsamen Schulden vorhanden. Der Antragsteller Konrad G* bezog vom Juli bis Dezember 1984 eine Pension von S 73.844,90 netto. Unter Einbeziehung der Abzüge für Sport, EUV, Gewerkschaftsbeitrag, freiwilliger Beitrag zur österreichischen Beamtenversicherung sowie der anteiligen Sonderzahlungen hat er eine durchschnittliche monatliche Pension von S 12.400. Daneben ist der Antragsteller aushilfsweise Schulbusfahrer und verdient etwa S 1.200 zehnmal monatlich. Ersparnisse hat er keine. Die Antragsgegnerin bezieht derzeit eine Sozialhilfeunterstützung von der Bezirkshauptmannschaft Wels‑Land, die monatlich S 2.892 beträgt. In den Monaten Februar, Mai, August und November wird der eineinhalbfache Betrag ausbezahlt. Seit 1968 leidet die Antragsgegnerin an therapieresistentem Asthma bronchiale. Es besteht eine laufende Behandlungsbedürftigkeit, sodaß Ende 1982 sogar ein stationärer Krankenhausaufenthalt notwendig war. Nach der amtsärztlichen Untersuchung vom 23. 7. 1984 ist sie jedoch zu 70 % erwerbsfähig. Die Liegenschaftshälfte der Antragsgegnerin ist mit folgenden Pfandrechten belastet:
COZ 2 S 46.113 für Dr. Karl R* (Kostenforderung);
COZ 3 S 200.000 für den Sozialhilfeverband Wels‑Land, wobei dieser Betrag mit 13. 3. 1985 mit S 127.162,20 ausgenützt ist;
COZ 4 S 38.080 s.A. für Dr. Maximilian G*;
COZ 6 S 34.227,24 und S 1.946,05 für den Antragsteller Konrad G* (Kostenforderung aus dem Scheidungsverfahren).
Zur Rechtsfrage führte das Rekursgericht aus, der Aufteilung unterlägen die Liegenschaft EZ 8* KG L*, weil die Antragsgegnerin auf Grund einer Schenkung durch den Antragsteller Hälfteeigentümer dieser Liegenschaft sei. Außerdem habe das während der ehelichen Lebensgemeinschaft errichtete Einfamilienhaus den Parteien zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses gedient, sodaß es der Aufteilung unterliege, selbst wenn der Bau teilweise durch die Schenkung von Seiten der Mutter des Antragstellers finanziert worden sei. Weiters unterlägen der Aufteilung die beweglichen, dem gemeinsamen Gebrauch dienenden Sachen, worunter auch der PKW Opel Rekord falle, da der PKW während der aufrechten Lebensgemeinschaft von beiden Teilen benutzt worden sei. Der Wert des gesamten der Aufteilung unterliegenden Vermögens betrage demnach S 1,150.000. Die Bewertung ergebe sich teils aus den Außerstreitstellungen, teils sei sie insbesondere hinsichtlich des beweglichen Vermögens gemäß § 273 ZPO vorgenommen worden. Die Mitarbeit des Vaters des Antragstellers beim Hausbau sei als Zuwendung zu gleichen Teilen an beide Parteien anzusehen, weil keine anderslautende Vereinbarung getroffen worden sei. Daß das Sparbuch und der Erlös des im Jahre 1979 verkauften PKWs nicht in die Aufteilung einzubeziehen ist, folge schon aus den Feststellungen. Ob die Bewertung mit Herbst 1982, dem Wegziehen der Antragsgegnerin, oder mit Schluß der Beweisaufnahme I. Instanz vorzunehmen sei, weil die Antragsgegnerin nunmehr wieder im gemeinsamen Haus lebe, sei nicht von entscheidender Bedeutung, weil sich keine erheblichen Wertänderungen ergaben. Schulden im Zusammenhang mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen bestünden keine, sodaß darauf nicht eingegangen werden müsse. Die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse sei gemäß § 83 Abs. 1 EheG nach Billigkeit vorzunehmen. Soweit eine billige und tunliche Aufteilung nicht erreicht werden könne, habe das Gericht gemäß § 94 Abs. 1 EheG einem Ehegatten eine Ausgleichszahlung an den anderen aufzutragen. Dieser Fall trete insbesondere auch im Zusammenhang mit der Übertragung von Liegenschaftsanteilen von einem Ehegatten an den anderen ein. Auch die Höhe der Ausgleichszahlung sei nach billigem Ermessen festzusetzen. Eine rein rechnerische Vermögensauseinandersetzung zwischen den früheren Ehegatten auf der starren Basis von 50 : 50 entspreche nicht der Absicht des Gesetzgebers. Die zu beachtenden Billigkeitserwägungen könnten der beispielsweisen Aufzählung des § 83 EheG, aber auch der Bestimmung des § 94 Abs. 2 EheG entnommen werden. Nach § 83 Abs. 2 EheG seien als Beitrag auch die Führung des gemeinsamen Haushalts, die Pflege und Erziehung der gemeinsamen Kinder und jeder sonstige eheliche Beistand zu werten. Die Haushaltsführung und Versorgung der Kinder durch die Antragsgegnerin stehe daher im vorliegenden Fall der im wesentlichen alleinigen Berufstätigkeit des Antragstellers gleichwertig gegenüber. Nicht unberücksichtigt könne aber bleiben, daß die Liegenschaft mit dem Haus * 1 dem Antragsteller von seiner Mutter geschenkt und durch den Verkauf eines Teiles dieses Grundstückes das Haus * 1a zum Großteil finanziert worden sei, auch wenn der Antragsteller wiederum die Hälfte dieser Liegenschaft der Antragsgegnerin geschenkt habe und somit beide Hälfteeigentümer seien. Es würde der Billigkeit widersprechen, würde nunmehr bei einem finanziellen Ausgleich nicht entsprechend berücksichtigt werden, daß ein wesentlicher Beitrag zu der nunmehr durch Geldzahlung auszugleichenden Vermögenswerte von der Familie des Antragstellers stamme. Im vorliegenden Fall sei daher die Festsetzung einer Ausgleichszahlung nicht im Verhältnis von 1 : 1 vorzunehmen, sondern müsse der der Antragsgegnerin gebührende Betrag schon unter Berücksichtigung des Umstandes, daß ein wesentlicher Teil des Vermögens von der Familie des Antragstellers stammt, unter 50 % der Aufteilungsmasse liegen. Der Durchführung des Wertausgleiches seien aber auch durch die finanziellen Verhältnisse der Beteiligten Grenzen gezogen. Beiden Teilen dürfe der Aufbau eines neuen Lebens – wenn auch unter sogar erheblichen Einschränkungen ihrer bisherigen Lebensführung – doch nicht unmöglich gemacht werden. Jede Zahlungsverpflichtung eines der früheren Ehegatten, die ihn in seiner neuen wirtschaftlichen Lage nicht wohl bestehen ließe, würde der nach § 94 Abs. 1 EheG zu beachtenden Billigkeit widersprechen. Wenn auch jener Ehegatte, der die Übernahme eines Vermögenswertes anstrebt, seine Kräfte weitgehend anspannen müsse und ihm auch die äußerste Einschränkung der Lebensbedürfnisse unterstellt werden dürfe, müsse doch eine dem Ausgleichspflichtigen durchaus zumutbare Kreditaufnahme im Rahmen jener Mittel bleiben, die er bei äußerster Anspannung seiner Kräfte gerade noch aufbringen könne. Der Antragsteller habe vorgebracht, er könne nur S 250.000 mittels Kredit aufbringen. Dieser Betrag läge nur knapp über 20 % des Gesamtwertes der Aufteilungsmasse und reichte gerade aus, die pfandrechtlich sichergestellten Forderungen zu tilgen. Damit wäre dem Erfordernis, daß bei der Festsetzung der Ausgleichszahlung für beide Teile eine angemessene wirtschaftliche Grundlage bei nunmehr getrennter Lebensführung gesichert bleiben solle, nicht entsprochen, weil der Antragsgegnerin von der Ausgleichszahlung nichts mehr verbliebe. Das Rekursgericht halte daher eine Erhöhung dieses Betrages um S 60.000 auf S 310.000 für angemessen. Damit und mit dem Verzicht auf die in COZ 6 pfandrechtlich sichergestellte Kostenforderung des Antragstellers in der Höhe von S 34.227,24 s.A. kämen der Antragsgegnerin etwa S 350.000 zu. Diesen Betrag könne der Antragsteller auch unter Berücksichtigung seiner Einkommensverhältnisse bei der geforderten Anspannung seiner Kräfte noch aufbringen. Eine höhere Belastung des Antragstellers erscheine mit Rücksicht auf sein Einkommen nicht gerechtfertigt, da er lediglich eine durchschnittliche Pension von S 12.400 beziehe. Auf das Einkommen als Schulbusfahrer könne der Antragsteller bei Eingehen einer Kreditverpflichtung mit mehrjähriger Rückzahlungszeit nicht mit Sicherheit bauen, sodaß dieses bei den vorzunehmenden Billigkeitserwägungen nicht zu Grunde gelegt werden könne. Hinsichtlich der Vorgangsweise zur Löschung der ob der Liegenschaftshälfte der Antragsgegnerin eingetragenen Pfandrechte und Punkt 5.) des angefochtenen Beschlusses, der anordne, daß der Antragsteller die ihm gegen die Antragsgegnerin zustehenden Kostenforderungen nicht geltend machen könne, sei auszuführen, daß der Antragsteller diese Punkte des erstgerichtlichen Beschlusses unbekämpft ließ, sodaß mit Ausnahme einer entsprechenden Änderung der Termine kein Anlaß bestanden habe, diese abzuändern. Die durch die Pfandrechte gesicherten Forderungen habe die Antragsgegnerin allein zu erfüllen, weil diese nur sie träfen und mit der Ehegemeinschaft in keinem Zusammenhang stünden. Die Begründung eines Wohnrechtes ‑ wie von der Antragsgegnerin im Eventualantrag begehrt ‑ komme im vorliegenden Fall aus Billigkeitserwägungen nicht in Betracht. Der Umstand, daß ein Teil an der Auflösung der Ehe allein oder überwiegend schuldig sei, könne nicht ohne jede Bedeutung für die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens sein. Unter Berücksichtigung der im Scheidungsverfahren festgestellten Ehebrüche der Antragsgegnerin und der Tatsache, daß es zwischen den Parteien ständig zu Streitigkeiten kam, sei die Einräumung eines Wohnungsrechtes für die Antragsgegnerin dem Antragsteller nicht zumutbar, zumal eine Aufteilung so vorgenommen werden solle, daß sich die Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten künftig möglichst wenig berührten. Ein Wohnungsrecht der Antragsgegnerin im Einfamilienhaus, in dem eine völlige Abgrenzung der Wohnungen beider Streitteile unmöglich wäre, wäre nur Anlaß für neuerliche Auseinandersetzungen zwischen den geschiedenen Ehegatten und sei somit aus Billigkeitserwägungen abzulehnen.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes wenden sich die Rekurse beider Parteien. Der Antragsteller beantragt Abänderung dahin, daß die Antragsgegnerin verpflichtet ist, binnen 14 Tagen nach Rechtskraft des Beschlusses ihre Einwilligung zur Einverleibung des Eigentumsrechtes ob dem bisher ihr gehörigen Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ 8* der KG L* für den Antragsteller zu erteilen und ihren Liegenschaftsanteil auf ihre Kosten lastenfrei zu stellen und zwar binnen zwei Monaten nach Einlangen der Ausgleichszahlung des Antragstellers, die jedoch mit nur S 250.000 zu bemessen wäre; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Antragsgegnerin strebt die Abänderung des Beschlusses des Rekursgerichtes dahin an, daß der Antragsteller verpflichtet wird, ihr eine Ausgleichszahlung im Betrage von S 450.000 zu bezahlen und sie binnen sechs Monaten nach Einlangen der Ausgleichszahlung ihre Einwilligung zur Einverleibung des Eigentumsrechtes des Antragstellers auf ihrem Liegenschaftshälfteanteil zu erteilen, die Lastenfreistellung durchzuführen und die Liegenschaft zu räumen hat; allenfalls wolle der Beschluß des Rekursgerichtes im Sinne der Verpflichtung des Antragstellers auf Leistung einer Ausgleichszahlung von S 310.000 binnen zwei Monaten ab Rechtskraft des Beschlusses und einer weiteren Ausgleichszahlung von S 140.000 in 35 monatlichen Raten à S 4.000, allenfalls im Sinne einer Verzinsung der Ausgleichszahlung von S 10.000 mit 4 % ab Antragstellung und allenfalls im Sinne der Einräumung des von den Antragsgegnern beantragten Wohnungsrechtes abgeändert werden; hilfsweise stellt die Antragsgegnerin noch einen Aufhebungsantrag.
In seiner Rekursbeantwortung beantragt der Antragsteller, dem Rechtsmittel der Antragsgegnerin nicht Folge zu geben.
Die Antragsgegnerin hat keine Rekursbeantwortung erstattet.
Nur der Revisionsrekurs des Antragstellers ist teilweise berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
1. Zum Revisionsrekurs des Antragstellers:
Der Antragsteller bekämpft zunächst die Höhe der ihm vom Rekursgericht auferlegten Ausgleichszahlung und führt aus, eine Erhöhung dieser Ausgleichszahlung über den Betrag von S 250.000 würde den Grundsätzen der Billigkeit und Zumutbarkeit widersprechen. Die Belastung der Liegenschaftshälfte der Antragsgegnerin sei ausschließlich in deren Interesse erfolgt, sie habe ihre Liegenschaftshälfte mit einer Kautionshypothek von S 200.000 für den Sozialhilfeverband Wels‑Land belastet und beziehe auch eine Sozialhilfeunterstützung von S 2.800 monatlich. Die Liegenschaft mit dem Haus * 1 sei dem Antragsteller von seiner Mutter geschenkt worden, durch den Verkauf eines Teiles dieses Grundstückes sei der Bau des Hauses * 1a zum Großteil finanziert worden. Ein wesentlicher Beitrag stamme deshalb von der Familie des Antragstellers. Das Rekursgericht habe auch zu wenig das im Scheidungsurteil ausgesprochene überwiegende Verschulden der Antragsgegnerin an der Ehescheidung, insbesondere deren festgestellte Ehebrüche mit Isidor W* und Helmut W* berücksichtigt.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Gemäß § 94 Abs. 1 EheG hat das Gericht, soweit eine Aufteilung nach den vorhergehenden Bestimmungen nicht erzielt werden kann, einem Ehegatten eine billige Ausgleichszahlung an den anderen aufzuerlegen.
Die Vermögensauseinandersetzungen zwischen den vormaligen Ehegatten ist unter Berücksichtigung der in § 83 EheG nur beispielsweise aufgezählten Billigkeitskriterien vorzunehmen. Die gesetzliche Regelung verfolgt das Ziel, den vormaligen Ehegatten die bisherigen Lebensgrundlagen möglichst zu bewahren und den Beginn des neuen Lebensabschlusses für sie tunlichst zu erleichtern (JBl. 1982, 321; EFSlg. 43.767, 43.766, 36.464 ua.).
Die Auferlegung einer Ausgleichszahlung kommt, wie im vorliegenden Fall, insbesondere auch im Zusammenhang mit der Übertragung von Liegenschaftsanteilen von einem Ehegatten an den anderen in Betracht. Hiebei hat das Rekursgericht sowohl berücksichtigt, daß ein wesentlicher Beitrag zu den nunmehr durch eine Geldleistung auszugleichenden Vermögenswerten von der Familie des Antragstellers stammte, als auch, daß bei der nach Billigkeit vorzunehmenden Regelung das überwiegende Verschulden der Antragsgegnerin am Scheitern der Ehe nicht außer Betracht bleiben kann. Bei der Höhe der aufzuerlegenden Ausgleichszahlung ist jedoch auch nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (vgl. EFSlg. 43.801 ua.) darauf Rücksicht zu nehmen, daß nach dem konkreten Stand der beiderseitigen Lebensverhältnisse die wirtschaftliche Grundlage der nunmehr getrennten Lebensführung für beide Teile, soweit dies möglich ist, gesichert bleibt. Jede Ausgleichszahlung eines vormaligen Ehegatten, die diesen selbst in seiner neuen wirtschaftlichen Lage nicht wohl bestehen ließe, widerspräche der nach § 94 Abs. 1 EheG zu beachtenden Billigkeit (7 Ob 536/85 ua.). Andererseits hat das Rekursgericht zutreffend darauf Bedacht genommen, daß der vom Antragsteller zugestandene Ausgleichsbetrag von S 250.000 nur knapp über 20 % des Gesamtwertes der Aufteilungsmasse läge und gerade ausreiche, um die pfandrechtlich sichergestellten Forderungen zu tilgen. Damit würde aber von dem Betrag von S 250.000 für die Antragsgegnerin nichts mehr übrig bleiben. In der Auferlegung einer Ausgleichszahlung von S 310.000 an den Antragsteller durch das Rekursgericht erscheinen somit die im Gesetz geforderten Billigkeitserwägungen hinreichend berücksichtigt. Eine Verzinsung der Ausgleichszahlung kommt nicht in Betracht (vgl. EFSlg. 36.486).
Sofern der Antragsteller die Rekursentscheidung in der Richtung bekämpft, daß aus dem Beschluß des Erstgerichtes nicht die grundsätzliche Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihren Liegenschaftsanteil auf ihre Kosten lastenfrei zu stellen, übernommen und für ihre Verpflichtung zur Erteilung der Einwilligung zur Einverleibung des Eigentumsrechtes des Antragstellers auf ihrer Liegenschaftshälfte anstelle der vom Erstgericht festgesetzten Frist von 14 Tagen nach Einlangen der Ausgleichszahlung bei Dr. G* eine solche von 2 Monaten bestimmt wurde, ist sein Rechtsmittel allerdings berechtigt. Es bestand nämlich kein Grund für die Beseitigung der vom Erstgericht ausgesprochenen grundsätzlichen Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Lastenfreistellung ihrer Liegenschaftshälfte ‑ allerdings mit Ausnahme der zu Gunsten des Antragstellers in COZ 6 einverleibten Kostenpfandrechtes, auf welches dieser verzichtet hat (Punkt 4. des Beschlusses des Rekursgerichtes) ‑ auf ihre Kosten, zumal sich die in Punkt 2. enthaltende Löschungsverpflichtung nur auf bereits einverleibte Pfandrechte bezieht. Ebenso bestand kein Anlaß zur Verkürzung der vom Erstgericht festgesetzten Frist für die Einwilligung der Antragsgegnerin zur Einverleibung des Eigentumsrechtes des Antragstellers auf ihrer Liegenschaftshälfte von 14 Tagen nach Einlagen der Ausgleichszahlung auf zwei Monate nach Einlangen der Ausgleichszahlung. Eine Festsetzung des Beginnes des Laufes dieser Frist mit 14 Tagen nach Rechtskraft des Beschlusses des Rekursgerichtes, somit noch vor der Bezahlung der Ausgleichszahlung durch den Antragsteller, wäre jedoch mit dem Sicherheitsbedürfnis der Antragsgegnerin nicht vereinbar.
Dem Revisionsrekurs des Antragstellers war daher teilweise Folge zu geben.
2. Zum Revisionsrekurs der Antragsgegnerin:
Soweit die Antragsgegnerin die Kostenentscheidung des Rekursgerichtes bekämpft, war ihr Rechtsmittel gemäß § 14 Abs. 2 AußStrG als unzulässig zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin strebt in ihrem Rechtsmittel die Verpflichtung des Antragstellers zur Leistung einer Ausgleichszahlung in der Höhe von S 450.000 an. Diesbezüglich ist sie auf die Ausführungen des Obersten Gerichtshofes zum Revisionsrekurs des Antragstellers zu verweisen; insbesondere würde eine Ausgleichszahlung von mehr als S 310.000 den dem Antragsteller auch bei äußerster Anspannung seiner Kräfte zumutbaren finanziellen Höchstrahmen übersteigen; andererseits entspricht dieser Betrag auch, wie schon dargelegt, den vom Gesetz geforderten Billigkeitserwägungen.
Auch soweit die Antragsgegnerin die Einräumung einer Frist von sechs Monaten nach Einlangen der Ausgleichszahlung für die Erteilung ihrer Einwilligung zur Einverleibung des Eigentumsrechtes des Antragstellers an ihrer Liegenschaftshälfte, für die Durchführung der Lastenfreistellung ihrer Liegenschaftshälfte und für die Räumung der Liegenschaft anstrebt, kann ihr nicht beigepflichtet werden. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes entspricht die vom Rekursgericht festgesetzte Frist von zwei Monaten nach Entrichtung der Ausgleichszahlung durch den Antragsteller, der diese Zahlung binnen zwei Monaten nach Rechtskraft des Aufteilungsbeschlusses zu leisten hat, sodaß der Antragsgegnerin ohnehin jedenfalls vier Monate zur Erfüllung der ihr auferlegten Verpflichtungen verbleiben, durchaus den vom Gesetz geforderten Billigkeitserwägungen.
Was den von der Antragsgegnerin gestellten Eventualantrag auf Einräumung eines dinglichen Wohnungsrechtes anlangt, hat das Rekursgericht zutreffend darauf verwiesen, daß eine Aufteilung nach der ständigen Rechtsprechung so vorgenommen werden soll, daß sich die Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten künftig möglichst wenig berühren, wenn zwischen ihnen, wie im vorliegenden Fall, tiefgreifende persönliche Differenzen bestehen (vgl. RZ 1983/16). Da bei Einräumung eines Wohnungsrechtes an die Antragsgegnerin im Einfamilienhaus eine Abgrenzung der Wohnungen der Streitteile nicht möglich wäre, ließe diese Regelung nur neuerliche Auseinandersetzungen zwischen den geschiedenen Ehegatten erwarten und würde somit den anzustellenden Billigkeitserwägungen widersprechen.
Es war somit auch dem Revisionsrekurs der Antragsgegnerin ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 234 AußStrG. Zu einem Kostenzuspruch an den Antragsteller bestand mit Rücksicht auf den geringfügigen Erfolg seines Rechtsmittels kein Anlaß.
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