OGH 9Ob186/00v

OGH9Ob186/00v4.10.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Außerstreitsache der antragstellenden Partei Stefan H*****, ÖBB-Bediensteter, ***** vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger und andere, Rechtsanwälte in Wien, gegen die Antragsgegnerin Claudia H*****, Hausfrau, ***** vertreten durch Dr. Franz Bixner jun., Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom 11. November 1999, GZ 20 R 134/99t-94, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Ergebnis der nach §§ 81 ff EheG gebotenen Billigkeitsentscheidung könnte nur dann angefochten werden, wenn es außerhalb der Ober- und Untergrenzen läge, die sich nach Abwägung der Umstände des Einzelfalles ergeben. Dabei ist sogar eine unrichtig angewandte Ermittlungsart oder eine unrichtige Gewichtung einzelner Bemessungselemente so lange zu vernachlässigen, als sich der ausgemittelte Ausgleichsbetrag innerhalb des erwähnten Spielraums bewegt (RIS-Justiz RS0108755, 9 Ob 33/00v ua). Es wird daher keine Rechtsfrage im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG aufgezeigt, soweit die Reduktion des Ausgleichsbetrages durch das Rekursgericht um 20 vH unter Hinweis auf die Entscheidung 7 Ob 267/98k als unbillig gerügt wird. Das Rekursgericht berechnete und berücksichtigte die Beitragsleistungen hier wie auch im entschiedenen Fall exakt. Bei Ausmessung eines Ausgleichsbetrages ist jedoch eine alleinige genaue rechnerische Feststellung nicht erforderlich, sondern es entscheiden Gesichtspunkte der Billigkeit (RIS-Justiz RS0057596; 0057501).

Das Rekursgericht nahm Reduzierung des Ausgleichsbetrages deshalb vor, weil die Antragsgegnerin im Gegensatz zur Entscheidung 7 Ob 267/98k auch die gänzliche noch offene Kreditbelastung aus dem für die Anschaffung der Liegenschaft aufgenommenen Kredit von rund 510.000 S zu tragen hat, sodass unter Berücksichtigung der ihr zuzurechnenden Zahlungen für die Liegenschaft von S 400.000 ein Ausgleichsbetrag von S 560.000 im Hinblick auf den Verkehrswert von S 1,350.000 unbillig sei, zumal die Antragsgegnerin auch als Mutter eines Kleinkindes den Wiedereinstieg in das Berufsleben erst bewältigen müsse. Dass die dem Rekursgericht eingeräumten Ermessensspielräume krass überschritten worden wären, zeigt der Rekurswerber lediglich durch die Anführung der Reduktionsquote nicht auf.

Verzögerungszinsen für einen Ausgleichsbetrag sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht vorgesehen, weil vor der konstitutiven Entscheidung des Gerichtes keine Fälligkeit gegeben ist (RIS-Justiz RS0106607). Lediglich bei besonders langer Verfahrensdauer kann es der Billigkeit entsprechen, den Ausgleichsbetrag ab einem bestimmten Zeitpunkt zu verzinsen oder einen entsprechend höheren Ausgleichsbetrag zuzuerkennen (8 Ob 1597/95). Dabei handelt es sich um eine Billigkeitsentscheidung, die mit einem außerordentlichen Rechtsmittel nur dann angefochten werden kann, wenn das Ergebnis außerhalb der Ober- und Untergrenzen liegt, die sich nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles ergeben (9 Ob 42/99p). Mit seinen allgemein gehaltenen Ausführungen vermag der Rekurswerber ein konkretes, den Judikaturgrundsätzen krass widersprechendes Verlassen dieses Ermessensspielraumes nicht aufzuzeigen.

Soweit der Rekurswerber die Kostenentscheidung der zweiten Instanz bekämpft, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Entscheidung der zweiten Instanz im Kostenpunkt auch im Außerstreitverfahren gemäß § 14 Abs 2 Z 2 AußStrG unanfechtbar ist (vgl RIS-Justiz RS0044963).

Stichworte