Rechtssatz
Das Ergebnis einer Billigkeitsentscheidung kann nur dann angefochten werden, wenn es außerhalb der Obergrenzen und Untergrenzen liegt, die sich nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles ergeben. Dabei ist sogar eine unrichtig angewandte Ermittlungsart oder eine unrichtige Gewichtung einzelner Bemessungselemente solange zu vernachlässigen, als sich der ausgemittelte Ausgleichsbetrag innerhalb des erwähnten Spielraumes bewegt (siehe bereits 6 Ob 1610/94).
nacheheliches Aufteilungsverfahren
9 Ob 42/99p | OGH | 24.02.1999 |
nur: Das Ergebnis einer Billigkeitsentscheidung kann nur dann angefochten werden, wenn es außerhalb der Obergrenzen und Untergrenzen liegt, die sich nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles ergeben. (T1) |
1 Ob 98/23b | OGH | 27.06.2023 |
Beisatz: Hier: Keine Beanstandung der Aufteilungsquote 1:1 bei besser verdienendem Mann und berufstätiger Frau, wobei letzterer die ausschließliche Haushaltsführung und überwiegende Kinderbetreuung zukam. Der Mann finanzierte zudem die Wohnung des gemeinsamen Sohnes. Dadurch verringerten sich die ehelichen Ersparnisse, wodurch die Ehefrau weniger erhielt und dadurch einen Beitrag zur Ausstattung leistete. (T4) |
1 Ob 197/23m | OGH | 05.03.2024 |
Beisatz: Hier: Keine Bedenken gegen die Nichtberücksichtigung eines künftigen „Pensionsnachteils“ aufgrund von Kinderbetreuungszeiten. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19970910_OGH0002_0090OB00195_97K0000_001
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