Spruch:
Sowohl der außerordentliche Revisionsrekurs des Mannes also auch jener der Frau werden mangels Vorliegens der Rechtsmittelzulässigkeitsvoraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen..
Text
Begründung
Die Parteien waren im Mai 1965 miteinander die Ehe eingegangen. Der Mann stand damals im 25.Lebensjahr und hatte das Studium der Rechtswissenschaften abgeschlossen; die Frau war 23 1/2 Jahre alt und hatte das Sprachstudium einer Diplomdolmetscherin bereits abgeschlossen.
Die Ehefrau hatte im August 1966 einen Sohn und im Dezember 1968 eine Tochter geboren.
Ihren ehelichen Haushalt führten die Parteien im ersten Ehejahr in Köln, dann etwa vier Jahre in Salzburg und ab 1970 in Innsbruck, wo sie letztlich im Sommer 1978 eine Liegenschaft erwarben, auf der sie ein Einfamilienhaus errichteten, das sie im August 1981 bezogen.
Nachdem die eheliche Lebensgemeinschaft bereits vorher aufgehoben worden war, verließ der Ehemann im März 1989 endgültig das Eigenheim, in welchem die Ehefrau zurückblieb.
Die Ehe der Parteien ist infolge der im Juli 1992 eingetretenen Rechtskraft des Scheidungsurteiles aufgelöst. Nach dem in das Scheidungsurteil aufgenommenen Mitschuldausspruch trifft beide Ehegatten ein Verschulden, ohne daß jenes des einen, das des anderen überwöge.
Noch im Juli 1992 wurde das nacheheliche Aufteilungsverfahren anhängig gemacht.
Gegenstand der Aufteilung ist vor allem die im Hälfteeigentum beider Parteien stehende Innsbrucker Liegenschaft mit dem als Ehewohnung errichteten und jahrelang als solche benützten Eigenheim samt den restlichen Verpflichtungen aus Darlehensaufnahme und Geldvorschüssen zwecks Finanzierung des Hausbaues; darüberhinaus fallen in die Aufteilungsmasse ein Banksparguthaben, Ansprüche aus einer Lebensversicherung, Bilder, Teppiche unterhaltungselektronische Geräte, sonstiger Hausrat Personenkraftwagen und Sportgerät.
Strittig blieb davon die Zuweisung der Liegenschaft mit dem Einfamilienhaus und die sich danach ergebende Ausgleichszahlung.
Den Rechtsmittelausführungen der Frau ist an dieser Stelle bereits entgegenzuhalten, daß der Aufteilung grundsätzlich nur vorhandene (aktive und passive) Vermögenswerte zu unterziehen sind. Kein Gegenstand der Aufteilung ist aber der im Hinblick auf die eheliche Lebensgemeinschaft von einem Partner in Kauf genommene berufliche "Karriereknick". Der Umstand, daß infolge der Lebensgestaltung während der in der Folge aufgelösten Ehe die nunmehr tatsächlich gegebenen Erwerbsmöglichkeiten (einschließlich Altersversorgung) des einen Partners gegenüber seinen ihm (mangels Rücksichtnahme auf den Ehepartner) als möglich offengestandenen Chancen deutlich zurückgeblieben sind, kann bei der Aufteilungsentscheidung nicht als geldwerter Beitrag angesetzt werden. Dieser Umstand könnte lediglich als Billigkeitsargument für eine konkrete Sachzuweisung Beachtung finden (hier etwa als Argument für die Zuweisung des Eigenheimes an die Frau, ohne aber die dadurch ausgelöste Ausgleichspflicht umfänglich zu schmälern). Auch für die Ausmittlung der Ausgleichszahlung hat der von der Frau geltend gemachte "Karriereknick" außer Ansatz zu bleiben. Geldausgleich gebührt nur für einen aus technischer Unmöglichkeit oder Untunlichkeit anderer Sachzuweisung wertmäßig hinter der Beitragsquote zurückbleibenden Anteil an Zuweisungen aus der Aufteilungsmasse. Erwerbschancenverlust ist kein (negativer) Bestandteil der Aufteilungsmasse, weil er auch bei weitherziger Auslegung der Begriffe "eheliches Gebrauchvermögen" und "eheliche Ersparnisse" nicht als Gegenstand der Aufteilung iS des § 81 EheG begriffen werden könnte.
Jede der beiden Parteien begehrte die Zuweisung des Innsbrucker Einfamilienhauses in ihr Alleineigentum. Der Mann machte dazu vor allem geltend, daß seine Beiträge im allgemeinen und im besonderen jene zum Grunderwerb und zum Hausbau wesentlich höher einzuschätzen wären als die der Frau, von der auch die Aufbringung der erforderlichen Ausgleichszahlung nicht zu erwarten wäre, während demgegenüber die Frau vor allem ihr anzuerkennendes Interesse an der Aufrechterhaltung der konkreten Wohnverhältnisse hervorhob, ohne die der Mann seit seinem Auszug aus dem Eigenheim auszukommen, bereits durch Jahre faktisch bewiesen habe.
Beide Vorinstanzen erachteten die Zuweisung der Innsbrucker Liegenschaft mit dem jahrelang als Ehewohnung in Verwendung gestandenen Einfamilienhaus an die Ehefrau als billig. Dieser Beurteilung liegt entgegen der Ansicht des Mannes keine unrichtige Lösung einer nach § 14 Abs 1 AußStrG qualifizierten Rechtsfrage zugrunde. Die Vorinstanzen haben ihrer Billigkeitsentscheidung unabhängig von der Höhe der beiderseitigen rein finanziellen monatlichen Einschüsse zur gemeinsamen Wirtschaftsführung grundsätzlich als gleich zu gewichtende Beiträge beider Ehegatten iS des § 83 EheG und auch ein grundsätzlich als gleich zu bewertendes Bedürfnis an einer Innsbrucker Wohnmöglichkeit zugrundegelegt, ebenso auch eine nach dem Verschuldensausspruch des Scheidungsurteiles gleiche Verantwortlichkeit beider Parteien für die notwendig gewordene Aufteilungssituation. Die Vorinstanzen sahen ungeachtet des Verfahrenshilfeantrages der Frau keine aktenkundige Grundlage für die Annahme, die Frau würde nicht imstande sein, eine ihr in Millionenhöhe aufzuerlegende Ausgleichszahlung aufzubringen, zumal diese eine entsprechende Verfahrenserklärung abgegeben hatte. Es mag sein, daß nach den Einkommens- und Lebensverhältnissen der beiden Parteien die Erfüllung einer beschlußmäßig aufzuerlegenden Ausgleichszahlungsverpflichtung durch den Mann an die Frau gesicherter erschiene als umgekehrt die Erfüllung einer entsprechenden Verpflichtung durch die Frau gegenüber dem Mann. Allein die Wahrscheinlichkeit einer Säumnis oder gar eines Unvermögens der Frau, eine ihr aufzuerlegende Ausgleichszahlung erbringen zu können oder zu wollen, ist nach der Aktenlage keinesfalls so groß, als daß sie für die Sachzuweisung von Einfluß sein könnte. Wenn nun die Beibehaltung des Schwerpunktes der Lebensführung durch die Frau im Einfamilienhaus auch durch die mehr als vier Jahre währende Zeitspanne nach dem Auszug des Mannes bis zur Auflösung der Ehe und auch die nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen als gegeben anzunehmende wesentlich höhere Leistungsfähigkeit des Mannes zur Beschaffung eines angemessenen Wohnungsersatzes als Argumente dafür herangezogen wurden, daß das seinerzeit als Ehewohnung errichtete und in Verwendung genommene Einfamilienhaus der Frau in deren Alleineigentum zugewiesen werde, könnte darin nicht einmal dann eine Verletzung der Billigkeitsgrundsätze erkannt werden, wenn im Einzelfall auch eine Zuweisung des Einfamilienhauses an den anderen Ehegatten mit den Billigkeitsgrundsätzen vereinbar erschienen wäre. Der dem Gericht mit dem Auftrag zu einer den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles angepaßten Billigkeitsentscheidung eingeräumte Spielraum wurde keinesfalls überschritten. Die Aufteilungsentscheidung ist keinesfalls augenscheinlich unbillig.
Rechtliche Beurteilung
Die Zuweisung des Innsbrucker Eigenheimes in das Alleineigentum der Frau beruht auf keiner unrichtigen Lösung einer iS des § 14 Abs 1 AußStrG qualifizierten Rechtsfrage.
Aber auch die Ausmittlung der unter Zugrundelegung einer Zuweisung des Eigenheimes in das Alleineigentum der Frau dieser aufzuerlegenden Ausgleichszahlung hat das Rekursgericht ohne unrichtige Lösung einer nach § 14 Abs 1 AußStrG qualifizierten Rechtsfrage vorgenommen.
Die Beiträge beider Ehegatten zur Schaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse wurden ungeachtet eines überdurchschnittlich hohen Erwerbseinkommens des Mannes mit Rücksicht auf die teilweise Mehrfachbelastung der Frau bei der vor allem sie persönlich treffenden Lebensführung unter einschneidendem Konsumverzicht fehlerfrei als grundsätzlich gleich gewertet. Die Beurteilung, daß die Beiträge beider Ehegatten in der jeweils erbrachten Form überdurchschnittlich waren, ist sachlich begründet, die Einschätzung als gleichwertig eine Einzelfallbeurteilung ohne offensichtliche Unbilligkeit.
Der Mann strebte nach seinem Aufteilungsvorschlag, den er auch noch mit seinem Hauptrechtsmittelantrag im außerordentlichen Revisionsrekurs durchzusetzen trachtet, die Zuweisung des Eigenheimes in sein Alleineigentum an, für den gegenteiligen Fall, wie er sich nach der erstinstanzlichen Entscheidung ergäbe, erachtete er eine ihm zu leistende Ausgleichszahlung von 3,9 Mio S selbst unter der Annahme des ihn seiner Ansicht nach benachteiligenden gleichteiligen Beitragsverhältnisses als angemessen. Wenn das Rekursgericht bei dieser Verfahrenslage die der Frau auferlegte Ausgleichszahlung von 1,950.000 S auf 3,355.000 S erhöhte, hielt es sich innerhalb des das erstinstanzliche Begehren nicht überschreitenden Rechtsmittelantrages des Mannes. Ein diesbezüglich von der Frau gerügter Mangel iS des § 405 ZPO haftet der angefochtenen Rekursentscheidung nicht an.
Die Frau hat den vom Mann vorgetragenen Bedenken, sie würde eine ihr aufzuerlegende Ausgleichszahlung nicht leisten können, die Erklärung entgegengesetzt, ihre Geschwister würden ihr zur Erfüllung einer Ausgleichszahlungsverpflichtung erforderliche (Rest-)Beträge sicherlich zur Verfügung stellen. Diese Verfahrenserklärung hindert die Frau zwar in keiner Weise die Angemessenheit der ihr auferlegten Ausgleichszahlung zu bekämpfen, schließt dabei aber den Einwand aus, zur Leistung einer - von ihrer Leistungsfähigkeit abgesehen - angemessenen Ausgleichszahlung nicht imstande zu sein und aus diesem Grund die Zuweisung des Vermögenswertes (Hälfteanteil des Mannes) zu einem "Wohlbestehens-Preis" zu beanspruchen. Es bleibt nach der auf die Zusicherung ihrer Geschwister gegründeten Erklärung der Frau unerheblich, welchen Erlös sie aus der Veräußerung ihres Anteils an einem Kärntner Seegrund erwarten dürfe, um daraus - teilweise - die ihr aufzuerlegende Ausgleichszahlung abzudecken. Entgegen dem Rechtsmittelstandpunkt der Frau ist keine Verletzung der Aufteilungsgrundsätze oder ein augenfällig unbilliges Aufteilungsergebnis wegen der mangelnden Berücksichtigung ihrer begrenzten Zahlungsfähigkeit dargetan.
Es widerspricht zwar dem Wesen einer Billigkeitsentscheidung, eine Ausgleichszahlung mathematisch genau zu berechnen. Wählte eine Vorinstanz aber einen solchen Ermittlungsvorgang, ist das Ergebnis nicht schon deshalb allein anfechtbar, sondern nur dann, wenn es außerhalb der Ober- und Untergrenzen läge, die sich nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles ergeben. Dabei wären sogar eine unrichtig angewandte Ermittlungsart oder eine unrichtige Gewichtung einzelner Bemessungselemente solange zu vernachlässigen, als sich der ausgemittelte Ausgleichsbetrag innerhalb des erwähnten Spielraumes bewegt.
Aus dieser Erwägung ist die Bemängelung der Frau zu übergehen, die Berücksichtigung des Umstandes, daß in einem Zeitraum von elf Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteiles und damit dem Ende einer gesetzlichen Unterhaltspflicht des Mannes die Frau weiterhin das im Hälfteeigentum der Parteien stehende Einfamilienhaus allein habe nutzen können, während der Mann seinen Wohnbedarf außerhalb des Eigenheimes habe decken müssen, durch einen Betrag in Höhe eines als angemessen anzusetzenden Benützungsentgeltes von 7.000 S monatlich widerspräche der Billigkeit. Die Bemängelung betrifft nämlich bei der vom Rekursgericht als, angemessen erachteten Ausgleichszahlung von mehr als 3 1/3 Mio S nur einen Teilbetrag von 77.000 S. Die denkmögliche Abänderung des Betrages der festzusetzenden Ausgleichszahlung aus dem Beschwerdegrund "Benützungsentgelt" ist derart gering, daß es der auch auf das Verfahren durchschlagende Billigkeitsgedanke verbietet, im Rechtsmittelverfahren auf dieses Element der Ausmittlung überhaupt sachlich einzugehen.
Geldzuwendungen des Vaters und der beiden Tanten des Mannes wertete das Rekursgericht als ausschließliche Beiträge des Mannes. Darin liegt entgegen dem Rechtsmittelstandpunkt der Frau weder eine Aktenwidrigkeit noch eine unstatthafte Unwürdigung der Beweise durch das Gericht zweiter Instanz, weil eine ausdrückliche Widmung der Geschenkgeber auch für den Scheidungsfall weder behauptet, geschweige denn festgestellt wurde, das Rekursgericht daher einen hypothetischen Schenkungswillen zugrundelegen mußte, bei dessen Ermittlung weder allgemeine Auslegungsgrundsätze verletzt noch ein augenfällig unsachliches Ergebnis erzielt wurden.
Wertmäßiger Hauptbestandteil der Aufteilungsmasse ist die Innsbrucker Liegenschaft mit dem Eigenheim. Die Parteien haben sich in der Tagsatzung vom 15.Oktober 1992 auf den Jahreswechsel 1987/88 als Zeitpunkt für die Bewertung des Auseinandersetzungsvermögens geeinigt. Das Rekursgericht erachtete es dem Zweck der Ausgleichszahlung gemäß, den für den Stichtag ermittelten Betrag der Ausgleichszahlung an die in der Zwischenzeit eingetretenen Wertveränderungen anzupassen und im Hinblick auf den erwähnten Hauptbestandteil der Aufteilungsmasse und den Zweck der Ausgleichszahlung (Wohnraumersatz zu schaffen) die Aufwertung nach einem zwischen Dezember 1987 und Juni 1993 um rund 28 % gestiegenen Baukostenindex vorzunehmen.
Darin liege entgegen dem Rechtsmittelstandpunkt der Frau keine Hintansetzung einer materiellrechtlich bindenden Parteieneinigung. Im Verfahren nahmen die Parteien unterschiedliche Standpunkte zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft ein (1.März 1986 / März 1988). Die in der Tagsatzung vom 15.Oktober 1992 erklärte "Außerstreitstellung" durfte das Rekursgericht in erster Linie auf den für maßgeblich erachteten Umfang und Zustand der Aufteilungsmasse beziehen, auch auf einen Bewertungsstichtag zur Ermittlung der sich ergebenden Zuteilungsmassen. Es war aber aus der Außerstreitstellung nicht zu folgern, daß eine sich als notwendig herausstellende Ausgleichszahlung nach den Sachwerten des Jahreswechsels 1987/88 nicht für den Leistungszeitpunkt, um den inneren Geldwert nicht unbillig einzubüßen, hätte aufgewertet werden sollen. Eine solche Wertanpassung hat das Rekursgericht nach dem Zweck der Ausgleichszahlung ohne Verletzung von Aufteilungsgrundsätzen im Sinne der herrschenden Rechtsprechung als billig erachtet. Die unrichtige Lösung einer nach § 14 Abs 1 AußStrG qualifizierten Rechtsfrage wird dem Rekursgericht in diesem Zusammenhang nicht schlüssig vorgeworfen.
Gleiches gilt letztlich für den Vorwurf des Mannes, die Durchführungsanordnungen iS des § 93 EheG wären ergänzungsbedürftig. Mit der angefochtenen Entscheidung wurden vollstreckbare Leistungspflichten begründet. Für die im Revisionsrekurs des Mannes als möglich dargestellten Folgen einer etwaigen Leistungsstörung war von amtswegen keine Vorsorge zu treffen.
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