OGH 9Ob149/06m

OGH9Ob149/06m1.2.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Claudia S*****, vertreten durch Mag. Egon Stöger, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Antragsgegner Anton S*****, vertreten durch Dr. Christian Ortner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Aufteilung nach §§ 81 ff EheG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 13. September 2006, GZ 54 R 85/06f-100, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG). Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Mit seinen Einwänden gegen die angefochtene Rekursentscheidung macht der Revisionsrekurswerber keine iSd § 62 Abs 1 AußStrG erhebliche Rechtsfrage geltend. Seinen Einwand, der von Parteien geschlossene Ehepakt sei unwirksam, hat er in erster Instanz nicht geltend gemacht. Im Gegenteil: Er selbst hat sich auf die Formgültigkeit dieses Ehepaktes berufen (siehe zB ON 2). Sein nunmehr gegenteiliges Vorbringen verstößt daher gegen das Neuerungsverbot und ist nicht geeignet, die Zulässigkeit seines Rechtsmittels zu rechtfertigen. Von einer Überraschungsentscheidung der zweiten Instanz kann in diesem Zusammenhang nicht die Rede sein, zumal das Rekursgericht mit den dazu erstatteten Ausführungen dem schon in erster Instanz vertretenen Standpunkt der Antragstellerin folgte.

Die Rechtsausführungen des Rekursgerichts über die Auswirkungen des (wirksamen) Ehepaktes auf die Aufteilungsmasse werden im Revisionsrekurs mit keinem Wort in Frage gestellt. Auch dies entspricht dem vom Revisionsrekurswerber schon in erster Instanz erstatteten Vorbringen. Demgemäß ist er selbst in erster Instanz davon ausgegangen, dass der Umstand, dass der Vater der Antragstellerin die von ihm seiner Tochter übertragene Liegenschaft nur als Treuhänder innegehabt hat, für die Aufteilung keine Relevanz hat (ON 2). Seinen davon nunmehr abweichenden Ausführungen ist überdies entgegen zu halten, dass aus der (vom Revisionsrekurswerber behaupteten) Stellung des Vaters der Antragstellerin als Treuhänder keineswegs zwingend folgt, dass der Vater der Antragstellerin nicht in der Lage war, seiner Tochter das Eigentum an der Liegenschaft zu verschaffen.

Mit seinem Einwand, das Rekursgericht hätte bei der Ermittlung der Herkunft der Schulden nicht seinen eigenen (!) Erklärungen folgen dürfen, zeigt der Revisionsrekurswerber ebenfalls keine iSd § 62 Abs 1 AußStrG erhebliche Rechtsfrage auf. Gleiches gilt für seine Ausführungen über die nach seiner Darstellung zur gemeinsamen Lebensführung erfolgten überhöhten Privatentnahmen. Der Revisionswerber räumt selbst ein, dass sein Unternehmen „schöne Gewinne" abwerfe; dass die in der Vergangenheit erfolgten Privatentnahmen bei der Festsetzung des für die Antragstellerin zu leistenden Unterhalts berücksichtigt wurden, bedeutet nicht, dass er unterhaltsrechtlich verpflichtet ist, auch in Zukunft überhöhte Privatentnahmen zu tätigen.

Im Übrigen ist der Revisionsrekurswerber darauf zu verweisen, dass das Ergebnis einer Billigkeitsentscheidung grundsätzlich nur dann angefochten werden kann, wenn es außerhalb der Obergrenzen und Untergrenzen liegt, die sich nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls ergeben. Dabei ist sogar eine unrichtig angewandte Ermittlungsart oder eine unrichtige Gewichtung einzelner Bemessungselemente solange zu vernachlässigen, als sich der ausgemittelte Ausgleichsbetrag innerhalb des erwähnten Spielraumes bewegt (RIS-Justiz RS0108755). Der Revisionsrekurswerber vermag demgegenüber nicht darzulegen, dass das Rekursgericht in seiner Ermessensentscheidung vom Grundsatz, bei der Aufteilung ein für beide Teile tragbares Ergebnis zu finden (RIS-Justiz RS0057910), in einer Weise abgegangen wäre, die ein Einschreiten des Obersten Gerichtshofes erfordern würde.

Der Oberste Gerichtshof hat der Antragstellerin die Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung nicht freigestellt. Die dennoch erstattete Revisionsrekursbeantwortung ist daher nicht iSd § 78 Abs 1 AußStrG zur Rechtsverfolgung notwendig.

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