OGH 6Ob609/82; 1Ob714/86; 2Ob531/87; 2Ob704/86; 8Ob520/87; 3Ob563/87; 7Ob605/88; 1Ob631/88; 3Ob551/88; 8Ob503/88; 2Ob506/89; 1Ob510/90; 10Ob2089/96w; 4Ob121/97s; 9Ob182/98z; 3Ob108/97x; 6Ob29/99d; 6Ob229/98i; 9Ob35/00p; 3Ob1/99i; 8Ob143/03t; 7Ob52/04d; 1Ob172/04g; 6Ob322/04b; 3Ob107/06s; 9Ob149/06m; 7Ob73/07x; 8Ob56/07d; 1Ob143/17m; 1Ob83/20t; 1Ob35/21k; 1Ob213/21m; 5Ob22/23f; 1Ob11/24k (RS0057910)

OGH6Ob609/82; 1Ob714/86; 2Ob531/87; 2Ob704/86; 8Ob520/87; 3Ob563/87; 7Ob605/88; 1Ob631/88; 3Ob551/88; 8Ob503/88; 2Ob506/89; 1Ob510/90; 10Ob2089/96w; 4Ob121/97s; 9Ob182/98z; 3Ob108/97x; 6Ob29/99d; 6Ob229/98i; 9Ob35/00p; 3Ob1/99i; 8Ob143/03t; 7Ob52/04d; 1Ob172/04g; 6Ob322/04b; 3Ob107/06s; 9Ob149/06m; 7Ob73/07x; 8Ob56/07d; 1Ob143/17m; 1Ob83/20t; 1Ob35/21k; 1Ob213/21m; 5Ob22/23f; 1Ob11/24k5.3.2024

Rechtssatz

Bei der Aufteilung soll ein für beide Teile tragbares, den Umständen des Einzelfalls gerecht werdendes Ergebnis gefunden werden, durch das der ausgleichsberechtigte frühere Ehegatte angemessen, aber in einer dem zahlungspflichtigen Teil wirtschaftlich zumutbaren Weise abgefunden wird.

Normen

EheG §83 Abs1
EheG §94 Abs1

6 Ob 609/82OGH30.06.1983
1 Ob 714/86OGH04.03.1987
2 Ob 531/87OGH24.03.1987

nur: Bei der Aufteilung soll ein für beide Teile tragbares, den Umständen des Einzelfalls gerecht werdendes Ergebnis gefunden werden. (T1)

2 Ob 704/86OGH12.05.1987

nur T1; Beisatz: Sodass jeder Ehegatte wohlbestehen kann. (T2)

8 Ob 520/87OGH08.07.1987
3 Ob 563/87OGH02.03.1988

Beis wie T2

7 Ob 605/88OGH30.06.1988

Auch; nur T1

1 Ob 631/88OGH28.09.1988

nur T1

3 Ob 551/88OGH25.01.1989

nur T1

8 Ob 503/88OGH06.04.1989
2 Ob 506/89OGH05.07.1989

Beis wie T2

1 Ob 510/90OGH21.02.1990

nur T1

10 Ob 2089/96wOGH21.05.1996

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Der konkrete Standard der beiderseitigen Lebensverhältnisse soll gesichert bleiben. (T3)

4 Ob 121/97sOGH27.05.1997

Vgl

9 Ob 182/98zOGH08.07.1998

nur T1

3 Ob 108/97xOGH27.01.1999

Vgl auch; Beisatz: Im Einzelfall kann es zu einer Kürzung des Ausgleichsbetrages über die maßgebenden Aufteilungskriterien hinaus auf ein Maß führen, bei dem der schuldlos Geschiedene und Zahlungspflichtige wohl bestehen kann. (T4)

6 Ob 29/99dOGH11.03.1999
6 Ob 229/98iOGH15.07.1999

Vgl auch

9 Ob 35/00pOGH31.05.2000

Beis wie T2

3 Ob 1/99iOGH23.08.2000

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Dies ist auch bei der Bemessung der Ausgleichszahlung zu berücksichtigen. (T5)

8 Ob 143/03tOGH18.12.2003

Beisatz: Vermögenslosigkeit und geringes Einkommen dürfen nicht dazu führen, dass dem anderen Ehegatten das Eigentum entschädigungslos oder gegen eine unverhältnismäßig geringe Gegenleistung entzogen wird. (T6)

7 Ob 52/04dOGH26.05.2004

Vgl auch; Beis wie T6

1 Ob 172/04gOGH23.11.2004

Vgl auch; Beis wie T6

6 Ob 322/04bOGH17.02.2005

Beis wie T2; Beis wie T4

3 Ob 107/06sOGH26.07.2006

Auch; Beis wie T2

9 Ob 149/06mOGH01.02.2007

nur T1

7 Ob 73/07xOGH09.05.2007

nur T1; Beis wie T6

8 Ob 56/07dOGH27.06.2007

Auch; Beisatz: Der Grundsatz, dass nach der Scheidung jeder Ehegatte wohl bestehen kann, darf nicht so weit gehen, dass ein Ehegatte unter Hinweis auf die Vermögenslosigkeit und das geringe Einkommen des anderen dazu verhalten wird, seinen Anteil am gemeinsamen Vermögen entschädigungslos oder gegen eine unverhältnismäßig geringe Entschädigung aufzugeben. (T7)

1 Ob 143/17mOGH30.08.2017

Auch; Beis wie T6; Beis wie T7

1 Ob 83/20tOGH23.09.2020
1 Ob 35/21kOGH21.04.2021

Vgl

1 Ob 213/21mOGH14.12.2021

Beisatz: Es wäre für einen Ehegatten nicht tragbar, müsste dieser ‑ notwendigerweise wirtschaftlich aus eigenem, der Aufteilung nicht unterliegenden Vermögen ‑ dem anderen eine Ausgleichszahlung leisten, obwohl per saldo keine eheliche Errungenschaft im Sinn eines „Aktivvermögens“ erwirtschaftet wurde, sondern ein Schuldenüberhang besteht, den er ohnehin zur Gänze übernimmt. (T8)

5 Ob 22/23fOGH23.03.2023
1 Ob 11/24kOGH05.03.2024

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19830630_OGH0002_0060OB00609_8200000_001