Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Bei der Aufteilung nach §§ 81 ff EheG soll ein für beide Teile tragbares Ergebnis gefunden werden, durch das der ausgleichsberechtigte ehemalige Ehepartner angemessen, aber in einer dem zahlungspflichtigen Teil wirtschaftlich zumutbaren Weise abgefunden wird (RIS-Justiz RS0057910). Ein geringes Einkommen darf zwar nicht dazu führen, dass dem anderen früheren Ehepartner das Eigentum entschädigungslos oder gegen eine unverhältnismäßig geringe Gegenleistung entzogen wird (8 Ob 143/03t). Im Einzelfall kann es aber zu einer Kürzung des Ausgleichsbetrags gegenüber jenem, der sich bei Ausmittlung nach den jeweiligen Beiträgen der ehemaligen Ehepartner zur Anschaffung der aufzuteilenden Vermögenswerte unter Berücksichtigung der Schulden ergeben würde, auf ein Maß kommen, damit der Zahlungspflichtige noch „wohl bestehen" kann (2 Ob 704/86; 3 Ob 108/97x). Die wirtschaftliche Grundlage der nunmehr getrennten Lebensführung soll für beide Teile, also auch für den Zahlungspflichtigen, gesichert bleiben (5 Ob 788/81 ua). Selbst wenn zu fordern ist, dass derjenige, der die Übernahme der Vermögenswerte anstrebt, seine Kräfte entsprechend anspannen und seine Lebensbedürfnisse aufs Äußerste einschränken muss (RIS-Justiz RS0057685), kann eine Ausgleichszahlung in der vollen rechnerischen Höhe für den Zahlungspflichtigen unzumutbar und unbillig sein (vgl 9 Ob 33/00v).
Die (auf § 273 Abs 1 ZPO beruhende) Annahme des Rekursgerichts, dass die Antragsgegnerin nicht in dem vom Erstgericht zugrunde gelegten Umfang ein Nebeneinkommen erzielen und nicht weiter angespannt werden könne, ist einzelfallbezogen. Die Frage ihrer Richtigkeit hat keine über den Anlassfall hinausgehende Bedeutung (RIS-Justiz RS0040494).
Ob die vom Rekursgericht auferlegte Ausgleichszahlung dem Grundsatz der Billigkeit entspricht, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0115637). Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG läge daher nur dann vor, wenn das Rekursgericht in Überschreitung des Ermessensbereichs von den allgemeinen Aufteilungsgrundsätzen abgewichen wäre (RIS-Justiz RS0113732). Eine solche im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifende Fehlbeurteilung des einzelfallbezogenen Sachverhalts durch das Rekursgericht ist aber nicht zu erkennen.
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