Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Mit dem am 20. Dezember 1984 beim Erstgericht eingelangten Antrag begehrte die Antragstellerin die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse aus ihrer Ehe mit dem Antragsgegner, weil diese seit 6.Dezember 1984 rechtskräftig aus dessen Alleinverschulden geschieden sei. Die eheliche Lebensgemeinschaft habe vom 21.August 1971 bis 1983 bestanden. In erster Linie werde die Übertragung des Alleineigentums an der Liegenschaft in EZ 327 II, KG Buch, samt vorhandenem Inventar begehrt, zumindest aber die Übereignung des Hälfteeigentums an dieser Liegenschaft sowie die Einräumung eines lebenslangen Wohnrechtes ob der anderen ideellen Hälfte, wobei als Gegenleistung eine in den finanziellen Möglichkeiten der Antragstellerin gelegene Ausgleichszahlung entrichtet werden könne. Hilfsweise beantragte sie eine Ausgleichszahlung in Höhe von 70 % des Verkehrswertes der erwähnten Liegenschaft sowie die Gewährung eines Wohnrechtes in dem dort errichteten Haus für die Dauer von 2 bis 3 Jahren. Zur Begründung ihres Begehrens brachte die Antragstellerin im wesentlichen vor: Das Aufteilungsvermögen bestehe aus der im Jahr 1973 gekauften und im Alleineigentum des Antragsgegners stehenden Liegenschaft in EZ 327 II KG Buch, auf welcher zwischen 1974 und 1981 das seit November 1976 als Ehewohnung provisorisch benützte Einfamilienhaus in 6200 Buch, Rotholz Nr. 380, erbaut worden sei. Möglicherweise verfüge der Antragsgegners auch über weitere eheliche Ersparnisse, so vor allem über einen PKW, welcher ebenfalls in die Aufteilung miteinbezogen werden möge. Der Liegenschaftskauf sei von beiden Teilen gemeinsam finanziert worden. Sie selbst habe bis März 1974 als Bilanzbuchhalterin gearbeitet und neben ihrem finanziellen Beitrag durch die Erziehung der 3 ehelichen Kinder Brigitte, Wolfgang und Bernhard S*** durch sparsame Lebensführung zur Vermögensbildung beigetragen. Beim Hausbau hätten auch Angehörige der Antragstellerin mitgewirkt. Diese und sie selbst hätten zu diesem Zweck darüber hinaus Barleistungen in Höhe von ca. 80.000 S erbracht. Der Grund für das Zerbrechen der bis 1983 harmonisch verlaufenen Ehe sei gewesen, daß der Antragsteller sich einer anderen Frau zugewendet habe. Den ganzen Umständen nach sei es angemessen, ihr im Aufteilungsverfahren - nicht zuletzt auch unter Bedachtnahme auf das Wohl der Kinder, welche als psychisch labil und sehr sensibel einen Wohnungswechsel nicht ohne gesundheitliche Schäden verkraften könnten - mehr als 50 % des Aufteilungsvermögens zuzusprechen, insbesondere das derzeit noch von ihr und den 3 Kindern bewohnte Haus zu übereignen.
Der Antragsgegner Heinz S*** schlug in seiner Gegenäußerung die Übertragung des Eigentumes ob der strittigen Liegenschaft an die Antragstellerin gegen Verzicht auf deren Unterhaltsansprüche ihm gegenüber oder den Verkauf der Liegenschaft und die Aufteilung des Erlöses zwischen ihm und der Antragstellerin im Verhältnis von 1 : 1 vor. Seiner Ansicht nach sei der Bau des Hauses und dessen Finanzierung in erster Linie durch ihn selbst unter Mitwirkung seiner Berufskollegen, Freunde und Angehörigen erfolgt. Das Erstgericht ließ das Eigentumsrecht des Antragsgegners an der erwähnten Liegenschaft mit Haus samt einem Großteil des Inventars unberührt, übertrug der Antragsgegnerin das Eigentum am Inventar der beiden Kinderzimmer des Hauses 6200 Buch, Rotholz Nr. 380 (Punkt 2 des angefochtenen Beschlusses), räumte ihr die Dienstbarkeit des Gebrauches an dieser Liegenschaft für die Dauer eines Jahres ein (Punkt 4 und 5), trug dem Antragsgegner die Leistung einer nach dem Verbraucherpreisindex 1976 wertgesicherten Ausgleichszahlung in Höhe von 850.000 S (500.000 S binnen 4 Monaten, 350.000 S spätestens 1 Jahr nach rechtskräftiger Verfahrensbeendigung), vermindert um eine monatliche Entschädigung für die ab 1.Dezember 1985 statthabende Benützung der Liegenschaft durch die Antragstellerin in Höhe von 4.400 S monatlich, auf (Punkte 6 und 7) und ermächtigte die Antragstellerin, die Dienstbarkeit des Gebrauches und das Pfandrecht über 850.000 S ob der umstrittenen Liegenschaft bücherlich sicherzustellen. Dabei ging das Erstgericht von folgenden wesentlichen Sachverhaltsfeststellungen aus:
Die Parteien gingen miteinander am 21. August 1971 die Ehe und die eheliche Lebensgemeinschaft ein. Dazumal verfügte keiner von ihnen über nennenswertes Vermögen. Aus der Ehe der Parteien stammten die Kinder Brigitte S***, geb. am 25. März 1972, und die am 4. März 1974 geborenen Zwillinge Wolfgang und Bernhard S***. Bis Frühjahr 1974 arbeitete die Antragstellerin, die die Handelsakademie absolviert hatte, als Bilanzbuchhalterin, wobei sie allerdings im Gefolge jeder Geburt das Karenzjahr in Anspruch nahm. Seit Frühjahr 1974 verfügte sie über kein Eigeneinkommen mehr, sondern widmete sich ausschließlich dem ehelichen Haushalt und der Erziehung und Pflege der 3 Kinder. Die Tochter Brigitte S*** leidet seit ihrem ersten Lebensjahr an einem Nieren- und Blasenleiden. Der mj. Bernhard S*** ist Bettnässer, der mj. Wolfgang S*** leidet an Asthma. Seit dem Verstreichen des von der Antragstellerin nach Ausscheiden nach ihrem letzten festen Arbeitsverhältnis im Frühjahr 1974 in Anspruch genommenen Karenzjahres bestritt der Antragsgegner allein die finanziellen Lasten des ehelichen Haushaltes. Dabei lebten beide Teile trotz der finanziellen Belastungen durch den Hausbau nicht übermäßig bescheiden. Im Jahre 1977 erhielt die Antragstellerin ein Wirtschaftsgeld von 8.000 S monatlich, welches sich bis ins Jahr 1982 kontinuierlich auf einen Betrag von 12.000 S bis 15.000 S im Monat steigerte. Die Antragstellerin hob diese Beträge vom Gehaltskonto des Antragsgegners, über welches sie verfügungsberechtigt war, ab. Bis etwa 1976 erzielte der Antragsgegner Heinz S*** als kaufmännischer Angestellter ein Einkommen in durchschnittlicher Höhe. Nach dem Wechsel zur Firma H***-B*** und einer gewissen Anlaufphase verdiente er ab 1976 überdurchschnittlich. Ohne Kilometergeld und Diäten kam er auf folgende Jahresnettoeinkommen:
1976 S 279.000,--
1977 S 368.000,--
1978 S 340.000,--
1979 S 370.000,--
1980 ca. S 531.000,--
1981 ca. S 617.000,--
1982 ca. S 480.000,--
Im Jahre 1983 betrug sein Nettoverdienst einschließlich Provisionen und verschiedener sonstiger Zulagen 470.259,65 S, im Jahre 1984 442.806,76 S.
Bis zum Jahre 1983 verlief die Ehe der Streitteile im wesentlichen klagslos. Zu dieser Zeit nahm der Antragsgegner dann Beziehungen zu einer anderen Frau auf oder brüstete sich zumindest damit. Die dadurch ausgelösten ehelichen Schwierigkeiten fanden schließlich auch in den nachlassenden Verkaufserfolgen des Antragsgegners und damit auch in einer entsprechenden Einkommensminderung zufolge weitgehenden Wegfalles der Provisionseinnahmen ihren Niederschlag. Ab 1.Jänner 1985 verdiente der Antragsgegner letztlich monatlich nur mehr brutto 30.436 S. Zum 31. März 1985 wurde er wegen Nichterreichens der festgelegten Umsatzvorgaben gekündigt. Seither ist der Antragsgegner arbeitslos und bezieht eine Arbeitslosenunterstützung von täglich 372,10 S. Anläßlich der Auflösung des Dienstverhältnisses bei der H***-B*** erhielt er jedoch eine Abfertigung in Höhe von
193.575 S. Die eheliche Lebensgemeinschaft beider Teile ist unbestritten seit 1.Jänner 1984 aufgelöst. Mit rechtskräftigem Urteil vom 6.Dezember 1984 wurde die Ehe aus dem alleinigen Verschulden des Antragsgegners geschieden. Als maßgebliche Eheverfehlung wurde ihm die Aufnahme ehewidriger Beziehungen zu einer anderen Frau oder zumindest das Prahlen mit einer solchen sowie die dadurch bewirkte tiefgreifende Zerrüttung der Ehe angelastet. Die 3 ehelichen Kinder leben mit der Antragstellerin seit Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft in dem dem Antragsgegner gehörenden Haus in 6200 Buch, Rotholz 380. Die Elternrechte bezüglich aller 3 Kinder stehen ihr allein zu. Zur Zeit ist der Antragsgegner für 3 Kinder mit insgesamt 11.500 S unterhaltspflichtig. Über seinen am 26. Februar 1985 beim Bezirksgericht Schwaz gestellten Antrag auf Herabsetzung dieser Unterhaltsverpflichtung auf zusammen monatlich 6.000 S wurde bislang noch nicht rechtskräftig entschieden. Für die Zeit vom 1.Jänner 1985 bis 30.September 1985 hat der Antragsgegner der Antragstellerin vergleichsweise einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 5.000 S zu leisten. Über die Zeit ab 1.Oktober 1985 liegt zwischen ihnen keine Unterhaltsvereinbarung mehr vor.
Die Antragstellerin selbst ist, wie sich aus dem von ihr am 19. September 1985 gelegten Vermögensbekenntnis im Verfahren 14 Cg 336/85 des Landesgerichtes Innsbruck ergibt, derzeit ohne Arbeit und Einkommen und besitzt als einziges Vermögen einen 10 Jahre alten PKW der Type Mazda 1000. Dieses Fahrzeug ist nach dem ausdrücklichen Willen des Antragsgegners nicht in das Aufteilungsvermögen einzubeziehen. Daß der Antragsgegner im Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft neben dem Wohnhaus in 6200 Buch, Rotholz Nr. 380, über sonstiges Vermögen, vor allem Ersparnisse, verfügt hätte, steht nicht fest. An Aufteilungsvermögen ist nur die im Alleineigentum des Antragsgegners stehende Liegenschaft in EZ 327 II, KG Buch, mit dem vorerwähnten Haus, samt Inventar, vorhanden. Der Antragsgegner besaß zwar bei Aufkösung der ehelichen Lebensgemeinschaft einen PKW der Marke AMC Eagle, welchen er jedoch zur Ausübung seines Berufes benötigte. Im Frühjahr 1984 gab er dieses Fahrzeug anläßlich des Erwerbes eines neuen PKWs in Zahlung. Die erwähnte, etwa 812 m 2 große Liegenschaft erwarb der Antragsgegner Heinz S*** in damals unverbautem Zustand mit Kaufvertrag vom 3.Dezember 1973 um ca. 140.000 S. In den Jahren 1974 bis 1981 wurde auf dieser Liegenschaft das Wohnhaus 6200 Buch, Rotholz Nr. 380, errichtet. Dieses Gebäude wurde von den Eheteilen noch im Jahre 1976, also zu einem Zeitpunkt, als die Bauarbeiten noch nicht abgeschlossen waren, als Ehewohnung bezogen. Bei der Errichtung des Hauses wurden nur im unbedingt notwendigen Ausmaß Professionisten beigezogen. Die meisten Arbeiten wurden vom Antragsgegner selbst in seiner Freizeit durchgeführt. Hiebei unterstützten ihn teilweise auch seine Bekannten sowie Angehörige der Antragstellerin. Die Krankheiten der beiden nunmehr im 12. Lebensjahr stehenden Zwillinge, welche bereits im Vorschulalter auftraten, verhinderten jedoch eine aktive Mitarbeit der Antragstellerin bei der Ausführung des Gebäudes. Der Ankauf des Grundes sowie die Errichtung des Einfamilienhauses wurde im wesentlichen mit Hilfe eines vom Antragsteller aufgenommenen und etwa im Jahre 1981 zurückbezahlten Personalkredites in Höhe von 100.000 S sowie mit mehreren, bei der A*** B*** DER V*** aufgenommenen Bauspardarlehen finanziert. Daneben wurden Zahlungen aus dem Verdienst beider Streitteile geleistet. Endlich erbrachten Verwandte beider Teile finanzielle Beiträge zur Errichtung des Hauses in Höhe von jeweils etwa 60.000 S bis 80.000 S. Einen der Antragstellerin im Jahre 1980 als Erbteil zugeflossenen Betrag in Höhe von 30.000 S verwendete diese zur Einrichtung eines Bügelzimmers sowie eines Kinderzimmers. Auf der Liegenschaft EZ 327 II, KG Buch, haften derzeit noch vier mit dem Grundkauf und den Bauarbeiten in Zusammenhang stehende Pfandrechte zugunsten der A*** B*** DER V***.
Zum 30.November 1984 hafteten insgesamt noch 487.077,50 S offen aus. Die monatlichen Rückzahlungsraten belaufen sich auf insgesamt
4.240 S, sodaß für die Zeit vom 1.Jänner 1984 bis 30.November 1984 46.640 S zurückzubezahlen waren. Der weitaus überwiegende Teil der Rückzahlungsraten entfällt jedoch dabei auf Zinsen. Die während dieses Zeitraums durch die Zahlungen des Antragsgegners bewirkte Verringerung des Schuldsaldos kann daher außer Betracht bleiben. Ab November 1984 stellte der Antragsgegner seine Zahlungen für die Liegenschaft und die darauf lastenden Schulden ein. Die Antragstellerin sah sich deshalb veranlaßt, zur Abwendung exekutiver Schritte einen Betrag von 34.773 S (32.580 S an die A*** B*** DER V*** und 2.193 S an
Feuerversicherungsprämie) selbst aufzubringen und zu bezahlen. Die erwähnte Liegenschaft ist am südlichen Rand des Ortsteiles Rotholz der Gemeinde Buch gelegen. Die Wohnqualität wird durch die vergleichsweise abgeschiedene Lage, durch den Lärm der in der Nähe verlaufenden Inntalautobahn sowie die Tatsache, daß das Grundstück im Winter etwa 6 Wochen lang im Schatten liegt, gemindert. Innerhalb der Gemeinde Buch selbst gibt es kaum Arbeits- und Verdienstmöglichkeiten. Mit der genannten Liegenschaft ist das Miteigentum zu 1/9 an der Liegenschaft in EZ 316 II, KG Buch, verbunden. Hiebei handelt es sich um die asphaltierte private Grundstückszufahrt. Das Haus 6200 Buch, Rotholz Nr. 380, ist ein aus Keller-, Erd- und nicht ausgebautem Dachgeschoß bestehendes Einfamilienhaus samt ebenerdigem Garagenzubau. Es verfügt über eine ölbefeuerte Zentralheizung und befindet sich in gutem Bau- und Erhaltungszustand. Es verfügt über eine Küche, 5 Zimmer, sowie die erforderlichen Nebenräume. Der Grundwert beträgt 572.600 S (818 m 2 x 700,-- S). Der umbaute Raum beträgt 367,50 Kubikmeter im Kellergeschoß, 504 Kubikmeter im Erd- und Dachgeschoß sowie 109 Kubikmeter im Garagenanbau. Der Neubauwert je Kubikmeter umbauten Raumes ist für das Kellergeschoß mit 2.250 S, für das Erd- und Dachgeschoß mit 2.550 S sowie für den Garagenzubau mit 1.600 S zu veranschlagen. Unter Bedachtnahme auf einen 10 %igen Altersabschlag ergibt sich sohin ein Bauwert von 2,057.828 S. Die Außenanlagen sind mit 45.000 S, der Gegenwert der privaten Grundstückszufahrt mit 1.550 S zu bewerten. Grund- und Bauwert zusammen betragen daher unter Bedachtnahme auf die Preis- und Wertverhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz 2,676.978 S. Das vorhandene Wohnungsinventar ist, soweit es nicht Eigentum dritter Personen ist, mit 18.470 S einzuschätzen. Hiervon entfallen 2.950 S auf die Einrichtung der beiden Kinderzimmer. Unter Berücksichtigung der in der Gemeinde Buch gegebenen besonderen Verhältnisse, der abseitigen Lage des Hauses und seiner Ausstattung wäre eine monatliche Nettomiete von 6.541 S bis 6.720 S angemessen. Diese ist aber in der Gemeinde Buch tatsächlich nicht erzielbar. Unter Bedachtnahme auf die mit monatlich 3.085 S anzunehmenden Betriebskosten sowie der anteilsmäßigen Umsatzsteuzer könnte höchstens eine Miete von monatlich brutto 7.900 S bis 8.000 S, netto sohin von rund 4.400 S erreicht werden. Unter Zugrundelegung dieses realistischen Wertes sowie eines Kapitalisierungszinsfußes von 5 % beträgt der Ertragswert daher 1,058.400 S. Die Differenz zwischen Grund- bzw Bauwert einerseits und Ertragswert andererseits beträgt daher 1,618.578 S; das arithmetische Mittel zwischen beiden Werten ergibt 1,687.689 S.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt wie folgt:
Der verfahrensgegenständlichen nachehelichen Vermögensauseinandersetzung sei nur die Liegenschaft in EZ 327 II KG Buch samt dem darauf bestehenden Gebäude 6200 Buch, Rotholz Nr. 380, zu unterwerfen. Der PKW der Marke AMC Eagle des Antragsgegners, welcher zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft vorhanden gewesen sei, habe seiner Berufsausübung gedient und könne daher nicht miteinbezogen werden. Der später angeschaffte PKW sei ohnehin nicht mehr zu berücksichtigen. Der PKW der Antragsgegnerin der Marke Mazda 1000 könne in Befolgung des übereinstimmenden Willens beider Verfahrensteile unberücksichtigt bleiben. Bei der Bewertung der Liegenschaft samt Einfamilienhaus sei vom gemeinen Wert des Aufteilungsvermögens im Zeitpunkt der Auseinandersetzung im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens auszugehen. Die Ermittlung dieses Wertes habe durch Schätzung jenes Nutzens zu erfolgen, den die Sache mit Rücksicht auf Zeit und Ort gewöhnlich und allgemein leiste. Die Grundsätze der Realschätzordnung, welche Einfamilienhäuser in der Regel nur nach Grund- und Bauwert einschätze, seien im vorliegenden Außerstreitverfahren nur mit Einschränkungen anwendbar. Vielmehr sei in Anlehnung an die Vorgangsweise bei der Wertfestlegung einer Eigentumswohnung, welche als Mischzahl zwischen Grund-, Bau- und Ertragswert erfolge, auch hier der Ertragswert angemessen zu beachten; stelle man daher auf den wesentlich unter dem Grund- bzw. Bauwert gelegenen Ertragswert zumindest teilweise ab, so ergebe sich ein Gesamtwert der Liegenschaft in Höhe von rund 2,200.000 S. Davon sei der Wert der zum Zeitpunkt der Heimtrennung bestehenden Schulden abzuziehen, weshalb der Wert des Einfamilienhauses zu diesem Zeitpunkt mit rund 1,710.000 S, zusätzlich des Inventarwertes von 18.470 S anzusetzen sei. Bei der Ermittlung der Aufteilsquote habe wiederum der Grundsatz der Billigkeit an der Spitze zu stehen; es seien im wesentlichen Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten sowie das Wohl der Kinder sowie im gewissen Umfange auch das Verschulden an der Ehescheidung zu beachten: Der Antragsgegner habe hier zumindest bis zur Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft an die Antragstellerin und die gemeinsamen 3 Kinder Unterhalt im gesetzlichen und ausreichenden Umfange gewährt. Die Bauführung sei auch maßgeblich auf seine Tüchtigkeit bzw. Eigenleistung zurückzuführen. Dem gegenüber habe die Antragstellerin nicht nur den ehelichen Haushalt betreut und die Pflege und Erziehung der gemeinsamen Kinder übernommen, sondern auch noch in gewisser Weise auf die weitere Ausübung ihres Berufes als Bilanzbuchhalterin verzichtet. Es seien daher annähernd gleichwertige Beiträge zu konstatieren, sodaß auch die Aufteilung billigerweise nur im Verhältnis 1 : 1 erfolgen könne. Dem von der Antragstellerin geäußerten und infolge ihrer Schuldlosigkeit an der Ehescheidung auch grundsätzlich berechtigten Wunsch auf Übereignung der umstrittenen Liegenschaft, oder zumindest eines Anteiles davon, könne aber im vorliegenden Fall allein deshalb nicht Rechnung getragen werden, weil sie nicht in der Lage sei, eine entsprechende Ausgleichszahlung an den Antragsgegner aufzubringen. Auch die Bedachtnahme auf das Wohl der drei ehelichen Kinder könne eine andere Vorgangsweise nicht zwingend nahelegen: Selbst ohne das von der Antragstellerin im Verfahren angebotene psychologische Fachgutachten sei zwar anzunehmen, daß alle Kinder von einem Wohnungswechsel nicht gerade erbaut sein könnten; in ihrem Alter seien jedoch trotz ihres labilen Gesundheitszustandes nachteilige Folgen in einem Ausmaß, welchen den Orts- bzw. Wohnungswechsel verwehrten, mit Sicherheit auszuschließen. Im übrigen sei die Übertragung des Eigentumes an unbeweglichen Sachen im Rahmen des Aufteilungsverfahrens nur dort zulässig, wo eine billige Regelung in anderer Weise nicht erzielbar sei. Den Umständen nach entspräche es am ehesten dem Gebot der Billigkeit, das Alleineigentum des arbeitsfähigen und daher zu einer Ausgleichszahlung verpflichtbaren Antragsgegners aufrecht zu erhalten; als Ausgleich für die Antragstellerin sei ihm die Leistung einer Entschädigung in Höhe der Hälfte des Zeitwertes der Liegenschaft zum Zeitpunkt der Heimtrennung abzüglich der Schulden (1,710.000 S) zuzüglich des Inventarwerts (rund 20.000 S), daher 865.000 S aufzuerlegen. Dieser Betrag erhöhe sich um die von der Antragstellerin seit 30.November 1984 an die A*** B*** DER V*** und die Feuerversicherungsanstalt geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 34.773 S (zusammen 899.773 S). In Abzug zu bringen sei davon noch der Wert der Einrichtung der beiden Kinderzimmer in Höhe von 2.950 S, weil diese der Antragstellerin zu übereignen seien. Der Antragsgegner werde dadurch in die Lage versetzt, die Liegenschaft samt Haus, wie von ihm ohnedies beabsichtigt, zu verkaufen und die finanziellen Mittel für die Entschädigung an die Antragstellerin aufzubringen. Diese wiederum erhalte dadurch die finanziellen Mittel, für sich und die Kinder eine andere Wohnmöglichkeit zu schaffen. Zur Erleichterung des Überganges sei daher ein Teilbetrag von 500.000 S innerhalb eines relativ kurzen Zeitraumes (innerhalb von 4 Monaten) anzuweisen, um welche Summe die Antragstellerin eine Eigentumswohnung anzahlen könne. Dieser Betrag sei vom Antragsgegner bei hypothekarischer Sicherstellung auch sicherlich unschwer flüssig zu machen. Zur Erleichterung der Übergangszeit sei überdies zugunsten der Antragstellerin ein dingliches Nutzungsrecht für die Dauer eines Jahres an der ganzen Liegenschaft einzuräumen. Pro Benützungsmonat müsse jedoch ein der erzielbaren Nettomiete entsprechender Betrag ab erfolgter Scheidung zu ihren Lasten angerechnet werden. Dies bedeute, daß von der vorhin ermittelten Ausgleichszahlung in Höhe von rund 897.000 S ein monatliches Benützungsentgelt vom 1.Jänner bis 30.November 1985 in Höhe von 4.400 S monatlich, zusammen 48.400 S abzuziehen sei, womit letztlich ein Ausgleichsbetrag in Höhe von rund 850.000 S verbleibe. Auch von dieser Summe sei für jedes ab 1.Dezember 1985 angebrochene Monat der Benützung des Hauses durch die Antragstellerin ein Benützungsentgelt von 4.400 S in Abzug zu bringen. Das Benützungsrecht der Antragstellerin sowie ein Pfandrecht zu ihren Gunsten in Höhe der Ausgleichszahlung sei als Sicherstellung auf der Liegenschaft einzuverleiben.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem nur von der Antragstellerin erhobenen Rekurs teilweise Folge und änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß der Antragsgegner schuldig erkannt wurde, der Antragstellerin das Eigentum an der Liegenschaft in EZl. 327 II KG Buch zu übertragen und in die bücherliche Einverleibung des Eigentums der Antragstellerin Ilse S*** ob der bezeichneten Liegenschaft einzuwilligen (Punkt 1.), der Antragstellerin das Inventar des auf der vorgenannten Liegenschaft errichteten Hauses 6200 Buch, Rotholz Nr. 380, zu übereignen (Punkt 2.); die Antragstellerin wurde schuldig erkannt, dem Antragsgegner binnen drei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung eine Ausgleichszahlung von 450.000 S samt 10 % Verzugszinsen pro anno für die aushaftenden Beträge zu bezahlen (Punkt 3.). Die Antragstellerin wurde weiter verpflichtet, den Antragsgegner aus sämtlichen, zum Zeitpunkt der Entscheidung noch bestehenden Darlehensverpflichtungen für das auf der Liegenschaft in EZ 327 II, KG Buch, errichtete Haus 6200 Buch, Rotholz Nr. 380, schad- und klaglos zu halten (Punkt 4.). Schließlich wurde der Antragsgegner ermächtigt, die Ausgleichszahlung von 450.000 S als Pfandrecht ob der der Antragstellerin zu übereignenden Liegenschaft bücherlich sicherzustellen. Die Kosten des Rekursverfahrens wurden gegeneinander aufgehoben; der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wurde gemäß § 232 AußStrG für zulässig erklärt.
Das Rekursgericht führte aus, daß die Verfahrensteile schon in erster Instanz im wesentlichen darin übereinstimmten, das Eigentum an der umstrittenen Liegenschaft der Antragstellerin zu übertragen. Der Antragsgegner habe als Gegenleistung den Verzicht der Antragstellerin auf jegliche Unterhaltsansprüche ihm gegenüber angestrebt. Wenn diese seine Vorstellung auch aus rechtlichen Gründen scheitern müsse, sei doch festzuhalten, daß insgesamt nur Streit über die Art und die Höhe der Gegenleistung für die Übertragung des Eigentumes der Liegenschaft an die Antragstellerin herrsche; das Erstgericht habe seine Rechtsgestaltungsbefugnisse insoweit verletzt, als es zugunsten des Antragstellers eine Rechtsstellung (Eigentum an der umstrittenen Liegenschaft) begründete, die dieser an sich ausdrücklich abgelehnt habe; es sei vielmehr der aus sämtlichen Stellungnahmen beider Verfahrensteile hervorgehende Wille (Übertragung des Eigentums an die Antragstellerin) angemessen zu berücksichtigen. In diesem Sinne sei daher die angefochtene Entscheidung abzuändern gewesen. Zweckmäßigerweise sei auch das gesamte Inventar an die Antragstellerin zu überantworten gewesen, zumal der Antragsgegner sich gegen diese Vorgangsweise nicht ausdrücklich ausgesprochen habe; im übrigen wohne er offenbar nunmehr in Hohenems und bedürfe der in der ursprünglichen Ehewohnung befindlichen Fahrnisse nicht mehr. Auch die Bestimmung des § 90 EheG stehe dieser Regelung nicht entgegen, wonach die Übertragung des Eigentums an unbeweglichen Sachen oder die Begründung von dinglichen Rechten daran nur angeordnet werden darf, wenn eine billige Regelung in anderer Weise nicht erzielt werden kann. Entgegen der Auffassung des Erstgerichtes käme nämlich dem Wohnbedürfnis der Antragstellerin und der drei minderjährigen Kinder sowie dem Kindeswohl (Belassung der mj. Kinder in der bisherigen Umgebung, Vermeidung von Ortsveränderungen) maßgebliche Bedeutung zu, sodaß auch aus diesen Gründen eine Übertragung des Eigentums an die Antragstellerin gerechtfertigt wäre, zumal das Einfamilienhaus zur Gänze bisher als Ehewohnung gedient habe. Zur Höhe der der Antragstellerin aufzuerlegenden Ausgleichszahlung führte das Rekursgericht aus, an der Bewertung des Erstgerichtes (gesamte Liegenschaft mit 2,2 Mill. S als Mischwert zwischen Grund-, Bau- und Ertragswert) sei nicht zu beanstanden. Der Rekurswerberin sei zuzubilligen, daß die für die Ermittlung des Schätzwertes von Liegenschaften im Zwangsversteigerungsverfahren gemäß § 144 EO erlassene Realschätzordnung und damit die zweifache Bewertung nach dem kapitalisierten Zinsertrag einerseits (Ertragswert) und nach dem Grund- bzw. Bauwert andererseits sowie die Berechnung des arithmetischen Mittels daraus im Sinne des § 16 Abs. 3 RSchO dem Bewertungszweck im Verfahren nach den §§ 81 ff EheG nicht gänzlich gerecht werde. Der Wert einer Liegenschaft sei im Verfahren über die nacheheliche Vermögensauseinandersetzung vielmehr grundsätzlich mit dem Verkehrswert anzusetzen, also mit jenem Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Lage und Beschaffenheit des Bewertungsgegenstandes bei einer Veräußerung erzielbar wäre. Ähnlich wie bei der Pflichtteilsberechnung, wo vornehmlich auf den Zweck abgestellt werde, für den die Wertfeststellung erfolge, die Wertermittlung also davon abhängig gemacht werde, ob der Wert einer Sache nach der Verkehrsauffassung primär vom Ertrag oder vom sonstigen Nutzen oder von der Veräußerung abhängig sei, sei aber auch im vorliegenden Verteilungsverfahren bei der Wertfestsetzung primär auf die Besonderheiten des Bewertungsobjektes einzugehen; es müsse bei der Bewertung eines vornehmlich als Familieneigenheim bestimmten Wohnhauses wie dem vorliegenden für die Zwecke der nachehelichen Aufteilung in erster Linie Berücksichtigung finden, daß dieses ursprünglich als Wohnstätte eines oder beider Eheteile geplant gewesen und nicht der Verwertung auf dem Immobilienmarkt zugeführt werden sollte; schon deshalb entspräche es nicht dem Grundsatz der Billigkeit, der Aufteilung den reinen Verkehrswert zugrunde zu legen, sondern es sei auch der Ertragswert angemessen zu berücksichtigen. In diesem Sinne sei die Vorgangsweise des Erstgerichtes, vom reinen Grund- bzw. Bauwert einen gewissen Abschlag vorzunehmen, weil der Ertragswert wesentlich darunter liege, zu billigen. Auch für den Bereich des Rekursverfahrens sei daher von einem Liegenschaftswert samt Gebäude (jedoch ohne Inventar) von rund 2,2 Mill. S auszugehen. Auch den maßgeblichen Bewertungszeitpunkt habe das Erstgericht zutreffend festgesetzt. Der Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft sei nämlich nur für die Feststellung des Umfanges des zu verteilenden Vermögens maßgebend und nicht für dessen Bewertung. Der Wert des nach dem Stichtag aufzuteilenden Vermögens sei in aller Regel bis zum Tag der tatsächlichen Auseinandersetzung, das sei bis zur Entscheidung erster Instanz im Aufteilungsverfahren, aufzuwerten. Wertsteigerungen, die ein während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft gemeinsam erworbenes Vermögen nachher (also nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft) ohne besonderes Zutun eines der beiden Ehegatten erfahren habe, könnten am Zuweisungsanteil keine Änderung herbeiführen, denn auch nach einer schon seinerzeit vorgenommenen realen Teilung käme beiden Teilen die inzwischen eingetretene Wertsteigerung (etwa auf dem Realitätenmarkt) in denselben Anteilen zugute, die dem Aufteilungsverfahren zugrunde gelegt werden. Maßgebend sei also grundsätzlich der Wert zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung und der zu diesem Zeitpunkt allenfalls höhere Baukostenindex. Sei die nachträgliche Werterhöhung aber nur auf die Tätigkeit eines der Ehegatten allein zurückzuführen, so könne und dürfe keine Aufwertung erfolgen. Die nach dem Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft gemachten Aufwendungen auf die Verteilungsmasse bzw. die der Aufteilung unterliegenden Sachen seien vielmehr zugunsten desjenigen zu berücksichtigen, der die Wertvermehrung bewirkt habe. Mit Blickwinkel auf die Rückzahlung von Schulden, welche im Zusammenhang mit der Anschaffung ehelicher Ersparnisse oder ehelichen Gebrauchsvermögens eingegangen wurden, komme daher eine Berücksichtigung zugunsten des die Teilung begehrenden Antragstellers in der Regel nicht mehr in Betracht, außer er habe diese Schulden selbst getragen. Für den vorliegenden Fall bedeute dies, daß die Liegenschaft nicht mit dem gesamten ermittelten Wert in die Verteilungsmasse falle (2,2 Mill. S), sondern bloß mit demjenigen Anteil, der dem Verhältnis zwischen dem Wert der Liegenschaft zum Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft (vorliegend 1.Jänner 1984) und der damals noch aushaftenden Schuldenssumme entspreche. Dieser Schuldenstand habe damals etwa 440.000 S, sohin etwa 1/5 des damaligen Wertes der Liegenschaft, ausgemacht. Auch die von der Antragstellerin nach November 1984 erbrachten Leistungen in Höhe von rund 35.000 S an Darlehensrückzahlungen bzw. Feuerversicherungsleistungen seien - ihrem Anteil entsprechend - vom Wert zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz in Abzug zu bringen. Im Ergebnis sei sohin bloß ein Liegenschaftswert von rund 1,700.000 S zuzüglich des Inventarwertes von etwa 20.000 S als Aufteilungsvermögen anzunehmen. Der nachehelichen Aufteilung im Sinne der §§ 81 ff EheG unterliege nur Vermögen, das die Ehegatten gemeinsam geschaffen haben, zu dessen Erwerb sie also während der Ehe beitrugen, also alles, was von ihnen in diesem Zeitraum erarbeitet oder erspart wurde, wobei nicht erforderlich sei, daß das Vermögen durch gemeinsame Tätigkeit angesammelt wurde, sondern auch jegliches Ergebnis
mittelbarer Beiträge eines Ehegatten, die dem anderen Ehepartner die Anschaffung, Ansammlung oder die Erhaltung des Vermögens ermöglichten, wie etwa die Führung des gemeinsamen Haushaltes, die Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder, eine sparsame Lebensführung oder jede Art von Konsumverzicht, wie überhaupt jede sonstige eheliche Beistandsleistung. In diesem Zusammenhang sei vorliegend zu beachten, daß die Antragstellerin sich primär der Führung des ehelichen Haushaltes sowie der Pflege und Erziehung der ehelichen Kinder widmete; zu berücksichtigen sei aber auch, daß diese drei Kinder allesamt mit körperlichen Leiden belastet seien, ihre Versorgung daher überdurchschnittlich arbeitsaufwendig sei. In geringem Maße sei auch zu berücksichtigen, daß die Antragstellerin zugunsten ihrer Familie auf eine weitere berufliche Karriere als Bilanzbuchhalterin verzichtete. Schließlich sei zu beachten, daß sie zu Beginn der ehelichen Lebensgemeinschaft etwas mehr als 3 Jahre lang, nämlich bis einschließlich 1974 den Verdienst ihrer Arbeitstätigkeit oder ihre Karenzgeldbezüge zur Bestreitung des ehelichen Haushaltes beigesteuert habe. Insgesamt erscheine dem Rekursgericht daher eine Teilung im Verhältnis von 1 : 1 mit leichtem Übergewicht zugunsten der Antragstellerin als gerechtfertigt. Von einer besonderen Sparsamkeit der Antragstellerin bei der Haushaltsführung könne allerdings nicht gesprochen werden. Der Umstand, daß der Antragsgegner am Scheitern der Ehe allein schuldig sei, könne zwar nicht ohne jede Bedeutung sein, werde aber im Sinne der Option der Antragstellerin auf den Erhalt der Liegenschaft in ihrem Eigentum hinreichend berücksichtigt. Bei der Billigkeitsentscheidung über die Höhe der Ausgleichszahlung sei auch auf die Erfordernisse der zukünftigen Lebensführung der Ehegatten abzustellen, sodaß jeder Ehegatte - ähnlich wie ein Anerbe - wohl bestehen könne. Unter diesem Aspekt seien auch die Ausgleichszahlungen zu bemessen; jener Ehegatte, der die Übernahme eines Vermögenswertes anstrebe, müsse, um den Ausgleichsberechtigten auch hinsichtlich Höhe und Art der Abstattung angemessene Ausgleichszahlungen leisten zu können, seine Kräfte weitestgehend anspannen. Es könne ihm daher auch die äußerste Einschränkung der Lebensbedürfnisse unterstellt werden. Dies dürfe jedoch nicht dazu führen, daß sein weiteres Bestehen nach der Auflösung der Lebensgemeinschaft gefährdet wäre. Daher müsse hier auch Berücksichtigung finden, daß die Antragstellerin nicht nur die Ausgleichszahlung an den Antragsgegner zu erbringen haben werde, sondern auch noch die bestehenden Schulden aus dem Bauspardarlehen (in Höhe von rund 440.000 S) abtragen müsse. Zu ihren Lasten werde in diesem Zusammenhang jedoch noch ausschlagen müssen, daß sie die Benützung des Hauses schon seit der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft, nämlich dem 1.Jänner 1984, inne hatte und dafür bislang nichts an den gegenwärtigen Eigentümer zahlen mußte. Beziehe man überdies die schon erwähnten Umstände des Einzelfalles, nämlich das Wohl der Kinder, das Verschulden des Antragsgegners an der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft sowie die Berufsaufgabe der Antragstellerin im Interesse der Familiengemeinschaft und ihren damit verbundenen Verzicht auf berufliche Selbstverwirklichung als Bemessungskriterien der von Billigkeitserwägungen getragenen Entscheidung über die Höhe der Ausgleichszahlung mit ein, so ergebe sich eine angemessene Entschädigungssumme von 450.000 S. Die dafür notwendigen Mittel werde die Antragstellerin unter Ausnützung ihrer momentanen halbtägigen Berufstätigkeit, aus der sie monatlich netto etwa 5.000 S beziehe, und der Ausnützung der im Verfahren hervorgekommenen Möglichkeiten, das Kellergeschoß (praktisch ohne Adaptierungsarbeiten) sowie das Dachgeschoß (nach Umbauarbeiten) des ihr nunmehr übereigneten Gebäudes in Bestand zu geben, sowie ihres Unterhaltsanspruchs gegenüber dem Antragsteller zwar nicht bequem, aber doch gerade noch aufbringen können. Das Rekursgericht sei sich bewußt, daß bei dieser vorgenommenen Regelung, die Antragstellerin mangels finanzieller Leistungsfähigkeit trotzdem gezwungen sein könnte, das Einfamilienhaus zu verkaufen, und deshalb das Ergebnis dieser Entscheidung hinsichtlich der Höhe der Ausgleichszahlung auch unter diesem Gesichtspunkt einer Art Kontrollrechnung unterzogen werden müsse. Bei einem relativ unter Zeitdruck zu erfolgenden Verkauf wäre ein erzielbarer Kaufpreis jedoch nur von rund 2 Mill. S realistisch, wovon noch die aushaftenden Darlehensschulden von ca. 440.000 S und der Betrag von 450.000 S für die Ausgleichszahlung abzuziehen wären, sodaß der Rekurswerberin letztlich ein Reinerlös von knapp 1,1 Mill. S verbliebe. Ausgehend von dem der Entscheidung zugrundeliegenden Aufteilungsvermögen wäre dieses Ergebnis unter Berücksichtigung der Aufteilungsquote, des Kindeswohles und des Verschuldens des Antragsgegners am Scheitern der Ehe auch keineswegs als unbillig anzusehen.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes, soweit damit der Antragstellerin eine Ausgleichszahlung in der Höhe von 450.000 S auferlegt wurde, wendet sich deren Revisionsrekurs aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Auferlegung einer an den Antragsgegner binnen drei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung zu bezahlenden Ausgleichszahlung in der Höhe von 250.000 S samt 10 % Verzugszinsen pro anno für die aushaftenden Beträge. Der Antragsgegner hat keine Revisionsrekursbeantwortung erstattet.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Die Antragstellerin führt aus, bei der Wertermittlung des gegenständlichen Hauses sei der Ertragswert von 1,058.400 S maßgebend; bei Abzug der Schulden von 440.000 S ergebe sich ein Restbetrag von 618.400 S, bei einer Aufteilung des Vermögens im Verhältnis von 1 : 1 die Hälfte dieses Betrages, 309.200 S. Die vom Rekursgericht vorgenommene Vermögensaufteilung im Verhältnis von 1 : 1 "mit leichtem Übergewicht zugunsten der Antragstellerin" sei nicht gerechtfertigt. Das Rekursgericht habe zu wenig berücksichtigt, daß die Ehe aus dem Alleinverschulden des Antragsgegners geschieden worden sei, der die Antragstellerin mit ihren drei Kindern verlassen habe. Dieses Verschulden wäre auch bei Bemessung der Ausgleichszahlung zu veranschlagen gewesen. Auch das Wohl der Kinder, die alle drei kränklich seien, erfordere, daß sie das Einfamilienhaus, in dem sie aufgewachsen seien, nicht verlieren. Auch diese Umstände wären bei Bemessung der Ausgleichszahlung ebenso zu berücksichtigen gewesen wie die Tatsache, daß die Antragstellerin ihren Beruf als Bilanzbuchhalterin nach der Eheschließung aufgegeben habe und nach jahrelanger Abwesenheit vom Arbeitsmarkt keine Stelle mehr in diesem Beruf bekommen werde. Sie arbeite derzeit als Hilfskraft halbtägig und verdiene 5.000 S monatlich. Wenn sie nicht die Haushaltsführung und die Erziehung der drei kranken Kinder übernommen hätte, wäre dem Antragsgegner die Errichtung des Einfamilienhauses nicht möglich gewesen, weil eine qualifizierte Wirtschafterin ca. 20.000 S brutto im Monat gekostet hätte. Auch den Grundsatz des "Wohlbestehenkönnens" habe das Rekursgericht zu wenig beachtet. Die Antragstellerin müsse Schulden in der Höhe von ca. 440.000 S übernehmen, um den Antragsgegner bezüglich der Darlehensverpflichtungen für das Haus schad- und klaglos halten. Der Antragsgegner habe angeblich kein Einkommen, die Antragstellerin könne derzeit und in naher Zukunft nicht mit Erfolg einen Unterhaltsanspruch gegen den Antragsgegner geltend machen. Unter diesen Umständen sei davon auszugehen, daß die Antragstellerin ihre Kräfte aufs Äußerste anspanne, um sowohl sich als auch ihren Kindern ihr Heim zu erhalten. Zusammengefaßt sei somit lediglich eine Ausgleichszahlung von 250.000 S angemessen.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Soweit die Antragstellerin die vom Berufungsgericht vorgenommene Bewertung der Liegenschaft und des Hauses bekämpft, ist sie darauf zu verweisen, daß gemäß § 232 Abs. 2 AußStrG der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse nur darauf gegründet werden, daß die Entscheidung des Rekursgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht. Diese Bestimmung ermöglicht somit keine Bekämpfung der ausschließlich dem Tatsachenbereich zuzuordnenden Feststellungen der Vorinstanzen über den Wert ehelichen Gebrauchsvermögens (EFSlg. 44.797, 47.400 ua). Zu den diesbezüglichen Ausführungen im Revisionsrekurs der Antragstellerin war daher nicht Stellung zu nehmen.
Den Ausführungen der Antragstellerin, das Berufungsgericht habe die Beträge der Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und die auf dieser Grundlage zu ermittelnden Aufteilungsquoten unrichtig als gleichwertig "mit leichtem Übergewicht zugunsten der Antragstellerin" beurteilt, insbesondere zu wenig Bedacht auf das Alleinverschulden des Antragsgegners an der Ehescheidung genommen, ist zu entgegnen, daß gemäß § 83 Abs. 1 EheG die Aufteilung nach Billigkeit vorzunehmen ist. Dabei ist besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens Bedacht zu nehmen. Gemäß § 83 Abs. 2 EheG sind als Beitrag auch die Leistung des Unterhalts, die Mitwirkung im Erwerb, soweit sie nicht anders abgegolten worden ist, die Führung des gemeinsamen Haushaltes und jeder sonstige eheliche Beistand zu werten. Die damit im Anschluß an die Generalklausel angeführten Umstände zur Konkretisierung der Billigkeit sind keineswegs erschöpfend aufgezählt (vgl. Schwind, KommzEheR 2 320 f). Überhaupt soll der Richter bei dieser Entscheidung darauf achten, daß die Folgen der Scheidung in wirtschaftlicher Hinsicht in einer für beide Ehegatten möglichst ausgeglichenen Weise geregelt werden (vgl. JA 916 Blg.NR 14. GP 15; JBl. 1981, 429; 2 Ob 547, 548/86 ua). Die Aufteilung hat quantitativ in erster Linie nach dem Gewicht und dem Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zu erfolgen; bei der Art der Aufteilung sind auch die für das Wohl der ehelichen Kinder notwendigen Sachbedürfnisse zu berücksichtigen (vgl. SZ 55/45 ua).
Was die Bedeutung des Verschuldens an der Auflösung der Ehe
anlangt, ist darauf zu verweisen, daß die Verschuldensentscheidung
im Eheverfahren unter den bei der Aufteilung zu berücksichtigenden
Gründen an sich nicht genannt ist. Ein eindeutiges Verschulden an
der Auflösung der Ehe wurde jedoch als eines von mehreren Kriterien
für die Billigkeitsentscheidung nach § 83 EheG etwa dann
berücksichtigt, wenn es für die vermögensrechtliche Entwicklung
während der Ehe im weitesten Sinn bedeutsam war, etwa bei
Verschwendungssucht, einer kostenverursachenden Vernachlässigung der
Kindererziehung oder der Haushaltsführung oder im Falle der Setzung
von Scheidungsgründen in der Absicht, bei der Aufteilung gerade
jetzt besonders gut abzuschneiden (7 Ob 515/84 ua). Da der
Gesetzgeber die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens nicht zu
einem Instrument der Bestrafung ehewidrigen Verhaltens bzw. der
Belohnung für ehegerechtes Verhalten machen wollte, kann der
Verschuldensentscheidung im Eheverfahren gegenüber den im Gesetz
ausdrücklich genannten Billigkeitskriterien nur eine untergeordnete
Bedeutung zukommen (EvBl. 1981/49). Entscheidend für die Art und den
Umfang der Berücksichtigung der Verschuldensentscheidung im
Eheverfahren ist dabei nicht der Schuldausspruch an sich, wesentlich
sind vielmehr die Umstände, die zur Auflösung der Ehe geführt haben
und die Tatsache, daß etwa ein Teil an der Auflösung der Ehe allein
schuldig ist, sodaß es der Billigkeit entspricht, den völlig
Schuldlosen vor negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der
Ehescheidung möglichst zu schützen oder zu vermeiden, daß dieser
infolge der durch das ehewidrige Verhalten des anderen ausgelösten
Aufteilung in unzumutbare wirtschaftliche Schwierigkeiten kommt
(EFSlg. 41.373, 8 Ob 522/85 ua). Wie der Oberste Gerichtshof
mehrfach ausgesprochen hat, widerspräche es dem an den sittlichen
Grundlagen der Rechtsordnung orientierten Gerechtigkeitsempfingen,
dem an der Zerstörung der ehelichen Lebensgemeinschaft schuldlosen Teil eine seine Vorstellungen und Interessen widersprechende Auseinandersetzungsart im Aufteilungsverfahren aufzuzwingen. Wenn nicht andere schwerwiegende Gründe - etwa ein existenzielles Bedürfnis des an der Eheauflösung schuldigen Teiles, das sonst nicht befriedigt werden könnte - berücksichtigungswürdiger erscheine, soll daher der Aufteilungswunsch des an der Auflösung der Ehe schuldlosen Teiles Anerkennung finden (vgl. SZ 55/45 ua).
Werden diese Grundsätze auf den im vorliegenden Fall festgestellten Sachverhalt angewendet, kann aber in der Ermittlung der Aufteilungsquote durch das Rekursgericht keine unrichtige rechtliche Beurteilung erblickt werden.
Auch soweit die Antragstellerin die Auffassung vertritt, bei der Bemessung der Ausgleichszahlung seien das Alleinverschulden des Antragsgegners an der Ehescheidung, das Wohl der Kinder, der Umstand, daß die Antragstellerin ihre Berufstätigkeit als Bilanzbuchhalterin nach der Eheschließung aufgegeben und sich der Führung des Haushaltes und der Pflege ihrer drei kränklichen und sehr sensiblen Kinder gewidmet hätte, sowie der Grundsatz des "Wohlbestehenkönnens" der Antragstellerin nicht ausreichend berücksichtigt worden, kann ihr nicht gefolgt werden. Der Zuspruch einer Ausgleichszahlung im Sinne des § 94 Abs. 1 EheG soll - soweit eine andere Art der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nicht zu erzielen ist - das mit der Aufteilung für einen Ehegatten verbundenen unbillige Ergebnis ausgleichen. Zur Erreichung dieses Zieles sind Überlegungen anzustellen, welcher Geldbetrag dem Vorteil des Teiles entspricht, der bei der Aufteilung besser weggekommen ist (5 Ob 770/81). Die Ausgleichszahlung selbst ist nach billigem Ermessen festzusetzen. Welche Billigkeitserwägungen hiebei zu beachten sind, kann den im § 83 Abs. 1 EheG angeführten Aufteilungsgrundsätzen (8 Ob 601/84), aber auch den im § 94 Abs. 2 EheG normierten Befugnissen des Gerichtes entnommen werden (EFSlg. 38.904, 41.420 ua), sie sind aber nicht darauf beschränkt. Es kommt daher nicht nur auf Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse, auf das Wohl der Kinder und auf die nach § 81 Abs. 1 EheG in Anschlag zu bringenden sowie auf die nach § 83 Abs. 1 EheG zu berücksichtigenden Schulden, sondern auch darauf an, den vormaligen Ehegatten den Beginn eines neuen Lebensabschnittes tunlichst zu erleichtern. Es ist daher anzustreben, die Folgen der Scheidung in wirtschaftlicher Hinsicht in einer für beide Teile möglichst ausgeglichenen Weise zu regeln (EFSlg. 38.906, 41.420 ua). Die wirtschaftliche Grundlage der nunmehr getrennten Lebensführung soll nach dem konkreten Standard der beiderseitigen Lebensverhältnisse für beide Teile so weit wie möglich gesichert werden (EFSlg. 46.399). Ziel der Billigkeitserwägungen ist es, ein individuell gerechtes Aufteilungsergebnis herbeizuführen (EFSlg. 46.400). Bei der Bemessung der Ausgleichszahlung sind auch die Erfordernisse der künftigen Lebensführung der Ehegatten zu berücksichtigen, sodaß jeder Ehegatte wohlbestehen kann (EFSlg. 46.402). Wenn auch eine allzu drastische Verminderung der Lebensverhältnisse der ehemaligen Ehegatten vermieden werden soll, kann dies doch nicht soweit gehen, daß ein Ehegatte unter Hinweis auf die Vermögenslosigkeit und das geringe Einkommen des anderen dazu verhalten wird, seinen Anteil an dem gemeinsamen Vermögen entschädigungslos oder gegen eine unverhältnismäßig geringe Entschädigung aufzugeben. Es müssen auch die Interessen des weichenden geschiedenen Ehegatten berücksichtigt werden (vgl. EFSlg. 46.409, 46.410 ua).
Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall war bei Bemessung der Ausgleichszahlung zwar einerseits auf das Wohl der Kinder, das Verschulden des Antragsgegners an der Ehescheidung und die Aufgabe des Berufes durch die Antragstellerin im Interesse der Haushaltsführung und der Pflege der Kinder, den Grundsatz des Wohlbestehenkönnens nach der Aufteilung sowie die Verpflichtung der Antragstellerin zur Tilgung der Schulden aus dem Bauspardarlehen angemessen Bedacht zu nehmen, andererseits aber auch darauf, daß dem Antragsgegner - von diesem unbekämpft - lediglich eine Ausgleichszahlung von 450.000 S, das ist nur etwa ein Viertel des vom Rekursgericht festgesetzten Wertes der Liegenschaft samt Inventar nach Abzug der Schulden, zugesprochen wurde, obgleich das Rekursgericht praktisch von einer Aufteilungsquote von 1 : 1 ausgegangen war. Unter diesen Umständen wäre aber eine weitere Verminderung der an den Antragsgegner von der Antragstellerin zu leistenden Ausgleichszulage mit den oben dargelegten Grundsätzen nicht in Einklang zu bringen.
Dem Revisionsrekurs mußte deshalb ein Erfolg versagt bleiben. Eine Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens hatte zu unterbleiben, da keine Kosten verzeichnet wurden.
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