OGH 4Ob121/97s

OGH4Ob121/97s27.5.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Elke L*****, vertreten durch Dr.Paul Kreuzberger und Mag.Markus Stranimaier, Rechtsanwälte in Bischofshofen, wider den Antragsgegner Heimo L*****, vertreten durch Dr.Franz Kreibich und andere Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 26.Februar 1997, GZ 21 R 29/97d-47, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß die Entscheidung wie folgt zu lauten hat:

"1. Das Hälfteeigentum des Antragsgegners an der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** M***** mit dem Haus T***** Nr. 141 wird der Antragstellerin zugewiesen.

2. Der Antragsgegner bleibt Alleineigentümer der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** L*****.

3. Die Antragstellerin hat dem Antragsgegner eine Ausgleichszahlung von S 1,000.000,-- zu zahlen, und zwar binnen 14 Tagen nach Zustellung des Beschlusses S 800.000,--, S 100.000,-- bis 31.12.1998 und S 100.000,-- bis 31.12.1999. Der Betrag von S 200.000,-- ist ab Zustellung des Beschlusses mit 4 % Zinsen per anno zu verzinsen und grundbücherlich sicherzustellen.

4. Die Antragstellerin hat sämtliche Verbindlichkeiten, die nach der Räumung des Hauses durch den Antragsgegner erwachsen und das Haus T***** Nr. 141 betreffen, allein zurückzuzahlen und den Antragsgegner für den Fall der Inanspruchnahme schad- und klaglos zu halten.

5. Die übrigen Vermögenswerte bleiben im jeweiligen Eigentum der Parteien.

6. Die Einrichtungsgegenstände und der Hausrat werden wie folgt aufgeteilt:

Die Antragstellerin erhält die Einrichtung und die Haushaltsgeräte, soweit sie nicht dem Antragsgegner zugewiesen werden; der Antragsgegner erhält die Bügelmaschine, den Mikrowellenherd und den Fernseher der Marke Philips.

7. Der Beschluß wird nach Zahlung des Ausgleichsbetrages von S 800.000,-- grundbücherlich durchgeführt. Die Antragstellerin hat die Zahlung durch den Originalzahlungsbeleg nachzuweisen.

8. Der Antragsgegner hat die Liegenschaft, insbesondere das Haus T***** Nr. 141, binnen zwei Monaten nach Zahlung des Betrages von S 800.000,-- zu räumen.

9. Jede Partei hat ihre Verfahrenskosten selbst zu tragen.

Text

Begründung

Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Ta***** vom 15.2.1993, 1 C 5/93, aus dem alleinigen Verschulden des Antragsgegners geschieden. Der Ehe entstammt ein Sohn, der selbsterhaltungsfähig ist. Er verbringt seine Freizeit und vor allem seine Urlaube teilweise im Elternhaus.

Der Antragsgegner verpflichtete sich anläßlich der Scheidung, der Antragstellerin monatlich soviel an Unterhalt zu zahlen, daß sie unter Einrechnung ihres Eigeneinkommens S 10.000,-- wertgesichert zur Verfügung hat. Er verpflichtete sich weiters, für die Zeit seiner Mitbenützung sämtliche Betriebskosten des im gemeinsamen Eigentum stehenden Hauses (Strom, Heizung usw.) und die Rückzahlungsraten bei der Bausparkasse und der Landeshypothekenbank allein zu tragen.

Die Streitteile sind zu gleichen Teilen Eigentümer eines Hauses in T***** bei Ta*****. Das Haus ist - ohne Einrichtung - S 2,500.000,-- wert; die Schulden betragen rund S 280.000,-- (Stand des Bauspardarlehens per 30.8.1996: S 205.836,--; Stand des Hypo-Landesdarlehens per 1.4.1996: S 72.745,--). Ende 1993 wurde im gemeinsamen Haus eine neue Heizung installiert. Zur Tilgung der Kosten von rund S 90.000,-- nahm der Antragsgegner ein Landesdarlehen auf; zum Teil erbrachte er Barleistungen. An Betriebskosten und Rückzahlungsraten hat der Antragsgegner in vier Jahren (1993 bis März 1997) rund S 600.000,-- aufgewendet. Die Reparatur des Balkongeländers und einer Steinmauer kosteten den Antragsgegner rund S 20.000,--.

Die Antragstellerin hat den Erlös eines Bausparvertrages und Bauholz in die Ehe eingebracht. 1992 wendete sie S 150.000,--, die sie geerbt hatte, für die Fertigstellung des Stiegenhauses auf.

Die Antragstellerin war Inhaberin einer Parfumerie in Ta*****, in die der Antragsgegner insgesamt S 300.000,-- investierte. Wegen des schlechten Geschäftsganges gab die Antragstellerin die Parfumerie auf. Anschließend war sie etwa zwei Jahre halbtags in einer Parfumerie beschäftigt. Derzeit ist sie arbeitslos. Der Antragsgegner arbeitet als Außendienstmitarbeiter für ein Kosmetikunternehmen. Nach eigenen Angaben verdient er monatlich netto S 26.000,-- "zuzüglich Spesen". Er kommt meist am Donnerstag nach Hause und bleibt bis Sonntag. Der Antragstellerin zahlt der Antragsgegner monatlich S 10.000,-- an Unterhalt; für eine Freundin in L***** zahlt er monatlich S 2.000,--. Sonstige Sorgepflichten hat er nicht.

1971 kaufte der Antragsteller die Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** L*****. Er hoffte, daß zumindest ein Teil der Liegenschaft verbaut werden könne. Die Grundstücke sind arrondiert und rund 300 m vom Ortszentrum von S***** entfernt. Die in etwa 1.000 m Seehöhe gelegenen Grundstücke sind zum Teil eben und leicht versumpft (273 m**2), zum Teil Grünland (5.090 m**2) und zum Teil Wald (1.942 m**2). Die ortsüblichen Preise für unbebaute Baugrundstücke betrugen in L***** 1993 rund S 380,--/je m**2, für landwirtschaftlich genutzte Flächen rund S 25,76/je m**2 und für Waldgrundstücke rund S 9,34/m**2. Die Antragstellerin beziffert den Wert der Liegenschaft mit S 300.000,--; der Antragsgegner mit höchstens S 200.000,--.

Der Antragsgegner hat aus einer Erbschaft im Jahre 1989 S 600.000,-- angelegt. 1992 tauschte er seinen PKW gegen einen gebrauchten Mercedes im Wert von S 350.000,-- ein. Nach den Angaben der Antragstellerin ist das Auto S 150.000,-- wert. Die Antragstellerin besitzt einen einige Jahre alten PKW Peugeot 106.

Die Wohnzimmereinrichtung stammt von der Antragstellerin. Die Einbauküche wurde vor rund 16 Jahren um etwa S 100.000,-- angeschafft. An Geräten sind Herd, Geschirrspüler, Tiefkühlschrank, Wäschetrockner, Bügel- maschine, Waschmaschine, Mixer, Küchenmaschine, Mikrowellenherd, ein größerer und ein kleinerer Fernseher sowie ein alter und ein neuerer Videorecorder vorhanden. Das gebrauchte Eßzimmer hat S 15.000,-- gekostet. Die Schlafzimmereinrichtung ist zum Teil sehr alt; die Kästen stammen von der Antragstellerin.

Die Antragstellerin begehrt, ihr die Liegenschaft mit dem Haus T***** Nr. 141 ins Alleineigentum zu übertragen. Sie würde die aushaftenden Schulden übernehmen. Dem Antragsgegner sollten die ehelichen Ersparnisse, vor allem die Wertpapiere und die Liegenschaft in S*****, verbleiben. Sie bot dem Antragsgegner eine Ausgleichszahlung von S 300.000,-- an, die sie im Laufe des Verfahrens auf S 800.000,-- erhöhte. Die Antragstellerin erklärte, die Liegenschaft keinesfalls gemeinsam mit dem Antragsgegner bewohnen zu wollen.

Der Antragsgegner will ebenfalls Alleineigentümer der Liegenschaft werden. Er sei bereit, eine Ausgleichszahlung von S 1,100.000,-- zu leisten und sämtliche Schulden zu übernehmen. Sollte die Liegenschaft T***** der Antragstellerin zugewiesen werden, so sei der Antragstellerin eine Ausgleichszahlung von S 1,200.000,-- zuzüglich jener Beträge aufzuerlegen, die der Antragsgegner seit der Scheidung im Februar 1993 für die Liegenschaft aufgewendet habe.

Das Erstgericht sprach - im ersten und im zweiten Rechtsgang - aus, daß der Antragsgegner das Hälfteeigentum der Antragstellerin an der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** M***** erhalte und Alleineigentümer der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** L***** bleibe. Die Antragstellerin erhalte eine Ausgleichszahlung von S 1,200.000,--. Der Antragsgegner habe sämtliche Verbindlichkeiten, die während der Ehe entstanden sind und die Errichtung und Einrichtung des Hauses T***** Nr. 141 betreffen, allein zurückzuzahlen und die Antragstellerin für den Fall der Inanspruchnahme schad- und klaglos zu halten. Die übrigen Vermögenswerte blieben im jeweiligen Eigentum der Parteien. Von den Einrichtungsgegenständen teilte das Erstgericht dem Antragsgegner die Kücheneinrichtung und die Badezimmereinrichtung zu, von den Haushaltsgeräten die Bügelmaschine, den Mikrowellenherd und den Fernseher der Marke Philips. Der Beschluß werde erst nach Zahlung des Ausgleichsbetrages grundbücherlich durchgeführt. Die Antragstellerin habe die Liegenschaft binnen zwei Monaten nach Zahlung des Ausgleichsbetrages, frühestens binnen zwei Monaten nach Rechtskraft des Beschlusses, zu räumen; eine Benützungsgebühr oder Betriebskosten habe sie bis zum Auszug aus dem Haus nicht zu leisten.

Das Erstgericht traf noch folgende Feststellungen:

Die Antragstellerin will das Haus nicht mit dem Antragsgegner gemeinsam bewohnen. Sie besitzt ein Sparguthaben von S 300.000,--; gemeinsam mit ihrem 32 Jahre alten Sohn, der sich rund S 500.000,-- erspart hat, kann sie S 800.000,-- aufbringen und dem Antragsgegner als Ausgleichszahlung zur Verfügung stellen. Sollte seine Mutter einen höheren Betrag benötigen, so könnte Heimo L***** jun. einen Kredit aufnehmen. Er wäre auch bereit, die monatlichen Belastungen zu tragen. Derzeit zahlt er seinen Eltern nichts, wenn er sich im Elternhaus in Ta***** aufhält. Heimo L***** jun. ist beim O***** in W***** beschäftigt und verdient netto S 22.000,--; sein Gehalt wird fünfzehnmal im Jahr ausgezahlt. Für seine 28 m**2 große Wohnung in W***** zahlt er monatlich S 1.800,-- zuzüglich S 500,-- Betriebskosten. Sein Hauptwohnsitz ist Ta*****.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt dahin, daß der Beitrag beider Parteien zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens gleich zu bewerten sei. Der Antragsgegner habe seit der Scheidung aufgrund des mit der Antragstellerin geschlossenen Vergleiches sämtliche Kreditrückzahlungen und Betriebskosten getragen, obwohl er nach dem Gesetz nur die Hälfte dieser Kosten tragen hätte müssen. Der Sohn habe bisher nichts beigetragen. Die Antragstellerin könnte für die Belastungen nicht aufkommen. Ihr Sohn sei nicht verpflichtet, sie zu unterstützen. Sollte er eine Familie gründen, werde er seine Ersparnisse und seinen Lohn dringend benötigen und sie möglicherweise zurückfordern. Andernfalls sei damit zu rechnen, daß die Antragstellerin, wie von ihr in Aussicht gestellt, eine Liegenschaftshälfte ihrem Sohn übertrage. Sie würde damit in eine gewisse Abhängigkeit geraten, insbesondere dann, wenn sie die Liegenschaft mit einer Schwiegertochter und Kindern teilen müßte.

Die an der Scheidung schuldlose Antragstellerin habe zwar ein Optionsrecht. Sie übersehe aber, daß sie sich mit der Übernahme der Liegenschaftshälfte des Antragsgegners in wirtschaftliche Abhängigkeit begeben würde. Es sei jedenfalls nicht recht und billig und widerspreche den Grundsätzen des Aufteilungsverfahrens, wenn der Sohn, dessen Lebensmittelpunkt relativ weit entfernt sei, ein Anrecht des Antragsgegners, sein Haus ins Alleineigentum zu übernehmen, unterlaufe und seine Mutter finanziell in eine Abhängigkeit bringe, weil er ihr seine Unterstützung jederzeit entziehen könne. Die Antragstellerin bemühe sich offenbar nicht, durch Annahme einer Arbeit ein Einkommen zu erzielen. Daß der Antragsgegner von seiner Haushälfte weichen solle, weil der Sohn Miteigentümer werden wolle oder werde, könne nicht billig sein. Eine Abgeltung durch Barmittel möge zwar ein Ausgleich sein; berechtigte Interessen des Antragsgegners, das Haus zu erhalten, seien jedoch nicht zu übersehen. Der Antragsgegner habe durch die auswärtige und sicherlich nicht leichte Tätigkeit als Vertreter jene Mittel aufgebracht, welche den Hausbau ermöglicht und die Rückzahlung der Darlehen nach der Scheidung sichergestellt haben. Auch dies sei bei der Billigkeitsabwägung zu berücksichtigen.

Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Der an der Scheidung schuldlose Teil habe zwar eine gewisse Optionsmöglichkeit, jedoch nur unter der Voraussetzung, daß er z.B. in der Lage sei, eine angemessene Ausgleichszahlung aufzubringen. In der Regel könne eine Übertragung des Hälfteanteiles an einer Liegenschaft nur in Betracht kommen, wenn eine Ausgleichszahlung auferlegt und geleistet werden kann, die sich aus dem vollen Wert des Hälfteanteiles ergibt. Nur der Antragsgegner sei in der Lage, eine angemessene Ausgleichszahlung zu leisten. Die Antragstellerin könne mit Hilfe ihres Sohnes sofort S 800.000,-- zahlen; dieser Betrag reiche jedoch unter Bedachtnahme auf die Bewertung der Aufteilungsmasse nicht aus, um dem Antragsgegner eine annähernd der Hälfte des Verkehrswertes der Liegenschaft in Ta***** entsprechende Ausgleichszahlung zukommen zu lassen. Auch wenn die Antragstellerin eine höhere Ausgleichszahlung durch einen Kredit finanzieren könne und ihr Sohn die monatlichen Kreditrückzahlungen aufbringe, sei sie aus eigenem nicht in der Lage, die laufenden Betriebs- und Erhaltungskosten allein zu tragen. Auch die Verhältnisse des Sohnes seien nicht so beschaffen, daß eine problemlose Finanzierung gewährleistet wäre. Die von der Antragstellerin angestrebte Lösung würde sie nicht wohl bestehen lassen.

Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs der Antragstellerin ist zulässig, weil die angefochtene Entscheidung den in der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen zum Teil widerspricht; sie ist auch berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die Antragstellerin bekämpft die Auffassung des Rekursgerichtes, daß sie nicht in der Lage sei, eine angemessene Ausgleichszahlung zu leisten. Sie könnte mit Hilfe ihres Sohnes auch mehr als S 800.000,-- aufbringen. Die Betriebskosten könne sie aus eigenem tragen. Wäre die Antragstellerin wirklich nicht in der Lage, eine angemessene Ausgleichszahlung aufzubringen, so forderte es die Billigkeit, das Haus zu teilen. Sie sei auf die Ehewohnung mehr angewiesen als der Antragsgegner.

Die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse ist nach Billigkeit vorzunehmen (§§ 81 ff EheG). Der an der Ehescheidung unschuldige Teil hat ein Optionsrecht; er kann wählen, welche Sachen er übernehmen will (Pichler in Rummel, ABGB**2 §§ 83, 84 EheG Rz 1b mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).

Das Rekursgericht vertritt die Auffassung, daß die Antragstellerin zwar wählen könne, aber nicht in der Lage sei, die Ausgleichszahlung aufzubringen. Die ihr zur Verfügung stehenden S 800.000,-- reichten nicht aus, dem Antragsgegner eine annähernd der Hälfte des Verkehrswertes der Liegenschaft entsprechende Ausgleichszahlung zukommen zu lassen. Die Aufteilungsmasse sei nach Abzug der Schulden von S 230.000,-- (richtig: rund S 280.000,--) S 2,720.000,-- wert. Dazu komme noch eine werterhöhende Investition des Antragsgegners seit der Ehescheidung von S 90.000,--.

Bei diesen Ausführungen hat das Rekursgericht übersehen, daß der Antragsgegner die Liegenschaft S***** und den PKW der Marke Mercedes zusätzlich zur Ausgleichszahlung erhalten würde. Zu berücksichtigen ist auch, daß die Anschaffungskosten der neuen Heizungsanlage nicht mit dem vollen Betrag als werterhöhend angesetzt werden können.

Die Aufteilungsmasse setzt sich aus dem Haus T***** im Wert von S 2,220.000,-- (S 2,500.000,-- abzüglich S 280.000,-- Schulden), der Liegenschaft S***** im Wert von rund S 300.000,-- und dem PKW der Marke Mercedes im Wert von rund S 150.000,-- zusammen (S 8 f des angefochtenen Beschlusses). Zu verteilen sind demnach Werte von insgesamt S 2,670.000,--.

Die Vorinstanzen haben die Beiträge der Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse zu Recht gleich bewertet. Die Aufteilungsmasse ist daher im Verhältnis 1 : 1 aufzuteilen. Bei der Aufteilung ist aber zu berücksichtigen, daß der Antragsgegner seit der Scheidung sämtliche Aufwendungen für das Haus getragen hat. Er hat sich dazu zwar im Scheidungsvergleich verpflichtet; nach dem Gesetz hätte er aber als Hälfteeigentümer nur die halben Aufwendungen zu tragen gehabt. Allerdings war die kostenlose Mitbenützung des Hauses durch die Antragstellerin offenbar auch Teil ihres Unterhaltsanspruches gegen den Antragsgegner.

Jedem der beiden Ehegatten hat Vermögen im Wert von rund S 1,335.000,-- zuzukommen. Der Antragsgegner erhält die Liegenschaft in S***** und den PKW der Marke Mercedes im Wert von insgesamt rund S 450.000,--. Wird berücksichtigt, daß er seit der Scheidung die Aufwendungen für das Haus allein getragen hat, so erscheint es billig, ihm letztlich einen höheren Anteil an der Aufteilungsmasse zuzubilligen als der Antragstellerin.

Der Antragstellerin kann die Haushälfte des Antragsgegners nur zugewiesen werden, wenn sie eine Ausgleichszahlung leistet (§ 94 Abs 1 EheG). Sie sieht sich dazu mit Hilfe ihres Sohnes in der Lage. Daß sie die Ausgleichszahlung nur finanzieren kann, wenn sie sich in Zukunft Einschränkungen unterwirft und von ihrem Sohn finanziell abhängig macht, schließt die Zuweisung nicht aus. Der Ausgleichspflichtige muß erforderlichenfalls seine Kräfte anspannen und seine Bedürfnisse einschränken, allenfalls auch Kredit aufnehmen (Pichler aaO § 94 EheG Rz 1b mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Das Gericht kann eine Stundung der Ausgleichszahlung oder deren Entrichtung in Teilbeträgen, tunlich gegen Sicherstellung, anordnen, wenn dies für den Ausgleichspflichtigen wirtschaftlich notwendig und dem Ausgleichsberechtigten zumutbar ist (§ 94 Abs 2 EheG).

Nach der Rechtsprechung darf das dem schuldlosen Teil zustehende Optionsrecht nicht dazu führen, daß der andere Teil wesentlich schlechter gestellt wird als der Optierende, weil dieser sich nur in der Lage sieht, eine unverhältnismäßig niedrige Ausgleichszahlung zu leisten (EFSlg 57.421). Der an der Scheidung Schuldlose darf aber auch nicht in unzumutbare wirtschaftliche Bedrängnis geraten und Gefahr laufen, die Wohnung zu verlieren, auf die er angewiesen ist. Dies kann im Einzelfall zu einer Kürzung des Ausgleichsbetrages über die sonst maßgebenden Aufteilungskriterien hinaus auf ein Maß führen, bei dem der schuldlose Zahlungspflichtige wohl bestehen kann (EFSlg 57.420; s auch Pichler aaO § 94 EheG Rz 1a). Der Grundsatz des "Wohl-Bestehen-Könnens" kann jedoch nicht zum Nachteil des schuldlos Geschiedenen angewandt werden, indem ihm die von ihm selbst angenommene und mit Hilfe Dritter auch gegebene Fähigkeit, eine angemessene Ausgleichszahlung zu erbringen, abgesprochen wird. Andernfalls wäre das Options- recht des einkommensschwachen schuldlos Geschiedenen inhaltsleer.

Werden diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewandt, so erscheint es gerechtfertigt, der Antragstellerin eine Ausgleichszahlung von S 1,000.000,-- aufzuerlegen. S 800.000,-- kann die Antragstellerin sofort leisten; für den Restbetrag war ihr eine Zahlungsfrist einzuräumen. Die Stundung gegen grundbücherliche Sicherstellung berücksichtigt die Interessen beider Teile. Der Antragsgegner erhält S 800.000,-- sofort und kann damit und mit seinen Ersparnissen - er wäre in der Lage, der Antragstellerin sofort S 1,200.000,-- zu zahlen - eine Wohnung erwerben; es ist ihm daher zuzumuten, den Restbetrag der Antragstellerin zu stunden. Da nicht anzunehmen ist, daß er auch die S 200.000,-- sofort benötigt und daher einen Kredit aufnehmen muß, waren ihm nur die gesetzlichen Zinsen zuzuerkennen. Der Antragstellerin wird es nur unter Anspannung aller ihrer Kräfte und mit Hilfe ihres Sohnes möglich sein, die mit dem Haus verbundenen Aufwendungen zu tragen und die Verpflichtungen gegenüber dem Antragsgegner zu erfüllen. Das kann die hier getroffene Regelung jedoch nicht hindern, weil die Erfüllung nicht ausgeschlossen ist und sich die Antragstellerin auch selbst in der Lage sieht, die notwendigen Mittel aufzubringen. Die Aufteilung der übrigen Vermögenswerte entspricht dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien.

Dem Revisionsrekurs war Folge zu geben. Der Ausspruch über die Kosten beruht auf § 234 AußStrG. Angesichts des Verfahrensergebnisses erscheint es billig, daß jede Partei ihre Kosten selbst trägt.

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