OGH 3Ob203/08m

OGH3Ob203/08m17.12.2008

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache der Antragstellerin Christine C*****, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger, Dr. Peter Mardetschläger und Mag. August Schulz, Rechtsanwälte in Wien, wider den Antragsgegner Ing. Johann C*****, vertreten durch Mag. Peter M. Wolf, Rechtsanwalt in Mödling, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 31. Juli 2008, GZ 16 R 82/08k-45, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 18. Jänner 2008, GZ 2 C 157/06m-34, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht wies das gesamte, bisher im gleichteiligen Miteigentum der Parteien stehende Einfamilienhaus mit der Ehewohnung und dem Hausrat etc dem Antragsgegner zu. Dieser hat die aushaftenden Darlehen (rund 77.000 EUR) zurückzuzahlen und der Antragstellerin überdies eine Ausgleichszahlung von 175.000 EUR zu leisten.

Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs bei jeweils 20.000 EUR übersteigendem Entscheidungsgegenstand nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Soweit im Rechtsmittel der Antragstellerin gesondert die Kostenentscheidung des Erstgerichts bekämpft wird, ist es nach § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG jedenfalls unzulässig.

Erhebliche Rechtsfragen werden im Übrigen darin nicht aufgezeigt. Die nach dem Grundsatz der Billigkeit vorzunehmende Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse (§ 83 Abs 1 EheG) hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Antragstellerin vermag, soweit sie bei ihren Rechtsausführungen zum Vorliegen solcher Fragen überhaupt vom - für den Obersten Gerichtshof bindend - festgestellten Sachverhalt ausgeht (zu § 66 Abs 1 Z 4 AußStrG ua KOG 16 Ok 8/07 = ÖBl 2008, 299 = wbl 2008, 448) und auch nicht entgegen § 62 Abs 1 Z 2 AußStrG (2 Ob 58/08f mwN) unzulässigerweise versucht, schon vom Rekursgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz wieder aufzugreifen, nicht darzulegen, dass die bestätigende Entscheidung zweiter Instanz den Ermessensspielraum bei Beurteilung des konkreten Einzelfalls überschritten hätte und dadurch von den allgemeinen Grundsätzen abgewichen wäre (6 Ob 229/99s = EFSlg 95.017 uva, RIS-Justiz RS0113732; RS0108755). Die angefochtene Entscheidung, die den Erwägungen des Erstgerichts zu den Fragen der Billigkeit der Aufteilung zustimmt, folgt jener Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach es der Billigkeit gröblich widersprechen würde, einen Großteil des Ehevermögens, insbesondere die Ehewohnung, jenem früheren Ehepartner zuzuweisen, der auf keinen Fall in der Lage wäre, eine angemessene Ausgleichszahlung zu leisten (7 Ob 695/85 = EFSlg 51.769 uva, RIS-Justiz RS0057610; vgl auch RS0057579 [T3]), weil dies auf eine [ersatzlose] Enteignung des anderen hinausliefe (7 Ob 695/85; 3 Ob 107/06s mwN). Das trifft hier auf die Revisionsrekurswerberin nach deren eigenen Angaben in erster Instanz, wonach ihr von ihrem Vater 40.000 EUR - offenbar zur Finanzierung der Ausgleichszahlung - zur Verfügung gestellt würden, zu, während sie die von den Vorinstanzen angenommene entsprechende Leistungsfähigkeit des Antragsgegners nicht anzweifelt.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).

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