Rechtssatz
Es würde der Billigkeit gröblich widersprechen, würde man den Großteil des ehemaligen ehelichen Gebrauchsvermögens, darunter auch die Ehewohnung, jenem ehemaligen Ehepartner zuweisen, der auf keinen Fall in der Lage wäre, eine angemessene Ausgleichszahlung zu leisten.
2 Ob 704/86 | OGH | 12.05.1987 |
Auch; Beisatz: Es müssen auch die Interessen des weichenden geschiedenen Ehegatten berücksichtigt werden. (T1) |
7 Ob 530/93 | OGH | 09.03.1994 |
Auch; Beisatz: Hier: Der Antragstellerin, der die Sorgepflicht für die ehelichen Kinder zukommt, wird das Alleinbenützungsrecht des je im Hälfteeigentum stehenden Einfamilienhauses (welches die Ehewohnung darstellt) gegen Bezahlung der Betriebskosten, der laufenden öffentlichen Abgaben, sowie eines angemessenen Benützungsentgeltes zugewiesen. (T2) Veröff: SZ 67/38 |
8 Ob 56/07d | OGH | 27.06.2007 |
Beisatz: Es würde der Billigkeit gröblich widersprechen, würde man den Großteil des ehemaligen ehelichen Gebrauchsvermögens jenem ehemaligen Ehepartner zuweisen, der auf keinen Fall in der Lage wäre, eine angemessene Ausgleichszahlung zu leisten. (T3) |
1 Ob 143/17m | OGH | 30.08.2017 |
Vgl; Beisatz: Eine solche Anordnung setzt eine entsprechende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voraus. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19860116_OGH0002_0070OB00695_8500000_002
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