Rechtssatz
Die bei Festsetzung der Ausgleichszahlung nach § 94 Abs 1 EheG zu beachtende Billigkeit hat auch darauf Rücksicht zu nehmen, dass nach dem konkreten Standard der beiderseitigen Lebensverhältnisse eine wirtschaftliche Grundlage der nunmehr getrennten Lebensführung für beide Teile, soweit dies möglich ist, gesichert bleibe. Dabei müssen grundsätzlich die Interessen beider vormaligen Ehegatten veranschlagt werden. Aber jede Zahlungsverpflichtung eines vormaligen Ehegatten, die diesen selbst in seiner neuen wirtschaftlichen Lage nicht wohl bestehen ließe, widerspräche der nach § 94 Abs 1 EheG zu beachtenden Billigkeit.
5 Ob 788/81 | OGH | 26.01.1982 |
nur: Die bei Festsetzung der Ausgleichszahlung nach § 94 Abs 1 EheG zu beachtende Billigkeit hat auch darauf Rücksicht zu nehmen, dass nach dem konkreten Standard der beiderseitigen Lebensverhältnisse eine wirtschaftliche Grundlage der nunmehr getrennten Lebensführung für beide Teile, soweit dies möglich ist, gesichert bleibe. (T1) <br/>nur: Jede Zahlungsverpflichtung eines vormaligen Ehegatten, die diesen selbst in seiner neuen wirtschaftlichen Lage nicht wohl bestehen ließe, widerspräche der nach § 94 Abs 1 EheG zu beachtenden Billigkeit. (T2) |
1 Ob 534/82 | OGH | 17.02.1982 |
Ähnlich; nur T1; Veröff: RZ 1983/16 S 66 |
3 Ob 551/82 | OGH | 09.06.1982 |
Auch; nur T2 |
7 Ob 720/82 | OGH | 16.09.1982 |
nur T1 |
1 Ob 776/83 | OGH | 11.01.1984 |
nur T1; nur T2 |
6 Ob 623/84 | OGH | 06.09.1984 |
Auch |
4 Ob 540/87 | OGH | 14.07.1987 |
Auch; nur T2; Beisatz: Das darf jedoch nicht so weit gehen, dass ein Ehegatte unter Hinweis auf die Vermögenslosigkeit und das geringe Einkommen des anderen dazu verhalten wird, seinen Anteil am gemeinsamen Vermögen entschädigungslos oder gegen eine unverhältnismäßig geringe Entschädigung aufzugeben. (T3) |
2 Ob 629/87 | OGH | 22.12.1987 |
nur T2; Beisatz: Bei festgestellter Arbeitsunfähigkeit kann eine besondere Anspannung der Kräfte zur Erzielung eines zusätzlichen Einkommens nicht verlangt werden. (T4) |
7 Ob 598/88 | OGH | 30.06.1988 |
Auch; nur T2; Beisatz: Höhe der Ausgleichszahlung muss zumutbar sein. (T5) |
9 Ob 33/00v | OGH | 15.03.2000 |
Vgl aber; nur: Aber jede Zahlungsverpflichtung eines vormaligen Ehegatten, die diesen selbst in seiner neuen wirtschaftlichen Lage nicht wohl bestehen ließe, widerspräche der nach § 94 Abs 1 EheG zu beachtenden Billigkeit. (T6) <br/>Beis wie T3 |
6 Ob 229/99s | OGH | 28.06.2000 |
Vgl auch; Beisatz: Bei der Billigkeitserwägung ist zu berücksichtigen , dass sich die Frau eine neue Wohnung einrichten muss, während dem Mann der Aufwand für eine andere Wohnmöglichkeit erspart bleibt. (T7) |
1 Ob 148/17x | OGH | 29.11.2017 |
Beisatz: Das Gericht kann dabei nicht nur eine Entrichtung in Teilbeträgen, sondern auch eine „Stundung“, also eine längere Leistungsfrist anordnen. (T8) |
1 Ob 63/22d | OGH | 18.05.2022 |
nur T1; Beisatz: Hier: Der Grundsatz des „Wohlbestehenkönnens“ meint aber nicht, dass die Ausgleichszahlung losgelöst von Gewicht und Umfang der Beiträge der jeweiligen Ehegatten oder des Werts der Aufteilungsmasse zu bemessen wäre. Der Grundsatz dient vielmehr als Korrektiv zu Gunsten des anderen Teils. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19810729_OGH0002_0060OB00702_8100000_002
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