Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß Punkt 7 des erstgerichtlichen Beschlusses zu lauten hat:
'Die Antragstellerin Marija-Ana A hat dem Antragsgegner Ernst A binnen 4 Monaten ab Rechtskraft dieses Beschlusses eine einmalige Ausgleichszahlung von 140.000,-- S zu leisten'. Die Antragstellerin hat ihre Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen selbst zu tragen.
Text
Begründung
Die am 21.1.1972 geschlossene Ehe der Parteien ist seit 25.9.1984 wegen Verschuldens des Mannes geschieden. Seit Dezember 1984 stehen alle im § 144 ABGB genannten elterlichen Rechte und Pflichten bezüglich des am 22.3.1972 geborenen ehelichen Kindes Markus der Mutter allein zu.
Am 18.10.1984 beantragte die Frau die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, und zwar die übertragung des Alleineigentums an der nur für den Mann eingetragenen Liegenschaft EZ 4378 KG B gegen Alleinübernahme der darauf einverleibten Hypotheken, das alleinige Nutzungsrecht an der Ehewohnung in dem auf der genannten Liegenschaft errichteten Haus und den ehelichen Hausrat. Der Mann war für den Fall einer Ausgleichszahlung von 300.000,-- S mit diesem Aufteilungsvorschlag zunächst einverstanden (ON 2, AS 15), meinte aber dann während seiner Vernehmung am 7.3.1985, er brauche das Haus ebenso nötig wie die Antragstellerin (ON 6, AS 54).
Das Erstgericht ordnete die übertragung der dem Mann gehörenden Liegenschaft EZ 4378 KG B in das Alleineigentum der Frau an, verpflichtete diese, die auf dieser Liegenschaft hpyothekarisch sichergestellten Darlehen und Kredite, COZ 7 der Hypothekenbank des Landes C von 45.000,-- S, ferner COZ 24 von 60.000,-- S, COZ 25 von 100.000,-- S und COZ 27 von 105.000,-- S, je der Raiffeisenbank B ab 1.9.1984 zur alleinigen Verzinsung und Rückzahlung zu übernehmen und den Mann diesbezüglich schad- und klaglos zu halten, verpflichtete den Mann, die genannte Liegenschaft unverzüglich zu räumen und der Frau von all seinen Fahrnissen geräumt zu übergeben, wies dem Mann den PKW 'Opel Manta', die Stubenuhr, den Stubentisch und sein Werkzeug ins alleinige Eigentum, die übrigen Einrichtungsgegenstände und den sonstigen Hausrat jedoch der Frau ins Alleineigentum zu, verpflichtete die Frau, dem Mann binnen 4 Monaten ab Rechtskraft des Beschlusses eine einmalige Ausgleichszahlung von 200.000,-- S zu leisten und sprach aus, daß jede Partei ihre Verfahrenskosten selbst zu tragen habe. Das Erstgericht ging im wesentlichen von folgenden Feststellungen aus:
Nach der Heirat bewohnten die Parteien zunächt zwei Zimmer im Haus der Eltern des Mannes. Der Mann brachte einen gebrauchten Mercedes und etwa 10.000,-- S, die Frau brachte etwa 7.000,-- S in die Ehe ein. Von den Geldersparnissen kauften sie die notwendigste Ausstattung.
Mit Kaufvertrag vom 17.8.1972 kaufte der Mann die Liegenschaft EZ 4378 KG B, bestehend aus dem 326 m 2 großen Grundstück 5921/9 und dem darauf errichteten Haus Hasenfeldstraße 88 samt Inventar (Elektroherd, Kühlschrank, Hängeschrank, Eckbank, Tisch, zwei Stühle, Diwan, Stiegenteppich, Gangteppich, Waschkessel und Antenne). Der Kaufpreis von 400.000,-- S war durch übernahme der auf der Liegenschaft haftenden Hypotheken von zusammen 158.747,68 S, durch bei Vertragsabschluß bar zu zahlende 10.000,-- S, durch nach jederzeit möglichem Abruf der Verkäufer bar zu zahlende 30.000,-- S und durch bei Räumung des Hauses durch die Verkäufer fällig werdende 201.252,32 S zu berichtigen. Die beiden Teilbeträge von zusammen 40.000,-- S hatten die Parteien angespart, weshalb sie sie bar zahlen konnten. Den bei Räumung fälligen Kaufpreisrest finanzierten sie mit einem bei einer Schweizer Bank aufgenommenen Darlehen von 30.000 sFr, für das auch die Frau haftete. Dieses mit Monatsraten von 500 sFr zu tilgende Darlehen war nach 5 oder 6 Jahren zurückgezahlt. Daneben hatten die Parteien die im Kaufvertrag übernommenen Hypotheken des Landeswohnbaufonds, der Hypothekenbank und der Raiffeisenbank B abzuzahlen, von denen Ende 1984 nur mehr 13.966,-- S gegenüber der Hypothekenbank des Landes C (halbjährige Fälligkeiten von 2.900,-- S) aushafteten. Die Parteien bewohnten das genannte Haus seit Weihnachten 1973. In den Jahren 1981 und 1982 renovierten sie das Hausinnere. Wieviel dabei investiert wurde, konnte nicht genau ermittelt werden, doch kostete die Installierung der Gasheizung 78.363,80 S. Daneben sind Materialkosten von 33.687,72 S belegt. Die Installationen im Bad und das Verfliesen besorgte der Mann selbst. In diesem Zusammenhang wurden bei der Raiffeisenbank B Darlehen von zusammen 220.000,-- S aufgenommen, die derzeit (erstgerichtliche Beschlußfassung 10.4.1985) noch mit etwa 182.000,-- S aushaften. Auf das normale Darlehen sind monatlich 2.000,-- S, auf das Wohnungsverbesserungsdarlehen halbjährlich 2.935,-- S zurückzuzahlen. Bei dem Haus handelt es sich um die Hälfte eines etwa 30 Jahre alten, reparaturbedürftigen Doppelwohnhauses einfacher Bauweise mit Keller, Erdgeschoß (Küche, Stube) und abgeschrägtem Dachgeschoß (zwei Schlafräume und ein Arbeitsraum). Die Wohnnutzfläche beträgt 76,47 m 2 , der Verkehrswert der Liegenschaft etwa 680.000,-- S. Nach der der Geburt des gemeinsamen Kindes am 22.3.1972 folgenden Karenzzeit arbeitete die Frau wieder ganztägig in der Schweiz. Daneben führte sie den Haushalt und betreute das Kind, das während ihrer Arbeitszeit zunächst von der Mutter des Mannes, später von einer dafür mit 600,-- S monatlich entlohnten Nachbarin beaufsichtigt wurde. Ab 1980 war die Frau vorübergehend nur halbtägig, bald aber wieder in größerem Umfang außerhäuslich erwerbstätig. Dafür wurden ihr folgende Jahresnettolöhne ausgezahlt:
1980 14.239,-- sFr
1981 12.429,-- sFr
1982 13.173,-- sFr
1983 16.965,-- sFr
1984 18.456,-- sFr.
Der Mann war ebenfalls in der Schweiz beschäftigt und verdiente als Lagerarbeiter bzw. Lagerführer zuletzt netto 2.500,-- sFr monatlich.
Beide Ehegatten mußten von den erwähnten Bezügen in Österreich noch Einkommensteuer und Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Ab 1980 war der Mann nur mehr unregelmäßig erwerbstätig, nahm während dieser Zeit allerdings die erwähnten Umbauarbeiten im Haus vor. Mit Juli 1982 gab er seine Berufstätigkeit freiwillig auf und bezog noch 6 Monate Arbeitslosenunterstützung von monatlich 8.400,-- S. Seither ist er einkommenslos und lebte bis zu seinem durch eine einstweilige Verfügung erzwungenen Auszug aus der Ehewohnung im September 1984 vom Einkommen der Frau, die auch für die Darlehensrückzahlungen und Betriebskosten des Hauses aufkam, allerdings unterstützt von den beträchtlichen freiwilligen finanziellen Zuwendungen der Mutter des Mannes. Diese bezahlte den Parteien im Jahre 1982 eine Einbauküche um 34.000,-- S, Bretter um 3.000,-- S und mehrere andere Rechnungen (Gas, Versicherungen usw) in zum Teil größerer Höhe, ab und zu auch Rückzahlungsraten der Darlehen, und zwar ohne Erwartung einer Rückzahlung als Geschenk für beide Parteien.
Der Mann erbte 1973 von einem Großvater 30.000,-- S, die er zur Rückzahlung des bei der Bank in der Schweiz aufgenommenen Kredites verwendete.
Von seinem 1976 verstorbenen Vater erbte er 70.000,-- S. Daraufhin kaufte er um 112.000,-- S einen PKW 'Opel Manta'; mindestens 20.000,-- S wurden mit einem Darlehen finanziert, das auf dem laufenden Einkommen zurückgezahlt wurde. Dieser PKW ist noch etwa 20.000,-- S wert.
An Einrichtungsgegenständen und Hausrat ist in der bisherigen Ehewohnung nur das Notwendigste vorhanden. Der Mann hat während der Ehe verschiedenes Werkzeug mit einer Hobelbank angeschafft. Rechtlich ging das Erstgericht von der überlegung aus, daß die Beiträge der Ehegatten bis 1979 im wesentlichen als gleichwertig anzusehen seien, weil dem um rund 1.000 sFr höheren Einkommen des Mannes die neben ihrer Berufstätigkeit erbrachte Haushaltsführung und Kindesbetreuung durch die Frau gegenüberstehe. Dieses Verhältnis habe sich durch die zunächst nur unregelmäßige, seit Juli 1982 gänzlich aufgegebene Berufstätigkeit des Mannes wesentlich geändert, sodaß die beiderseitigen Beiträge, auf die gesamte Ehedauer bezogen, im Verhältnis 60 : 40 zugunsten der Frau zu bewerten seien. Bei einem derzeitigen Wert des Hauses von (richtig) 680.000,-- S zuzüglich der mit 20.000,-- S bewerteten Einbauküche, abzüglich der Schulden von 200.000,-- S betrage der effektive Vermögenszuwachs 500.000,-- S. Das ergebe eine Ausgleichszahlung von 200.000,-- S, welche die Frau in vier Monaten aus einem aufzunehmenden Darlehen finanzieren könne.
Der Mann erhob gegen diesen Beschluß kein Rechtsmittel. Die Frau bekämpfte ihn nur insoweit, als sie verpflichtet wurde, dem Mann binnen 4 Monaten ab Rechtskraft des Beschlusses eine 100.000,-- S übersteigende Ausgleichszahlung zu leisten und ihr nicht ein angemessener Kostenbeitrag zugesprochen wurde.
Der Mann erstattete keine Rekursbeantwortung.
Die zweite Instanz gab dem Rekurs nicht Folge und erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig, weil der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, den im § 502 Abs.3 ZPO bezeichneten Betrag von 60.000,-- S übersteige. Das Rekursgericht schätzte die beiderseitigen Beiträge bis Juni 1982 als gleichwertig ein und erachtete im Hinblick auf die anschließend praktisch alleinigen Beiträge der Frau das vom Erstgericht angenommene Beitragsverhältnis von 60 : 40 zugunsten der Frau und damit auch die ihr auferlegte Ausgleichszahlung von 200.000,-- S als billig. Die Frau könne sich die dazu erforderlichen Mittel binnen der Zahlungsfrist von 4 Monaten im Kreditweg beschaffen. Eine längere Zahlungsfrist wäre unbillig, weil dem Mann ein Startkapital für die Deckung seines Wohnbedürfnisses zur Verfügung gestellt werden müsse.
In ihrem Revisionsrekurs beantragt die Frau, den Ausgleichsbeitrag angemessen, mindestens jedoch um 61.000,-- S herabzusetzen und die Zahlungsfrist angemessen, mindestens jedoch auf ein Jahr zu verlängern.
Der Mann beantwortete den Revisionsrekurs nicht.
Rechtliche Beurteilung
Das Rechtsmittel ist teilweise begründet.
Läßt man den PKW 'Opel Manta' und das Werkzeug des Mannes bei der Aufteilung unberücksichtigt, weil das Fahrzeug einerseits den vom Mann in die Ehe eingebrachten PKW 'Mercedes' ersetzte, andererseits größtenteils aus einer dem Mann nach seinem Vater zugefallenen Erbschaft finanziert wurde (§ 82 Abs.1 Z 1 EheG) und das Werkzeug dem persönlichen Gebrauch des Mannes diente (Z 2 der zit.Gesetzesstelle), dann ergibt sich, daß der Frau bei der Aufteilung mit Ausnahme der Stubenuhr und des Stubentisches das gesamte eheliche Gebrauchsvermögen zugeteilt wurde, nämlich die im Alleineigentum des Mannes stehende Liegenschaft in B mit dem als Ehewohnung genutzten Haus und der gesamte Hausrat. Die Liegenschaft wurde nach Abzug der damit in einem inneren Zusammenhang stehenden, von der Frau zu übernehmenden Schulden mit nicht ganz 500.000,-- S bewertet. Der Hausrat, der nur im notwendigen Maß vorhanden ist, wurde nicht bewertet, besitzt aber für die Frau jedenfalls den entsprechenden Gebrauchswert. Da somit die Frau rechtskräftig praktisch das gesamte eheliche Gebrauchsvermögen erhielt, was entgegen der von der Frau im erstinstanzlichen Verfahren vertretenen Meinung sicher keine im § 83 EheG vorgeschriebene Aufteilung nach Billigkeit wäre, weil der Mann dann trotz seines erheblichen Beitrages zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens davon praktisch nichts bekommen würde, hatte das Gericht der Frau nach § 94 Abs.1 EheG eine billige Ausgleichszahlung aufzuerlegen und sich dabei an die im § 83 leg.cit. enthaltenen Grundsätze zu halten.
Nach dem ersten Absatz dieser Gesetzesstelle ist auf Gewicht und Umfang des Beitrags jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens.....sowie auf das Wohl der Kinder Bedacht zu nehmen. Nach dem zweiten Absatz des genannten Paragraphen sind auch die Leistung des Unterhalts,.....die Führung des gemeinsamen Haushalts, die Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder und jeder sonstige eheliche Beistand als Beitrag zu werten.
Da der Mann, solange er regelmäßig erwerbstätig war, erheblich mehr verdiente als die Frau, wird in den Siebzigerjahren sein finanzieller Beitrag zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens höher gewesen sein als der der Frau. Als der Mann jedoch ab 1980 nur mehr unregelmäßig erwerbstätig war und seit Juli 1982 überhaupt keiner Beschäftigung mehr nachging, mußten nach Einstellung der Arbeitslosenunterstützung ab Jänner 1983 der Unterhalt der aus drei Personen bestehenden Familie und auch die Rückzahlung der für die Anschaffung und die Renovierung des die Ehewohnung darstellenden Hauses aufgenommenen Darlehen von der Frau allein aufgebracht werden. Dies rechtfertigt es, die finanziellen Aufwendungen der Ehegatten für die Anschaffung und Erhaltung der Ehewohnung und des Hausrats als etwa gleichwertig anzusehen. Da es nach § 83 Abs.2 EheG aber als Beitrag der Ehefrau zu werten ist, daß sie neben ihrer ihren finanziellen Beitrag ermöglichenden außerhäuslichen Erwerbstätigkeit während der gesamten Ehe den gemeinsamen Haushalt führte und das gemeinsame Kind pflegte und erzog und während der Zeiten, in welchen der Mann nichts verdiente, auch den Unterhalt der ganzen Familie bestritt, erscheint der Beitrag der Frau von den Vorinstanzen doch erheblich unterbewertet. Auch das neben dem Gewicht und Umfang des Beitrags der Ehegatten zu berücksichtigende Wohl des in Pflege und Erziehung der Mutter befindlichen gemeinsamen Kindes erfordert es, der Frau im Rahmen der Billigkeit eine geringere Ausgleichszahlung aufzuerlegen. Da die Frau allein für die Rückzahlung der übernommenen Hypotheken im Monatsdurchschnitt rund 3.000,-- S aufzubringen hat, kann ihr die Aufnahme eines zur Leistung der ihr von den Vorinstanzen auferlegten Ausgleichszahlung erforderlichen weiteren Darlehens in dieser Größenordnung billigerweise nicht zugemutet werden, weil sie die hohen Tilgungsraten kaum aufbringen könnte und damit mit dem aus der geschiedenen Ehe stammenden Kind nicht wohl bestehen könnte (RZ 1983/16).
Aus den genannten Billigkeitserwägungen war der Frau nur eine binnen 4 Monaten nach Rechtskraft zu leistende Ausgleichszahlung von 140.000,-- S aufzuerlegen, wobei ein Zeitraum von 4 Monaten zur Kreditbeschaffung regelmäßig ausreicht.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen waren daher entsprechend abzuändern.
Da die Antragstellerin in erster Intanz zu keiner Ausgleichszahlung bereit war und der Antragsgegner sich an den Rechtsmittelverfahren nicht mehr beteiligte, entspräche es nicht der Billigkeit, dem Antragsgegner den Ersatz von Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (§ 234 AußStrG).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)