OGH 10Ob125/98z

OGH10Ob125/98z14.4.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer, Dr.Danzl und Dr.Hopf als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Elisabeth G*****, Hausfrau, ***** vertreten durch Dr.Hellfried Stadler, Rechtsanwalt in Mistelbach, wider den Antragsgegner Ing.Franz G*****, Fachschuldirektor, ***** vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse nach §§ 81 ff EheG, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgerichtes vom 5. Dezember 1997, GZ 20 R 198/97a-50, womit infolge Rekurses der Antragstellerin der Beschluß des Bezirksgerichtes Laa an der Thaya vom 15.Juli 1997, GZ F 368/95t-43, teils bestätigt, teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und 3 und § 510 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht ist zutreffend von der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung ausgegangen, wonach die Vermögensauseinandersetzung zwischen vormaligen Ehegatten nicht streng rechnerisch, sondern nach Billigkeit vorzunehmen ist (RIS-Justiz RS0057501). Eine Ausgleichszahlung kommt dann in Betracht, wenn die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse zu einem für einen Ehegatten unbilligen Ergebnis führte (RIS-Justiz RS0057670). Sie ist nach billigem Ermessen festzusetzen, wobei insbesondere auf Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse, aber auch auf das Wohl der Kinder und auch auf die Möglichkeit der Aufbringung der Ausgleichszahlung Bedacht zu nehmen ist (RIS-Justiz RS0057765, RS0057579). Der Aufteilung unterliegt grundsätzlich nur das Vermögen, das die Ehegatten gemeinsam angeschafft haben und zu dessen Erwerb sie während der Ehe beigetragen haben (RIS-Justiz RS0057287). Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung, daß die Bestimmung des § 1266 ABGB über das Schicksal der Ehepakte bei Scheidung der Anwendung der Aufteilungsgrundsätze nach den §§ 81 ff EheG nicht entgegensteht (SZ 56/90; 3 Ob 657/81, 4 Ob 565/94, 7 Ob 596/95; RIS-Justiz RS0022434, RS0022395). Im vorliegenden Fall haben die Parteien ausdrücklich und unmißverständlich vereinbart, daß die Ehepakte durch ein rechtskräftiges Scheidungsurteil aufgelöst werden und daß die Vermögensauseinandersetzung dann einvernehmlich, falls aber eine Einigung nicht zu erzielen ist, nach den gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen hat. Für einen Anspruch der Antragstellerin auf Teilung der vom Antragsgegner in die Ehe eingebrachten Liegenschaften im Verhältnis 1 : 1 besteht daher keine Rechtsgrundlage. Darüber hinaus werden im außerordentlichen Rechtsmittel der Antragstellerin lediglich Umstände des konkreten Einzelfalles geltend gemacht, deren Bedeutung über den Anlaßfall nicht hinausreichen. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG wird insgesamt nicht aufgezeigt. Damit erweist sich der außerordentliche Revisionsrekurs als unzulässig.

Stichworte