Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und 3 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht ist zutreffend von der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung ausgegangen, wonach die Vermögensauseinandersetzung zwischen vormaligen Ehegatten nicht streng rechnerisch, sondern nach Billigkeit vorzunehmen ist (RIS-Justiz RS0057501). Eine Ausgleichszahlung kommt dann in Betracht, wenn die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse zu einem für einen Ehegatten unbilligen Ergebnis führte (RIS-Justiz RS0057670). Sie ist nach billigem Ermessen festzusetzen, wobei insbesondere auf Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse, aber auch auf das Wohl der Kinder und auch auf die Möglichkeit der Aufbringung der Ausgleichszahlung Bedacht zu nehmen ist (RIS-Justiz RS0057765, RS0057579). Der Aufteilung unterliegt grundsätzlich nur das Vermögen, das die Ehegatten gemeinsam angeschafft haben und zu dessen Erwerb sie während der Ehe beigetragen haben (RIS-Justiz RS0057287). Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung, daß die Bestimmung des § 1266 ABGB über das Schicksal der Ehepakte bei Scheidung der Anwendung der Aufteilungsgrundsätze nach den §§ 81 ff EheG nicht entgegensteht (SZ 56/90; 3 Ob 657/81, 4 Ob 565/94, 7 Ob 596/95; RIS-Justiz RS0022434, RS0022395). Im vorliegenden Fall haben die Parteien ausdrücklich und unmißverständlich vereinbart, daß die Ehepakte durch ein rechtskräftiges Scheidungsurteil aufgelöst werden und daß die Vermögensauseinandersetzung dann einvernehmlich, falls aber eine Einigung nicht zu erzielen ist, nach den gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen hat. Für einen Anspruch der Antragstellerin auf Teilung der vom Antragsgegner in die Ehe eingebrachten Liegenschaften im Verhältnis 1 : 1 besteht daher keine Rechtsgrundlage. Darüber hinaus werden im außerordentlichen Rechtsmittel der Antragstellerin lediglich Umstände des konkreten Einzelfalles geltend gemacht, deren Bedeutung über den Anlaßfall nicht hinausreichen. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG wird insgesamt nicht aufgezeigt. Damit erweist sich der außerordentliche Revisionsrekurs als unzulässig.
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