OGH 3Ob551/86

OGH3Ob551/862.7.1986

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hule, Dr.Warta, Dr.Klinger und Mag.Engelmaier als Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Olga M***, Hausfrau, 1160 Wien, Pfenniggeldgasse 15-17/2/9, vertreten durch Dr.Walter Mardetschläger, Dr.Peter Mardetschläger, Rechtsanwälte in Wien, wider den Antragsgegner Franz M***, Angestellter, 1120 Wien, Steinhagegasse 2/10, vertreten durch Dr.Robert Amhof, Dr.Heinz Damian, Rechtsanwälte in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 20. Feber 1986, GZ.47 R 102/86-34, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Hernals vom 18.November 1985, GZ.2 F 1/85-26, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Antragstellerin ist schuldig, dem Antragsgegner binnen 14 Tagen die mit S 7.360,65 bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung (darin S 669,15 USt) zu ersetzen.

Text

Begründung

Mit Urteil des LG für ZRS Wien vom 12.10.1984, den Parteien zugestellt am 20.12.1984, wurde die am 6.10.1962 geschlossene Ehe der Streitteile gemäß § 55 Abs.1 EheG mit dem Ausspruch geschieden, daß den Antragsgegner das Verschulden treffe.

Mit ihrem am 6.2.1985 eingebrachten Antrag beantragte die Antragstellerin, ihr das Eigentumsrecht an der im Eigentum des Antragsgegners stehenden Eigentumswohnung Wien, Pfenniggeldgasse 15-17/2/9, der ehemaligen Ehewohnung, sowie am darin befindlichen Hausrat zu übertragen in eventu, ihr zumindest ein lebenslängliches dingliches unentgeltliches Wohnrecht an dieser Wohnung einzuräumen. Später änderte sie ihren Antrag dahin ab, daß sie die Übertragung des Eigentumsrechtes an der genannten Eigentumswohnung gegen Zahlung von S 40.000,-- an den Antragsgegner oder in eventu die Einräumung des Wohnrechts nebst Leistung einer Ausgleichszahlung des Antragsgegners von S 200.000,-- beantragte. Dem Antragsgegner solle hingegen ein Pachtgrundstück und die von ihm angeschaffte Wohnung in Wien, Steinhagegasse 2/12 verbleiben. Der Antragsgegner beantragte, der Antragstellerin für den Fall der Einräumung des Eigentumsrechtes eine Ausgleichszahlung von S 250.000,-- aufzuerlegen bzw. für den Fall der Einräumung eines Wohnrechtes ihr die Zahlung eines monatlichen Benützungsentgeltes von S 1.500,-- aufzutragen.

Das Erstgericht räumte der Antragstellerin ein lebenslängliches Wohnrecht an der ehemaligen Ehewohnung ohne Leistung eines Benützungsentgeltes durch die Antragstellerin oder Auferlegung einer Ausgleichszahlung an den Antragsgegner ein und wies ihr den Hausrat dieser Wohnung zu. Das Pachtgrundstück in Wien, Kirschenallee 46, wurde dem Antragsgegner belassen. Die Wohnung Wien, Steinhagegasse 2/12, wurde nicht in die Teilung einbezogen. Die Verfahrenskosten wurden gegeneinander aufgehoben.

Das Gericht zweiter Instanz bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes, hob die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz ebenfalls gegeneinander auf und erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig.

Die Vorinstanzen gingen im wesentlichen von folgenden Feststellungen aus:

Im Jahr 1961 schaffte der Antragsgegner die Eigentumswohnung in Wien, Pfenniggeldgasse 15-17 an, wobei ihm seine Eltern den Betrag von S 65.000,-- für die zu leistende Anzahlung schenkten, während er die monatlichen Rückzahlungen aus seinem Verdienst leistete. Diese Wohnung war in der Folge die Ehewohnung. Seit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft wird die Wohnung von der Antragstellerin und dem jetzt selbsterhaltungsfähigen ehelichen Sohn der Streitteile bewohnt. Der Wert dieser Wohnung beträgt jetzt S 397.100,--. Die Antragstellerin leistete für die Wohnung keine Beiträge in Geld. Sie war aber bis November 1963 ebenfalls berufstätig. Seit der Geburt des ehelichen Sohnes (21.12.1963) führte sie nur mehr den Haushalt und betreute den ehelichen Sohn.

Die monatlichen Abzahlungen für diese Eigentumswohnung betragen S 400,--, welche Raten noch etwa zwei Jahre lang zu leisten sind. Die monatlichen Betriebskosten belaufen sich auf etwa S 800,--. Seit der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft im August 1979 zahlt der Antragsgegner der Antragstellerin einen monatlichen Unterhaltsbetrag, der zuletzt S 6.500,-- betrug (zusätzlich S 1.200,-- Krankenversicherung), von welchem Betrag die Antragstellerin dann aber für die Abzahlungsraten und Betriebskosten der genannten Eigentumswohnung aufkam. Außer dem Unterhaltsbetrag des Antragsgegners steht der Antragstellerin kein Einkommen zur Verfügung.

Der Wert des ebenfalls aus dem Verdienst des Antragsgegners angeschafften Hausrates der ehelichen Wohnung beträgt S 14.180,--. Im Jahr 1966 erwarb der Antragsgegner einen Pachtgrund in der Kleingartensiedlung Esparsette in Wien, Kirschenallee 46, mit einem subjetiven Nutzungswert von S 142.600,--, ohne daß jedoch hiefür für den Fall der z.B.möglicherweise im Jahre 1988 geplanten Beendigung des Pachtverhältnisses eine Ablöse erzielt werden könnte. Die Wohnung in Wien, Steinhagegasse 2/12, erwarb der Antragsgegner 3 Jahre nach Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft. S 100.000,-- brachte er durch einen Firmenkredit auf, S 50.000,-- schenkten ihm seine Eltern, S 40.000,-- steuerte seine damalige Lebensgefährtin und jetzige zweite Ehegattin bei. Ersparnisse aus der Ehe mit der Antragstellerin waren bei Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft nicht vorhanden.

Die beiden Vorinstanzen waren aufgrund dieses Sachverhaltes der Auffassung, daß dem Antragsgegner das Eigentumsrecht an der strittigen Eigentumswohnung nicht entzogen werden müsse, sondern die Einräumung eines Wohnrechtes ausreiche. Bei der gegebenen Sachlage sei der Antragstellerin die Zahlung eines Entgelts nicht zuzumuten. Angesichts der Art der Finanzierung sei aber auch der Zuspruch einer Ausgleichszahlung an die Antragstellerin mit den Grundsätzen der Billigkeit nicht vereinbar.

Gegen den Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz wendet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und unrichtiger Kostenentscheidung mit dem Antrag, ihn dahin abzuändern, daß ihr das Eigentumsrecht an der strittigen Eigentumswohnung übertragen werde, allenfalls gegen eine in Raten abzustattende Ausgleichszahlung, und der Antragsgegner jedenfalls zum Ersatz der zumindest halben Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz verpflichtet werde.

Rechtliche Beurteilung

Der Antragsgegner bekämpft den Beschluß der zweiten Instanz nicht, beantragt aber in seiner Revisionsrekursbeantwortung, dem Revisionsrekurs der Antragstellerin nicht Folge zu geben. Soweit die Antragstellerin die Kostenentscheidung unabhängig vom Ausgang der Hauptsache bekämpft ist ihr Rechtsmittel unzulässig, weil gemäß § 232 Abs.2 AußStrG der Rekurs gegen eine Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse nur darauf gegründet werden kann, daß die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht (EFSlg.39.915).

Im übrigen ist der Revisionsrekurs nicht berechtigt. Die vom Antragsgegner erst mehrere Jahre nach Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft, also nicht während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft im Sinne des § 81 Abs.2 EheG angeschaffte Wohnung in Wien, Steinhagegasse wurde von den Vorinstanzen zutreffend nicht in die Aufteilung einbezogen.

Gegenstand der Aufteilung ist somit nur die Eigentumswohnung in Wien, Pfenniggeldgasse nebst dem relativ wertlosen Hausrat dieser Wohnung und das Pachtrecht an der Kleingartensiedlung. Bei der Eigentumswohnung war zu berücksichtigen, daß diese vom Antragsgegner schon vor der Eheschließung erworben worden war, wobei der Anzahlungsbetrag vom Antragsgegner (seinen Eltern) stammte. Erst die während der Ehe geleisteten Abzahlungen sind der Antragstellerin und dem Antragsgegner in gleicher Weise anzurechnen, weil die Führung des Haushaltes und die Pflege und Erziehung des ehelichen Kindes seitens der Antragstellerin dem Erwerb des Antragsgegners hier gleichwertig gegenüber steht (EFSlg.41.411 u.a.). Dasselbe gilt hinsichtlich des Hausrates und des Pachtrechtes.

Wollte man nun dem Hauptantrag der Antragstellerin Rechnung tragen, also ihr das Eigentumsrecht an der Eigentumswohnung in Wien, Pfenniggeldgasse einräumen, müßte man ihr eine Ausgleichszahlung etwa in halber Höhe des Wertes dieser Wohnung also von etwa S 200.000,-- auferlegen, was für die einkommenslose und allein auf Unterhaltsleistungen des Antragsgegners angewiesene Antragstellerin schlechthin unfinanzierbar wäre. Bei einer Festsetzung der Ausgleichszahlung nur mit S 200.000,-- wäre schon auf die schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin Rücksicht genommen worden, aber auch berücksichtigt worden, daß der Antragsgegner wegen seines Verschuldens an der Auflösung der Ehe gewisse Nachteile in Kauf nehmen müßte, dann an und für sich müßte ja der Antragsgegner mehr als die Hälfte des Wertes erhalten, weil er ja durch die nicht unerhebliche Anzahlung von S 65.000,-- (während die Abzahlungen von S 400,-- monatlich für 25 Jahre ohne Zinsen nur insgesamt S 120.000,-- ausmachen!) doch spürbar mehr beigetragen hat. Dem Antragsgegner hingegen nur z.B. etwa S 40.000,-- zuzusprechen und dies noch in monatlichen Raten von nur S 500,--, wie dies die Antragstellerin beantragt, würde faktisch bedeuten, daß der Antragsgegner aus seiner ersten Ehe überhaupt nichts erhält, weil das gesamte ehelichen Gebrauchsvermögen praktisch zur Gänze der Antragstellerin zugesprochen würde. Die Wohnung aber im Eigentum des Antragsgegners zu belassen und ihn zur Leistung einer Ausgleichszahlung z.B.ebenfalls S 200.000,-- an die Antragstellerin zu verpflichten (was unter Berücksichtigung der Grundsätze der Billigkeit wiederum der denkbare Höchstbetrag wäre) würde für die Antragstellerin nicht ohne weiteres sicherstellen, daß sie sich von diesem Betrag bei den heutigen Marktverhältnissen überhaupt eine wirklich ausreichende und gesicherte Wohnungsmöglichkeit beschaffen könnte.

Wegen dieser besonderen Sachlage bot sich daher die von der Antragstellerin selbst als Eventualantrag ins Auge gefaßte Lösung an, der Antragstellerin nur ein dingliches Wohnungsrecht einzuräumen (vgl. dazu EFSlg.43.789). Einerseits wird damit für die Antragstellerin Zeit ihrs Lebens die Wohnungsmöglichkeit gesichert. Andererseits erhält sie damit auch wertmäßig durchaus einen angemessenen Anteil am ehelichen Gebrauchsvermögen. Dem Antragsgegner verbleibt nämlich außer dem nicht besonders wertvollen Pachtrecht für die Dauer der Lebenszeit der Antragstellerin nur das nackte Eigentumsrecht an der Eigentumswohnung, dem sicher nicht ein nennenswert höherer Wert als dem der Antragstellerin eingeräumten Wohnrecht zukommt. Zudem wird dem Grundsatz des § 90 Abs.1 EheG einigermaßen Rechnung getragen, daß tunlichst das Eigentumsrecht an unbeweglichen Sachen nicht übertragen werden soll, wenn eine andere billige Regelung möglich ist.

Der Antragstellerin dieses Wohnungsrecht einzuräumen und den Antragsgegner zusätzlich dazu noch zur Zahlung von S 200.000,-- zu verpflichten, würde den Grundsätzen der Billigkeit nicht gerecht. Sinn des Aufteilungsverfahrens ist es auch nicht primär, jedem Teil nicht zur z.B.die Wohnungsmöglichkeit zu sichern sondern darüber hinaus auch noch die Möglichkeit zu schaffen seine Wohnung verwerten und vererben zu können. Die im Revisionsrekurs der Antragstellerin vorgetragenen Argumente sind daher nicht zielführend, sondern die Entscheidung der Vorinstanzen ist frei von Rechtsirrtum und war daher zu bestätigen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 234 AußStrG.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte