OGH 1Ob2245/96w

OGH1Ob2245/96w28.1.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in den verbundenen Familienrechtssachen der Antragstellerin Margarete S*****, vertreten durch Dr.Heinz Wille, Rechtsanwalt in Wien, wider den Antragsgegner Mag.Gerhard K*****, vertreten durch Dr.Anton Krautschneider, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 16.April 1996, GZ 43 R 236/96s-54, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 528a und § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Im Verfahren zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse obliegt es gemäß § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG dem Gericht, alle für die Billigkeitserwägung maßgebenden Umstände zu erforschen, mit den Parteien zu erörtern und mangels Außerstreitstellung seitens der Beteiligten durch die erforderlichen Beweisaufnahmen zu klären (EFSlg. 37.489; 37.495; 1 Ob 2104/96k uva). Allerdings endet die Pflicht des Gerichts zur amtswegigen Prüfung des Sachverhalts dort, wo ein Vorbringen der Parteien überhaupt nicht vorliegt (JBl 1981, 429). Aus den Ergebnissen des erstinstanzlichen Verfahrens ergibt sich keinerlei Hinweis, daß die Antragstellerin - wie nunmehr behauptet - durch ihre Tätigkeit in dem von den Parteien betriebenen Bierlokal derart überwiegend zum Unterhalt der Familie beigetragen habe, daß dieser Umstand auf die Billigkeitserwägungen des Erstgerichtes von Einfluß hätte sein müssen. Vielmehr gab die Antragstellerin (Seite 10 des Protokolls vom 20.4.1995) selbst an, der Antragsgegner habe zum Ende der Ehe - nach den Feststellungen (Seite 15 des erstinstanzlichen Beschlusses) erwarben die Eheleute das Lokal 1987 - das höhere Einkommen bezogen. Bei dieser Sachlage hieße es die Manuduktionspflicht des Gerichts überspannen und in eine einseitige Beratung der Partei zu verkehren, wollte man verlangen der Richter solle einen für ihn aus der Beweisaufnahme gar nicht klar erkennbaren, neuen rechtlichen Gesichtspunkt in das Verfahren einführen.

Das in erster Instanz unterlassene Vorbringen kann auch im Rechtsmittel nicht nachgetragen werden: Es ist gesicherte Rechtsprechung, daß es den Parteien gemäß § 10 AußStrG zwar unbenommen ist, im Rekurs neue Umstände und Beweismittel anzuführen, doch dürfen sie dadurch das vorliegende Tatsachenmaterial nur ergänzen oder berichtigen, nicht aber von bisherigen Behauptungen abweichende oder solche Tatsachenbehauptungen vortragen, die überhaupt noch nicht aufgestellt worden sind. Das Neuerungsrecht eröffnet somit die Nachholung eines vorher möglichen, aber unterlassenen Vorbringens im Rechtsmittelverfahren nicht (EFSlg 55.477; 1 Ob 542/90, teilweise veröffentlicht in EFSlg 64.590).

Leistungen von Eltern eines Ehepartner sind als wertsteigernde Aufwendungen zu berücksichtigen. Es hängt vom Rechtsgrund und vom Motiv für die Leistung des Dritten ab, ob diese als gemeinsamer Beitrag oder nur als solcher eines der Ehepartner zu werten ist (EvBl 1986/112; 1 Ob 631/88). Leistungen Dritter sind nur dann einem Ehegatten zuzurechnen, wenn eine Widmung zugunsten beider Ehegatten unterblieben ist (1 Ob 631/88; 1 Ob 2104/96k). Nach den Feststellungen des Erstgerichts (Seite 8 f des erstinstanzlichen Beschlusses) wurden die zum Erwerb der beiden Wohnungen zugezählten Gelder beiden Ehegatten gewidmet, sodaß es sich erübrigt, darauf näher einzugehen, ob der teilweise Erlaß der Rückzahlungsverpflichtung (auch) auf Arbeitsleistungen des Antragsgegners für seine Schwiegermutter zurückzuführen ist.

Maßgebender Zeitpunkt für die Feststellung des Verkehrswerts des ehelichen Gebrauchsvermögens ist jener der Aufteilung, somit hier des Schlusses der Verhandlung erster Instanz, weil die Ehegatten nur so angemessen an Wertveränderungen teilnehmen (JBl 1981, 429; SZ 55/192). Diesen Stichtag hat das Erstgericht seinen Berechnungen zugrundegelegt, sodaß es unerheblich ist, ob der vom Sachverständigen für eine gesonderte Bewertung herangezogene Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft richtig angenommen wurde. Darüber hinaus kann ein Sachverständigengutachten, das in formeller Hinsicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht, im Revisionsverfahren nicht mehr überprüft werden, weil die Ermittlung des Verkehrswerts dem Tatsachenbereich angehört (EvBl 1956/258; EFSlg 58.635; 6 Ob 2176/96k).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Stichworte