OGH 5Ob669/81; 1Ob804/82; 2Ob547/86 (RS0057923)

OGH5Ob669/81; 1Ob804/82; 2Ob547/8627.6.2023

Rechtssatz

Die Aufteilung hat quantitativ in erster Linie und hauptsächlich nach dem Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zu erfolgen; bei der Art der Aufteilung hingegen sich auch die für das Wohl der ehelichen Kinder notwendigen Sachbedürfnisse, wie etwa die Art und Größe der Wohnung, die Haushaltsgegenstände und andere notwendige Einrichtungen, zu berücksichtigen. Für die Sicherung eines angemessenen Lebensstandards der Kinder hingegen sind die Unterhaltspflichten beider Ehegatten, die "nach ihren Kräften" dazu beitragen müssen, bestimmt.

Normen

EheG §83 Abs1

5 Ob 669/81OGH30.03.1982

Veröff: SZ 55/45 = EvBl 1982/106 S 355 = JBl 1983,598

1 Ob 804/82OGH01.12.1982

nur: Die Aufteilung hat quantitativ in erster Linie und hauptsächlich nach dem Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zu erfolgen; bei der Art der Aufteilung hingegen sich auch die für das Wohl der ehelichen Kinder notwendigen Sachbedürfnisse zu berücksichtigen. (T1) <br/>Beisatz: Hier: Zuweisung eines Wochenendhauses. (T2)<br/>Veröff: JBl 1983,488

2 Ob 547/86OGH02.12.1986

nur T1

7 Ob 683/87OGH24.09.1987

nur T1; Beisatz: Fehlt jeder solcher Beitrag, so ist zwar aufzuteilen, jedoch nur mehr nach Billigkeit schlechthin unter Bedachtnahme auf die weiteren in § 83 Abs 1 EheG genannten Kriterien. (T3)

7 Ob 645/88OGH20.10.1988
2 Ob 586/89OGH28.11.1989

nur: Die Aufteilung hat quantitativ in erster Linie und hauptsächlich nach dem Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zu erfolgen. (T4)

7 Ob 267/98kOGH28.05.1999

nur: Die Aufteilung hat in erster Linie nach dem Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zu erfolgen. (T5) <br/>Beisatz: Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die Haushaltsführung und die Kinderbetreuung sowie der Konsumverzicht im weitesten Sinn, also auch Verzicht auf einen angemessenen Unterhalt, veranschlagt werden muss. (T6)

7 Ob 47/99hOGH29.05.2000

Auch

6 Ob 65/05kOGH23.06.2005

Auch; Beisatz: Ob aus Gründen der Billigkeit auch eine etwas andere Bemessung der Ausgleichszahlung zu rechtfertigen wäre, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (so schon 4 Ob 2272/96p). (T7)

1 Ob 25/12aOGH01.03.2012

nur T4

1 Ob 46/13sOGH11.04.2013

nur T5

1 Ob 9/14aOGH27.03.2014

Auch

1 Ob 33/15gOGH23.04.2015

nur T5

1 Ob 245/15hOGH25.02.2016

nur T5; Beis ähnlich wie T6

1 Ob 266/15xOGH25.02.2016

nur T5

1 Ob 64/18wOGH30.04.2018

Auch; nur T4

1 Ob 140/20zOGH23.09.2020

nur T4

1 Ob 200/20yOGH27.11.2020

nur T4; Beis wie T6

1 Ob 26/21mOGH02.03.2021

nur T5

1 Ob 6/21wOGH23.03.2021

nur T4

1 Ob 72/21aOGH21.04.2021

Vgl

1 Ob 230/21mOGH21.02.2022

nur T4

1 Ob 166/22aOGH12.10.2022

Beis wie T7

1 Ob 98/23bOGH27.06.2023

vgl; Beisatz: Hier: Keine Beanstandung der Aufteilungsquote 1:1 bei besser verdienendem Mann und berufstätiger Frau, der zudem die ausschließliche Haushaltsführung und überwiegende Kinderbetreuung zukam. (T8)<br/>Beisatz: Wenn der Mann die Wohnung des gemeinsamen Sohnes finanziert, verringern sich dadurch die ehelichen Ersparnisse, wodurch die Ehefrau weniger erhält und dadurch einen Beitrag zur Ausstattung leistet. (T9)

Dokumentnummer

JJR_19820330_OGH0002_0050OB00669_8100000_009